Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Juni 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Juni 2013 betreffend Einkommensteuer 2011, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Aufgrund des Bescheides vom 23.04.2012, ergab der Einkommensteuerbescheid 2011 eine Gutschrift von Euro 1.106,00. Darin enthalten war der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von Euro 669,00.
Mit den Bescheiden jeweils vom 10.06.2013, wurde der vorstehend angeführte Bescheid gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen und die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit einer Gutschrift von Euro 437,00 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von Euro 6.000,00 gewesen seien. Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu verfügen.
In der Beschwerde vom 20. Juni 2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Gattin betreffend das Jahr 2011 vorerst nur eine Invaliditätspension für die Monate Jänner bis März 2011 erhalten habe. In weiterer Folge wäre seiner Gattin seitens der Pensionsversicherungsanstalt rückwirkend die Pension für das gesamte Jahr 2011 zuerkannt und ein diesbezüglicher Lohnzettel seitens der PVA an das Finanzamt übermittelt worden. In diesem Zusammenhang verweise er auf die Lohnsteuerrichtlinie 773b/2002, wonach keine Bedenken darin bestehen würden, aus Billigkeitsgründen von einer Pflichtveranlagung abzusehen, wenn es durch eine rückwirkende Pensionszuerkennung zu einer Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrages komme.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Gemäß § 323 Abs. 38 1. Satz BAO idF FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 7. Februar 2011 eine auf zwei Jahre befristete Invaliditätspension zuerkannt. Hinsichtlich des Jahres 2011 gab es von der PVA vorerst nur einen Lohnzettel für die Monate Jänner bis März, darüber hinaus hat die Ehegattin Zahlungen vom AMS bezogen. Im Jahr 2012 wurde der Gattin des Beschwerdeführers rückwirkend eine Pension für das gesamte Jahr 2011 zuerkannt und ein diesbezüglicher Lohnzettel seitens der PVA an das Finanzamt übermittelt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage, der Beschwerdeausführungen, der Lohnzettel der PVA sowie der Bestätigungen des AMS.
Rechtsgrundlagen
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 lautet:
Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu: Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich- ohne Kind 364 Euro,- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monatemit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-) Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs.1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden(Ehe-)Partner zu.
Im § 19 Abs. 1 EStG 1988 wird über die zeitliche Zuordnung von Einnahmen folgendes festgelegt:
Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß§ 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß§ 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Dazu wird rechtlich erwogen:
Im dritten Satz der vorgenannten Bestimmung ist die gegenständliche Pensionsnachzahlung konkret angesprochen:
Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.
Aufgrund der Sonderregelung des § 19 Abs1 EStG 1988, eingeführt mit BGBl I Nr 142/2000 ab 30.12.2000, wonach (abweichend vom sonstigen Zuflussprinzip) Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, indem Kalendermonat als zugeflossen gelten, für den der Anspruch besteht, ist seit 2001 nunmehr in jenen Fällen, in denen die Pension erst im Nachhinein ausbezahlt wird, diese nicht im Jahr des Zuflusses zu versteuern, sondern in dem Jahr, für den der Anspruch besteht.
Gäbe es den dritten Satz des § 19 Abs. 1 EStG 1988 nicht, dann hätte die Ehegattin des Beschwerdeführers ihrerseits die Nachzahlungen für 2011 im Jahre 2012 gemeinsam zu versteuern. Durch die vorgenannte Gesetzesbestimmung ist die Pensionsnachzahlung im jeweiligen Jahr, für die die Pension rückwirkend gewährt wurde, zu versteuern. Dadurch wird eine für den Pensionsempfänger schädliche Progression im Jahr der Nachzahlung vermieden. Kommt es durch eine Pensionsnachzahlung zu einer rückwirkenden Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag, führt dies zu einer Aberkennung desselben.
Da somit die von der Ehegattin bezogenen Einkünfte über den Grenzbetrag des § 33 Abs.4 Z.1 EStG 1988 liegen, wurde der Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag zurecht nicht gewährt.
Dem Verweis des Beschwerdeführers auf die Lohnsteuerrichtlinie 773b/2002, wonach keine Bedenken darin bestehen würden, aus Billigkeitsgründen von einer Pflichtveranlagung abzusehen, muss entgegengehalten werden, dass beim Beschwerdeführer betreffend die Einkommensteuer 2011 keine Pflichtveranlagung erfolgte.
Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die gegenständliche Rechtsfrage ist aus dem Gesetz lösbar.
Salzburg, am 18. Dezember 2020