Volltext

BFG 15.01.2021, RV/6100408/2019

Abgeltung der Kosten für Kinder

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100408.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, vormals Finanzamt Salzburg-Land vom 15. März 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte der BF Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung i.H.v. € 1.835,00. Weiters machte der BF Unterhaltsleistungen für zwei Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb der EU aufhielten i.H.v. jeweils € 2.080,00 als außergewöhnliche Belastung für Kinder geltend.

Mit Ergänzungsersuchen vom 13.02.2019 ersuchte das FA den BF um Ergänzung dahingehend, was der Grund der doppelten Haushaltsführung sei, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Bezug auf seine Familie sei und was der Familienstand des BF sei. Zudem wurde der BF aufgefordert eine Familienbescheinigung der Wohnsitzgemeinde vorzulegen. Darüber hinaus stellte das FA Fragen zur Arbeitsstätte des BF sowie zu den Wohnsitzen des BF. Letztlich ersuchte das FA den BF die gesetzlich geforderten Unterhaltsleistungen nachzuweisen.

Dieses Ergänzungsersuchen beantwortete der BF fristgerecht unter Vorlage von Unterlagen und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er geschieden sei und seine Kinder in der Slowakei an jedem Wochenende besuche. Seine ganze Familie, seine Kinder, seine Freunde lebten und wohnten in der Slowakei, in Österreich halte er sich nur zur Arbeit auf. Er arbeite bei einem Unternehmen in ***Ort*** und habe keinen befristeten Arbeitsvertrag. Den aktuellen Wohnsitz habe er als Postadresse, wenn er nicht gerade bei Freunden oder der Freundin schlafe, dieser sei nicht gemietet, dies sei ihm so ermöglicht worden. In der Slowakei wohne er bei seiner Mutter im Haus im ersten Stock und habe dort zwei Zimmer zur Verfügung, da es sonst zu teuer wäre. Er sei aus Kostengründen dort hingezogen, nachdem ihm die doppelte Haushaltsführung vom FA nicht genehmigt worden sei, da er sonst seine Kinder nicht jedes Wochenende sehen könne. Diesem Schreiben legte der BF Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Frau vor.

Mit Bescheid vom 15.03.2019 veranlagte das FA den BF zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und berücksichtigte dabei die geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten nicht. Die geltend gemachten Unterhaltsleistungen für seine Kinder in Höhe von gesamt € 4.160,00 setzte das FA als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes an. Zur Begründung führte das FA aus, dass der BF keine Gründe nachgewiesen habe, die ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar gemacht hätten. Deswegen könnten ihm die Kosten für die Familienheimfahrten nicht genehmigt werden.

Darauf erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2019 änderte das FA den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass die im Erstbescheid berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt i.H.v. € 4.160,00 nicht mehr angesetzt wurden.

Darauf beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG und führte aus, dass er die gemeinsame Obsorge mit seiner geschiedenen Ehefrau habe und es so vereinbart sei, dass er jedes Wochenende mit den Kindern verbringe und er damit die Kindererziehung am Wochenende übernehme.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Das BFG legt der Entscheidung den im folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich aus dem Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt. Dieser Sachverhalt ist von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten.

Der BF ist slowakischer Staatsbürger und arbeitet seit dem Jahr 2008 in Österreich zunächst bei verschiedenen Unternehmen in Oberösterreich und im Streitzeitraum 2018 bei einem Unternehmen in ***Ort***. Er ist geschieden und Vater von zwei Kindern, die am 2001 bzw. am 2006 geboren worden sind und in der Slowakei bei seiner geschiedenen Gattin leben. Für diese Kinder hat er gemeinsam mit seiner geschiedenen Gattin die Obsorge, im Jahr 2018 leistete der BF für seine Kinder Unterhaltszahlungen von jeweils € 2.080,00 an die geschiedene Gattin.

Der BF wohnte in den Jahren in verschiedenen, teilweise vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterkünften. Teilweise wurden ihm Unterkünfte von befreundeten Personen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Streitjahr 2018 wohnte der BF in der in ***Bf1-Adr*** und bezeichnete diesen Wohnsitz als Nebenwohnsitz.

Der BF fährt an Wochenenden meist in die Slowakei um seine Kinder zu besuchen. Dafür fielen im Jahr 2018 Fahrtkosten i.H.v. € 1.835,00 an.

In der Slowakei wohnte der BF im Haus seiner Eltern, in dem ihm zwei Zimmer zur Verfügung stehen.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Übergang der Zuständigkeit zum 01.01.2021:

Gemäß § 323b Abs.1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 01.01.2021 an die Stelle des jeweils am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes.

Gemäß § 323b Abs. 2 BAO werden die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt … anhängigen Verfahren von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.

In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren, die vom FA Salzburg-Land dem BFG vorgelegt worden waren, ist somit ab 01.01.2021 das FA Österreich zuständig.

2.2. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs )Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

Wie der BF in seiner Beschwerde richtig ausführt, handelt es sich bei der gegenständlichen Problemstellung nicht um die Frage, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Diese würde voraussetzen, dass dem BF ein Wohnsitz in Österreich und ein Wohnsitz in der Slowakei zur Verfügung stehen würden. Von einem Haushalt in der Slowakei kann aufgrund der Angaben des BF nicht ausgegangen werden. Ihm steht dort keine eigene Wohneinheit sondern lediglich zwei Zimmer im Hause seiner Eltern zur Verfügung. Die bloße Überlassung eines Zimmers zur vorübergehenden Nutzung reicht jedoch nicht aus, um einen Wohnsitz im steuerlichen Sinne zu begründen (VwGH vom 24. Januar 1996, 95/13/0150)

Zudem ist festzuhalten, dass der Steuerpflichtige geschieden ist und die Kinder bei seiner geschiedenen Ehegattin leben. Selbst wenn man einen Wohnsitz des BF in der Slowakei unterstellen möchte, würde der BF die Kinder nicht am Familienwohnsitz aufsuchen.

Damit fällt aber auch die Möglichkeit der Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten weg, da dies einen steuerlich anerkannten Doppelwohnsitz und - bei einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung - einen Familienwohnsitz in der Slowakei voraussetzen würde (Doralt, EStG13 § 16 TZ 200/14 mwN).

Auch wenn es menschlich nur zu nachvollziehbar ist, dass der BF versucht seine Kinder in der Slowakei so oft wie möglich zu sehen, ist aus steuerlicher Sicht trotzdem festzuhalten dass es sich bei den aus diesen Besuchen resultierenden Kosten um Kosten der privaten Lebensführung handelt, die weder nach den Bestimmungen des § 16 noch des § 20 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden können. Das FA hat daher die Kosten für die Familienheimfahrten zurecht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EstG 1988 in der im Jahr 2018 geltenden Fassung steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro … monatlich zu.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z. 2 EStG 1998 für Unterhaltsleistungen Folgendes: Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Dies bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass für die Kinder des BF, die in der Slowakei und damit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union leben, lediglich der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden kann. Dieser beträgt für zwei Kinder € 876,00 p.a.. Da dies vom FA erstmals in der Beschwerdevorentscheidung, nicht jedoch im Erstbescheid berücksichtigt wurde, ist der Unterhaltsabsetzbetrag i.H.v. € 876,00 in der Beschwerdeentscheidung anzusetzen.

Die vom FA im Erstbescheid als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigten Alimentezahlungen i.H.v. € 4.160,00, die das FA in der Beschwerdevorentscheidung bereits selbst nicht mehr angesetzt hat, werden in der Beschwerdeentscheidung ebenfalls nicht angesetzt, da sie weitere Unterhaltsleistungen darstellen und diese gemäß § 33 Abs. 7 Z. 2 EStG 1998 nicht berücksichtigt werden können.

2.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich hinsichtlich der Frage ob die Kosten von Familienheimfahrten ohne Familienwohnsitz steuerlich zu berücksichtigen sind oder zur privaten Lebensführung gehören und hinsichtlich der Frage, ob die Kosten für Unterhaltsleistungen an Kinder von Geschiedenen durch den Unterhaltsabsetzbetrag begrenzt sind, auf die in der Begründung angeführten gesetzlichen Bestimmungen und die dort ziterten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

Salzburg, am 15. Jänner 2021