Volltext

BFG 12.01.2021, RV/5100809/2020

Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Zusammenhang mit dem Unterhaltsabsetzbetrag.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100809.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 8. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 8. Mai 2020 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2019 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Der Familienbonus Plus könne für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum xxxx nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt worden sei.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid eingereicht. Der Beschwerdeführer würde darin den ganzen Familienbonusplus und nicht den Halben beantragen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Mai 2020 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der zustehende halbe Familienbonus plus im Erstbescheid berücksichtigt worden sei.
Der Familienbonus Plus könne für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum xxxx nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt worden sei.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2020 wurde beantragt gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Hiermit werde der ganze Familienbonus für die gemeinsame Tochter beantragt.
Da sich der Familienbonus bei der Mutter wegen des geringen Verdienstes nicht auswirken würde, werde vom Beschwerdeführer (Vater) der ganze Familienbonus beantragt.

Mit Vorlagebericht vom 16. Juni 2020 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde beantragte darin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da auch die Kindesmutter und Familienbeihilfenbezieherin den Familienbonus Plus zur Gänze beantragt hätte.

Anmerkung Richter:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. April 2020 wurde der Beschwerde der Kindesmutter stattgegeben und der Familienbonus Plus berücksichtigt.
Wegen des geringen Einkommens hätte dieser allerdings keine steuerliche Auswirkung gehabt. Im Bescheid sei dies folgendermaßen ausgewiesen worden:
"Familienbonus Plus: 0,00 €"

Mit Bescheid gemäß § 295a BAO vom 29.5.2020 wurde der Bescheid der Kindesmutter vom 3. April 2020 abgeändert. Der Familienbonus Plus hätte nur zur Hälfte berücksichtig werden können, da der Unterhaltszahler (Vater) die andere Hälfte beantragt hätte.
Im Spruch hätte sich hier allerdings nichts geändert:
"Familienbonus Plus: 0,00 €"

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 hat die Kindesmutter den Antrag auf Anerkennung des Familienbonus Plus zurückgezogen.
Das zuständige Finanzamt hat daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 29. Mai 2020 gemäß § 299 BAO aufgehoben und mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 7. Dezember 2020 die Einkommensteuer des betreffenden Jahres neu festgesetzt.
Der bisher berücksichtigte Familienbonus Plus sei nunmehr nicht mehr berücksichtigt worden.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten. Unterlagen. Der Beschwerdeführer (Kindesvater) hat den gesetzlichen Unterhalt zur Gänze bezahlt. Die Kindesmutter hat in der Beschwerde vom 25. März 2020 den Familienbonus Plus beantragt; dieser Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung auch stattgegeben - dies hatte allerdings wegen des geringen Einkommens keine Auswirkungen auf die erhaltene Steuergutschrift.
Mit Bescheidänderung gemäß § 295a BAO wurde der Bescheid der Kindesmutter dahingehend abgeändert, dass in der Begründung ausgeführt wurde, dass nur der halbe Familienbonus Plus zustehen würde, da auch der Kindesvater und Unterhaltszahler den Familienbonus Plus beantragt hätte.
Auch dieser Bescheid hatte keine Auswirkungen auf die erhaltene Steuergutschrift.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Kindesmutter ihren Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus zurückgezogen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 7. Dezember 2020 wurde diesem Antrag entsprochen und der Bescheid vom 29. Mai 2020 gemäß § 299 BAO aufgehoben.

Beweiswürdigung

Oben angeführter Sachverhalt geht unstrittig aus den vorliegenden Steuerbescheiden und den Überweisungsbelegen (bzgl. Unterhaltszahlungen) hervor.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 96/2020:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1.Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
…
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
…
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
…

Der Familienbonus Plus ist also wie folgt zu berücksichtigen:
< Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dem Unterhaltsleistenden mit Unterhaltsabsetzbetrag in voller Höhe oder jeweils in Höhe der Hälfte (Verhältnis 50:50).

Dem Beschwerdeführer stand für sein Kind im gesamten streitgegenständlichen Jahr der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Nachdem die Kindesmutter ihren Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus zurückgezogen hat und auch das zuständige Finanzamt in weiterer Folge einen neuen Steuerbescheid erlassen hat, ist der Beschwerdeführer die einzige Person, welche Anspruch auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus erhebt.

Ganz klar geht aus der gesetzlichen Formulierung hervor, dass der Familienbonus Plus "auf Antrag" zusteht.
Tatsache ist, dass nunmehr ausschließlich der Kindesvater den (ganzen) Familienbonus Plus beantragt haben.
Somit war unter Beachtung der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung der Beschwerde stattzugeben.

Berechnung Einkommensteuer 2019:

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

28.233,51 €

abzgl. Sonderausgabenpauschale

-60,00 €

Einkommen

28.173,51 €

Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge

5.310,73 €

abzgl. Familienbonus Plus

-1.500,00 €

abzgl. UAB

-350,40 €

abzgl. VAB

-400,00 €

abzgl. Pendler Euro

-6,00 €

Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge

3.054,33 €

Steuer sonstige Bezüge

234,99 €

Einkommensteuer

3.289,32 €

anrechenbare Lohnsteuer

-5.012,62 €

Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)

-1.723,30 €

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In Anlehnung an die klaren gesetzlichen Bestimmungen war einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit nicht zuzustimmen.

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Linz, am 12. Jänner 2021

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