Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Kurt Folk in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. November 2020 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 24. November 2020, Zahl: MA67/Zahl/2020zu Recht erkannt:
Spruch
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Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.
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Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
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Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
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Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 24. November 2020, MA67/Zahl/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma Firma1 GmbH mit Sitz in Sitz1, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer, nämlich der Firma Firma2, zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) einem Dritten überlassen hat, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 6. August 2020, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 10. Jänner 2020 um 13:42 Uhr in 1120 Wien, Unter Meidlinger Straße 67 gegenüber gestanden sei, nicht entsprochen. Mit E-Mail vom 12. August 2020 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 25. August 2020 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Die Firma Firma1 GmbH hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn ***Bf1***, verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand.
Zur Begründung wird im angefochtenen Straferkenntnis wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 06.08.2020 durch die persönliche Übernahme am 10.08.2020 zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 10.08.2020 und endete am 24.08.2020.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, sondern lediglich mit Mail vom 12.08.2020 eingewendet, niemals mit Fahrzeugen der Firma Firma2 GmbH gefahren zu sein.
Mittels Strafverfügung vom 16.09.2020 wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, der Firma Firma1 GmbH, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 27.09.2020 brachten Sie zusammengefasst vor, dass Sie nicht für die Firma Firma2 arbeiten würden oder mit einem Fahrzeug dieser Firma gefahren wären und dies auch schon mittels Mail angegeben hätten.
Vom Masseverwalter (Dr. Masse) der Firma Firma2 wurde bei der Firmenleitung der Firma Firma2 nachgefragt, in welcher Form diese nachweisen könnten, dass ein Fahrzeug der Firma Firma2 an die Firma Firma1 GmbH verliehen wurde. Folgende Antwort kam per Mail an den Masseverwalter und wurde danach an die Magistratsabteilung 67 weitergeleitet:
,Sehr geehrter Herr Dr. Masse, leider kann ich keinen schriftlichen Nachweis vorzeigen, aber zu der Zeit hat die Firma Firma1 GmbH auf fast allen unseren Baustellen gearbeitet und der Herr Lenker (Polier der Firma Firma1 GmbH) ist mit dem Fahrzeug (Kennzeichen: 123) gefahren. Das können alle damaligen Arbeiter auch bezeugen. Dazu hat der Herr Lenker sich einmal versucht mit mir in Verbindung zu setzen, er hätte irgendwelche privaten Schlüssel in dem Auto vergessen, wonach ich dann gesucht habe, aber nicht fündig geworden bin. Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen, Sekretärin.'
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2020 wurde Ihnen der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten diesbezüglich Stellung zu nehmen.
In Ihrer diesbezüglichen Stellungnahme per Mail vom 22.10.2020 blieben Sie im Wesentlichen bei Ihren früheren Angaben und gaben Sie bekannt, dass der angebliche Lenker, Hr Lenker, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beanstandung nicht mehr bei Ihrer Firma gearbeitet hätte und Sie nicht wissen würden, ob die Firma Firma2 Fahrzeuge verleihen würde.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände rauschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Bemerkt wird, dass eine bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend ist, diesen zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Im Zuge der Darstellung eines Gegenbeweises hätten Sie zum Beispiel die Daten von dem angeblichen Lenker Hr. Lenker, der Behörde übermitteln können, damit er als Zeuge ins Amt geladen werden kann oder zumindest einen Nachweis, dass diese Person zum Zeitpunkt der Übertretung nicht mehr bei Ihrer Firma tätig war.
Nachdem Sie trotz gebotener Gelegenheit dem gegenständlichen Tatvorhalt nicht substantiiert entgegengetreten sind, war die von Ihnen getätigte Lenkerauskunft als unrichtig zu werten.
Sie werden darauf hingewiesen, dass eine unrichtige Erteilung genauso wie eine nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 strafbar ist, zumal die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Nichterteilung bzw. die Erteilung einer unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Auskunft in jedem Fall der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.1970, ZVR 1971/120).
Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet".
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30. November 2020, in welcher die Bf. Folgendes ausführt:
"Zum Wiederholten Mal erkläre ich, dass die Firma Firma1 GmbH keinerlei Verträge zur Autobenützung mit der Firma Firma2 hat. Wir borgten uns bis jetzt noch nie Autos aus. Die Firma Firma2 schuldet uns über 180.000,00 €. Die Sekretärin der Firma Firma2 sollte wissen wem Sie Fahrzeuge her borgen, der GF GF sollte ebenfalls wissen wem er seine KFZ überlässt. Die Schlüsselübergabe der Fahrzeuge ist nicht unser Problem. Wir haben nichts mit den KFZ von Firma2 zu tun. Bitte um keine weitere Zusendung von Mahnungen und Straferkenntnissen!"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Feststellungen:
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde beanstandet, weil es am 10.01.2020 um 13:42 Uhr ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1200 Wien, Unter-Meidlinger Straße 67 abgestellt war.
Empfängerin der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 06.05.2020 war im verfahrensgegenständlichen Fall die Zulassungsbesitzerin des Kfz 123 (A), die Firma Firma2 GmbH, Adresse.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom xx.05.2020 wurde der Konkurs der Firma Firma2 GmbH, Adresse, eröffnet.
Masseverwalter ist seit xy.05.2020 Dr. Masse.
Der Masseverwalter nannte der Behörde in Beantwortung der an ihn als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma2 GmbH, Adresse) gerichteten "Lenkererhebung" vom 29.07.2020 die Firma Firma1 GmbH mit Sitz in Sitz1, der das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zur Beanstandungszeit überlassen war (E-Mail vom 6. August 2020).
Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Firma1 GmbH war der Bf.
Im Zuge des an die Firma Firma1 GmbH, als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Fahrzeuges zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat (Schreiben der Behörde vom 06.08.2020 - "Lenkererhebung") beantwortete die Firma Firma1 GmbH fristgerecht mit Schreiben vom 12.08.2020 der Behörde, diese (und weitere, nicht gegenständliche Strafen) seien nicht von Mitarbeitern der Firma Firma1 GmbH verursacht worden. Die Firma Firma1 GmbH habe nie von anderen Firmen Fahrzeuge gebraucht oder ausgeborgt.
Mit Schreiben vom 27.08.2020 übermittelte der Masseverwalter Dr. Masse (der Zulassungsbesitzerin, Firma Firma2 GmbH) des Kfz 123 (A) der belangten Behörde ein Schreiben der Chefsekretärin der Firma Firma2 GmbH (Frau Sekretärin), womit er den Wahrheitsgehalt seiner Beantwortung der an ihn gerichteten "Lenkererhebung" vom 29.07.2020 untermauern wollte, mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Frau Kaufmann!
Ich verweise auf die unten stehende eindeutige Aussage der Chefsekretärin der Firma Firma2, Frau Sekretärin, womit der Wahrheitsgehalt der beiliegenden Anfragebeantwortung bescheinigt ist.
,Sehr geehrter Herr Dr. Masse,
leider kann ich keinen schriftlichen Nachweis vorzeigen, aber zu der Zeit hat die Firma Firma1 auf fast allen unseren Baustellen gearbeitet, und der Herr Lenker (Polier der Firma Firma1) ist mit dem Fahrzeug (Kennzeichen: 123) gefahren. Das können alle damaligen Arbeiter auch bezeugen. Dazu hat der Herr Lenker sich einmal Versucht mit mir in Verbindung zu setzen, er hätte irgendwelche privaten Schlüssel in dem Auto vergessen, wonach ich dann gesucht habe, aber nicht fündig geworden bin. Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben'".
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2020 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem Bf. das vorher genannte Schreiben vom 27.08.2020 mitgeteilt und ihm innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
Mit fristgerechter Eingabe (E-Mail vom 22.10.2020) führte der Bf. aus:
"Wir die Firma Firma1 stellen fest zum wiederholten Mal, dass wir keine Ahnung haben wer mit dem besagten Auto gefahren ist. Herr Lenker hat bis 24.01.2019 bei uns gearbeitet. Der Vorfall bezieht sich auf 28.01.2020. Wir sind nicht zuständig für PKWS der Firma Firma2. Falls die Firma Firma2 Autos verleihte, so ist das nicht unser Problem. Ich bitte Sie daher uns nicht mehr dazu einzubeziehen. Die Firma Firma2 ist uns noch sehr hohe Beträge schuldig. Cirka 180.000 Euro. Kann nicht zu Ihnen kommen, muss heute zu einem Arzttermin der sehr wichtig ist. Danke im Voraus."
Mit E-Mail vom 15.12.2020 übermittelte der Bf. dem Bundesfinanzgericht einen Auszug der Wiener Gebietskrankenkasse aus dem hervor geht, dass Herr Lenker bei der Firma Firma1 GmbH bis 24.01.2019 (geringfügig) beschäftigt war.
2. Rechtsgrundlagen:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:
(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Im vorliegenden Fall gilt es daher zu überprüfen, ob die Bestrafung des Bf. wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 durch den zuständigen Magistrat der Stadt Wien zu Recht erfolgte oder nicht.
3. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen des Bf. in seiner Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach Herr Lenker zum Beanstandungszeitpunkt am 10.01.2020 nicht mehr Mitarbeiter der Firma Firma1 GmbH war, stehen im Einklang mit dem Auszug der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) aus dem hervorgeht, dass diese Person bis 24.01.2019 bei der Firma Firma1 GmbH (geringfügig) beschäftigt war. Als Abmeldegrund ist in dem Schreiben der WGKK "Kündigung durch den Dienstgeber" angeführt.
Wenn der Masseverwalter der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma2 GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in Beantwortung der "Lenkererhebung" vom 29.07.2020 die Firma Firma1 GmbH angibt, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am 10.01.2020 überlassen war und nach Angaben dieses Masseverwalters das Fahrzeug von Herrn Lenker, als Mitarbeiter der Firma Firma1 GmbH, gelenkt worden ist, ist dem zu entgegnen, dass Herr Lenker zum Beanstandungszeitpunkt nicht (mehr) Mitarbeiter der Firma Firma1 GmbH gewesen ist, da sein Arbeitsverhältnis gemäß vorher genannten Auszug der WGKK dort mit 24.01.2019 endete.
Voraussetzung für die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit ist die Verwirklichung einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Handlung, die dem Bf. auch zum Vorwurf gemacht werden kann.
Da das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zum Beanstandungszeitpunkt am 10.01.2020 von der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma2 GmbH) nicht einem Mitarbeiter der Firma Firma1 GmbH überlassen war, war auch der Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma Firma1 GmbH nicht zur Auskunftserteilung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verpflichtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 22. Dezember 2020