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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch ***SV***, ***5***, betreffend die Beschwerde vom 15. März 2016 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren -, vom 29.02.2016 und 01.03.2016, GZ. MA 31 -1777212/14, betreffend Festsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 idF. LGBl. für Wien Nr. 8/2010 (KKG), für die Jahre 2013 und 2014 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis:
Dieser Beschluss wirkt gegen alle in der beiliegenden Liste angeführten Beschwerdeführer, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden. Mit der Zustellung dieses Beschlusses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesamtschuldner als vollzogen (§ 101 Abs. 1 BAO).
Text
Begründung
Verfahrensgang:
Der nunmehr im Beschwerdeverfahren als Vertreter der Beschwerdeführer agierende Sachverständige erstellte im Auftrag der Hausverwaltung der genannten Liegenschaft ein Gutachten und beantragte mit Schriftsatz vom 30.04.2015 die Herabsetzung der Abwassergebühren.
Nachdem Herrn ***1*** zuhanden des bevollmächtigten Sachverständigen mitgeteilt worden war, dass eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht erfolgen könne, weil die Nichteinleitungsmenge unter der in § 13 Abs. 1 KKG festgelegten Mindestmenge von 100 m3 liege, wurde mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.02.2016 und 01.03.2016 der "Antrag des Herrn ***1***" abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass sich im Herabsetzungsverfahren eine Nichteinleitung von Abwasser im Ausmaß von 88 m3 ergeben habe und damit die im Gesetz vorgegebene Mindestgrenze von 100 m3 nicht überschritten worden sei. Die Bescheide ergingen alle an Herrn ***1*** als Gesamtschuldner der Abgabe zuhanden des als Zustellungsbevollmächtigten ausgewiesenen Sachverständigen.
Dagegen erhob die durch den genannten Sachverständigen vertretene Eigentümergemeinschaft unter der Bezeichnung "***Bf1***" mit Schreiben vom 15.03.2016 Beschwerde gegen die lediglich an Herrn ***1*** als Gesamtschuldner ergangenen Bescheide und beantragte die Herabsetzung der Abwassergebühr unter Berücksichtigung einer Nichteinleitungsmenge von 120 m3 pro Jahr.
Als Begründung wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Bescheide geltend gemacht, da in keiner Weise dargelegt werde, wie die Nichteinleitungsmenge ermittelt worden sei. Soweit erkennbar gründe sich die Änderung der Behörde auf die ÖNORM L 1112 "Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen". Dabei handle es sich aber um eine reine Scheinbegründung. Diese Norm regle nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge, habe aber mit der tatsächlich zur Bewässerung verwendeten Menge lediglich betreffend die technischen Faktoren respektive die fachliche Richtigkeit Berücksichtigung zu finden, nicht jedoch beim absoluten Ausmaß der verwendeten Wassermenge. Demgegenüber habe das Sachverständigengutachten vom 09.06.2015 eine Nichteinleitungsmenge von 120 m³ ergeben. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2012 mit 120 m³ festzusetzen.
In der Folge wurde mit Schriftsatz vom 03.05.2016 eine Beschwerde gegen die genannten Bescheide von der ebenfalls vom genannten Sachverständigen vertretenen unter der Bezeichnung "***Bf2***" auftretenden Wohnungseigentümergemeinschaft und von den Wohnungseigentümern der genannten Liegenschaft eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020 wurde die Beschwerde der ***Bf1***, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm. § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide an Herrn ***1*** als Partei ergangen seien.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei, somit sei nur Herr ***1*** beschwerdeberechtigt.
Die von der ***Bf1***, vertreten durch die ***2***. vertreten durch Herrn ***SV*** im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Herrn ***1*** (als Partei) zurechenbare Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Die Beschwerde der ***Bf2*** wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung der bekämpften Bescheide eingebracht worden sei.
Mit Eingabe vom 10.09.2020 stellten die Miteigentümer der genannten Liegenschaft den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dazu führten sie u.a. aus, dass entgegen der Annahme der MA 31 die Beschwerde vom 15.03.2016 namens mehrerer Beschwerdeführer, Eigentümer der genannten Liegenschaft (unter diesen auch Herr ***1***) eingebracht worden sei. Offenbar sei der Beschwerdevorentscheidung die unrichtige Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerde wäre lediglich namens der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebracht worden. Wäre dem so gewesen, so wäre die Beschwerdeführerin ausschließlich als "WEG des Hauses ***Liegenschaftsadresse***" oder schlicht als WEG bezeichnet worden.
Tatsächlich seien mit Beschwerde als Beschwerdeführer alle Eigentümer "***Bf1***" bezeichnet gewesen und damit mehrere Beschwerdeführer, namens welchen Beschwerde geführt werde, genannt worden.
Wäre ein Einschreiten der WEG gewollt gewesen, so wäre diese "im Einzelnen namentlich genannt" worden, wie dies beispielsweite mit der verfristeten Beschwerde vom 03.05.2016 auch erfolgt sei. Der Umstand, dass mit der fristgerecht am 15.03.2016 eingebrachten Beschwerde die WEG als solche eben gerade nicht bezeichnet worden sei, zeige deutlich, dass mit Beschwerde vom 15.03.2016 eben gerade nicht die WEG, als teilrechts- und parteifähige Person, gemeint gewesen sei, sondern im Gegenteil die jeweiligen, einzelnen Eigentümer, unter diesen Herr ***1***.
Hintergrund des Einschreitens mehrerer Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sei gewesen, dass es als sinnvoll und zweckmäßig erachtet worden sei, dass alle jene Personen die Bescheide bekämpfen sollten, die letztlich die Abgabe schulden würden.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a WVG seien die Hauseigentümer für die über den Wasserzähler Ihres Hauses bezogene Wassermenge Wasserabnehmer und insofern Gebührenschuldner. Aus diesem Grund seien sämtliche Eigentümer laut Grundbuch jeweils im eigenen Namen als Beschwerdeführer eingeschritten; unter diesen auch Herr ***1***.
Ungeachtet dieser nachvollziehbaren Überlegung der Beschwerdeführer bestimme § 246 Abs. 1 BAO, dass zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei, und es gelte der Bescheid gemäß § 93 Abs. 2 BAO an jene Person als ergangen, welche im Spruch bezeichnet sei.
Richtigerweise hätte die Behörde daher so vorzugehen gehabt, als sie die Beschwerde namens des Herrn ***1*** nicht zurückzuweisen, sondern im Gegenteil inhaltlich zu behandeln gehabt hätte; dies da Herr ***1*** gemäß § 93 Abs. 2 BAO Adressat der Bescheide und damit sehr wohl beschwerdeberechtigt gewesen sei.
Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer, nämlich der übrigen Eigentümer laut Beilage Grundbuchsauszug, hätte die Behörde die Beschwerde wahrscheinlich zurückzuweisen gehabt.
In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass auch das Vorgehen der zuständigen Behörde missverständlich sei.
Nach ständiger Rechtsprechung zähle auch das Adressfeld zum Bescheidspruch und wäre daher auch die dortige Nennung des Bescheidadressaten ausreichend. Zwar sei Herr ***1*** im Bescheidspruch genannt, allerdings sei im Adressfeld lediglich die Anschrift "***Liegenschaftsadresse***", nicht aber Herr ***1*** genannt, was ebenso den Interpretationsspielraum zulasse, dass auch die Erstbeschwerdeführerin, die WEG, von der Behörde angesprochen werde.
Ebenso gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass die Behörde, entgegen der nunmehr ergangenen Beschwerdevorentscheidung, entsprechend den obigen Ausführungen erkannt habe, dass die Beschwerde nicht ausschließlich von der nun behaupteten Partei "EG des Hauses ***Liegenschaftsadresse***", sondern von mehreren Parteien, nämlich den einzelnen Eigentümern, darunter Herr ***1***, stamme. Dies, da die Behörde mit Bescheid vom 30.03.2016 die Entscheidung über die Beschwerde von Herrn ***1*** ausgesetzt habe, und dieser Bescheid an Herrn ***1*** adressiert gewesen sei.
Dieselbe Behörde, die am 30.03.2016 davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde sehr wohl, wenn auch allenfalls unter anderen, namens Herrn ***1*** eingebracht worden sei, gehe nun mit Beschwerdevorentscheidung, welche dieselbe Beschwerde zum Gegenstand habe, irrig davon aus, dass die Beschwerde ausschließlich einer Partei nämlich der "***Bf1***" zuzurechnen wäre. Ein solches Vorgehen sei nicht nachvollziehbar.
Das Vorgehen der Behörde lege ebenso das Vorliegen eines verbesserungsfähigen Mangels betreffend die Parteienbezeichnung bzw. die Bezeichnung der Personen der Beschwerdeführer nahe. Die Behörde hätte daher richtig nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen gehabt und den Beschwerdeführern die Verbesserung der Beschwerde aufzutragen gehabt, insofern als die Bezeichnung der Parteien derart berichtigt werde, als diese unmissverständlich bezeichnet würden. Zu einer Zurückweisung sei die Behörde daher entsprechend § 85 Abs. 2 BAO nicht berechtigt gewesen.
Hierzu sei festzuhalten, dass die Zurückweisung der erhobenen Beschwerde ohne Verbesserungsverfahren wegen unrichtiger Parteienbezeichnung als Verweigerung der Sachentscheidung zu qualifizieren sei, womit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werde.
Die Zurückweisung der Beschwerde, insbesondere des Herren ***1***, sei daher zu Unrecht erfolgt, und wäre die Beschwerde zu behandeln gewesen.
Zur Berechtigung des Herrn ***1*** zur Einbringung des Vorlageantrages sei auszuführen, dass dieser gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO dazu berechtigt sei.
Da die Behörde von nur einer Partei ausgehe, sei der Vollständigkeit halber überdies auf § 264 Abs.2 lit. b BAO zu verweisen, nach dem jeder zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt sei, demgegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirke. In der Beschwerdevorentscheidung sei auf die Zustellungsfiktion des § 101 Abs. 3 BAO verwiesen worden, weshalb die Beschwerdevorentscheidung daher ebenso Wirkung gegen Herren ***1*** entfaltete. Dieser sei daher jedenfalls berechtigt, den Vorlageantrag zu stellen.
Die Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter anderem aus, die Beschwerde sei eindeutig von der ***Bf1***, eingebracht worden und daher nicht Herrn ***1*** zurechenbar.
Im vorliegenden Fall werde die Liegenschaft ***3***, mit der Grundstücksadresse ***Liegenschaftsadresse***, über einen Wasserzähler von der städtischen Wasserleitung versorgt. Auf dieser Liegenschaft sei Wohnungseigentum begründet worden, und stehe eindeutig fest, dass Herr ***1*** Wohnungseigentum an einer näher bezeichneten Wohnung innegehabt habe. Dazu werde festgehalten, dass durch die Löschung des Wohnungseigentums für Herren ***1*** am 12.04.2016 folgend Frau ***4*** als Wohnungseigentümerin und damit auch als Wasserabnehmerin nach § 7 WVG anzusehen sei und dementsprechend zur Entrichtung der Wasserbezugs-, Wasserzähler- und Abwassergebühr für das entnommene Wasser verpflichtet sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liege es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und dabei an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten wolle; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolge.
So wie im vorliegenden Fall sei es in vielen Fällen nicht zweckmäßig, die offene Abgabenschuld bei jedem Gesamtschuldner anteilsmäßig einzufordern. Zudem habe die Miteigentümergemeinschaft ohnehin einen gemeinsamen Vetretungsbevollmächtigten geltend gemacht (vgl. § 81 Abs. 2 BAO). Im Übrigen seien gegen weitere Gebührenbescheide, mit welchen ebenfalls Abwassergebühren festgesetzt worden seien, keine Beschwerden erhoben worden und diese daher in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebenen Abgaben seien zur Gänze entrichtet worden. Damit sei die Abgabenschuld erloschen, und das Gesamtschuldverhältnis habe ein Ende gefunden.
Betreffend die "Eigentümergemeinschaft" werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2007, 2004/17/0096, hingewiesen, worin dieser unter Verweis auf das Erkenntnis vom 11. August 2004, 2003/170/0318, ausgesprochen habe, dass auch im Falle des Miteigentums von Wohnungseigentümern nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft" abgabepflichtig sei, sondern die Miteigentümer abgabepflichtig seien, die gemäß § 7 Abs. 2 WVG die Abgabe zur ungeteilten Hand schuldeten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. a BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Daneben sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.
Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).
Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 10/1960 idgF. (WVG) ist jeder bzw. jede Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
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der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
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der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
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der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
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der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
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der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
Gemäß § 7 Abs. 2 WVG haften bei Miteigentum für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
Gemäß § 7 Abs. 3 WVG gilt § 7 Abs. 2 WVG sinngemäß, wenn Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben wird.
Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind nach § 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind nach § 6 Abs. 2 BAO ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
Da der Bescheid (und damit auch die Beschwerdevorentscheidung) eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017).
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde (und damit auch eines Vorlageantrages) ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Ein Bescheid (und damit auch eine Beschwerdevorentscheidung) ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 246 Tz 2).
Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Desgleichen kann auch nur der einen Vorlageantrag stellen, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirksam ergangen ist.
Auch wenn die Beschwerdevorenscheidung vom 05.08.2020 einen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO enthält (demzufolge schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung/Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen sind , die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen gilt), ging die belangte Behörde unbestritten davon aus, dass die Beschwerde ausschließlich von der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft der angeführten Liegenschaft ("***Bf1***") eingebracht wurde. Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches und der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist nämlich unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung ihrem Inhalt nach nicht für Miteigentümer der Liegenschaft sondern ausschließlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt war. Dementsprechend wurde die Beschwerdevorentscheidung auch nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegenüber den im Vorlageantrag als Antragsteller genannten Miteigentümern erlassen.
Unabhängig davon, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass die Beschwerde ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebracht worden war, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020 ausschließlich gegenüber dieser wirksam. Die Beschwerdevorentscheidung entfaltete daher keinerlei Rechtswirkungen gegenüber den nunmehr als Antragsteller auftretenden Miteigentümern.
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, der gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO sinngemäß für Vorlageanträge heranzuziehen ist, sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine gegenüber den Antragstellern rechtswirksam ergangene Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 8.2.2007, 2006/15/0373; BFG 3.11.2015, RV/7102328/2015; 3.8.2016, RV/7103611/2016). Vorher gestellte Vorlageanträge sind daher vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264, Tz 6, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Da - wie bereits dargelegt - die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020 gegenüber den Miteigentümern der genannten Liegenschaft nicht rechtswirksam ergangen ist, waren diese auch nicht berechtigt, einen Vorlageantrag einzubringen.
Der mit 10.09.2020 datierte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020, der unter anderem auch von Herrn ***1*** und den weiteren Miteigentümern der genannten Liegenschaft eingebracht wurde, obgleich die Beschwerdevorentscheidung ihnen gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde, war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer. Da diese aus den obigen Gründen zu verneinen war, kann nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Festsetzung der Abwassergebühren in den angefochtenen Bescheiden in der richtigen Höhe erfolgte und die dabei die getroffene Ermessensübung, mit der Abgabenfestsetzung ausschließlich Herrn ***1*** als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, mit den gemäß § 20 BAO zu beachtenden Grundsätzen im Einklang steht.
Der Senat und auch der Einzelrichter können trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (im gegenständlichen Fall Zurückweisung nach § 260 BAO) zu erfolgen hat. § 274 Abs. 3 BAO gestattet in diesem Fall das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Dies liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen des Verwaltungsgerichtes.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden und gemäß § 2a BAO auch das Verwaltungsgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im Hinblick darauf, dass sich die mangelnde Aktivlegitimation der Antragsteller bereits aus dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sowie aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführer ergibt, und dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verwehrt ist, kann die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage leisten. Dementsprechend stehen keine berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Parteien der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen. Im Sinne einer rascheren Erledigung erscheint es sinnvoll, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Zurückweisung des Vorlageantrages im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5. November 2020