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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 23. Juli 2020, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9. Juli 2020, MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Das angefochtene Straferkenntnis wird gemäß § 50 VwGVG aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 15. Juni 2020 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 18. Februar 2020 um 13:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Höhenstraße 12 nächst ONr. 12, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom 23. Juni 2020) und brachte vor, dass - wie auf den beiliegenden Fotos ersichtlich sei - weder am Anfang noch am Ende der Parkspur am Beginn der Höhenstraße auf eine dort bestehende Kurzparkzonenregelung hingewiesen werde. Des Weiteren weise er darauf hin, dass der in der Strafverfügung angegebene Ort nicht korrekt sei (Verweis auf das beiliegende Foto mit dem gekennzeichneten Ort, vor dem abgebildeten weißen Kastenwagen, an dem er geparkt habe). Auch sei die Parkspur, nicht wie laut StVO vorgesehen, mit einem blauen Streifen als Kurzparkzone gekennzeichnet. Er bitte freundlichst, dass gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren auf Grund der angegebenen Gründe mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9. Juli 2020, MA67/Zahl/2020 wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens führte die Behörde aus, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzonenbereiches des 17. Bezirkes befunden habe, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr gültig sei.
Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 Iit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13a StVO) angebracht seien.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befinde, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierte.
Das Vorhandensein von Bodenmarkierungen sei nicht zwingend vorgeschrieben. Sie habe auf die Wirksamkeit der Kurzparkzone keinen Einfluss.
Das sinngemäße Vorbringen des Bf. dass im unmittelbaren Bereich des Abstellortes nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um einen gebührenpflichtigen Parkplatz gehandelt habe, möge zwar den Tatsachen entsprechen, sei jedoch nicht geeignet, ihn zu entlasten, da er, wie bereits ausgeführt, sein Fahrzeug in einer sogenannten flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt habe, bei der lediglich die Ein- und Ausfahrtsstellen mit Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" gekennzeichnet seien.
Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte der Bf. den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.
Laut den Angaben des Parkraumüberwachungsorgans sei das Fahrzeug in 1190 Wien, Höhenstraße nächst 12 abgestellt gewesen. Wie aus den Fotos, welche dem Akt beigelegt seien und aus dem Stadtplan erkennbar sei, sei die angeführte Adresse bzw. Tatortbeschreibung korrekt.
Es bestehe daher für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorgans und dessen Objektivität zu bezweifeln.
Nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) stellte die Behörde fest, dass der Bf. diesen Bestimmungen nicht nachgekommen sei.
Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldige nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut mache und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen müsse. Da der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet.
Es hätten sich im Zuge des Verfahrens keinerlei Tatsachen, die zu dessen Einstellung hätten führen können, ergeben.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür geboten habe, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 23. Juli 2020) und bringt vor, dass das Kurzparkzonenverkehrszeichen auf der Höhenstraße in Richtung Kreisverkehr für einen Autofahrer (Verweis auf beiliegende Fotos 1 und 2), der aus Salmannsdorf komme, nicht erkennbar sei, da das Verkehrszeichen durch die Zweige des dort befindlichen Baumes abgedeckt sei, des Weiteren in NÖ stehe, da das Kurzparkzonenverkehrszeichen vor der Ortstafel "Wien" montiert sei. Dasselbe Kurzparkzonenverkehrszeichen sei in Richtung Salmannsdorf (lt. Beil. Foto 3) vom Tatort 1170, Höhenstraße nächst ONr. 12 ebenso nicht erkennbar. Aus den angeführten Gründen gemeinsam mit seiner Schilderung im Einspruch sei das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 29. Juli 2020)
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am 18. Februar 2020 um 13:54 Uhr unstrittig in 1170 Wien, Höhenstraße 12, ohne gültigem Parkschein abgestellt.
Die Abstellung des Fahrzeuges an der näher bezeichneten Adresse durch den Bf. blieb unbestritten.
An der genannten Örtlichkeit ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 19.00 Uhr gebührenpflichtig.
Unstrittig blieb die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzone.
Strittig ist ist, ob das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d StVO (Kurzparkzone Anfang) durch Baum- bzw. Strauchwerk so verdeckt war, dass es für Autofahrer nicht sichtbar war.
Das Bundesfinanzgericht kann es nicht als erwiesen ansehen, dass das Verkehrsschild gemäß § 52 lit. a Z. 13d StVO zur Beanstandungszeit von Salmannsdorf kommend Richtung Höhenstraße am Stadtanfang Wien sichtbar war.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung und den von diesem zum Beanstandungszeitpunkt vom aufgenommenen Fotos, den vom Bf. vorgelegten Fotos (Kopien) sowie aus der Aufnahme von google maps vom Juli 2019.
Der Bf. brachte in der Beschwerde vor, dass für einen Autofahrer, der aus Richtung Salmannsdorf Richtung Kreisverkehr auf der Höhenstraße komme, zur Beanstandungszeit das Kurzparkzonenverkehrszeichen nicht erkennbar gewesen sei, da dieses durch die Zweige des dort befindlichen Baumes abgedeckt sei. Dasselbe Kurzparkzonenverkehrszeichen sei in Richtung Salmannsdorf ebenso nicht erkennbar.
Zum Beweis legte der Bf. insgesamt drei Fotos (Kopien) vor. Auf den Fotos ist das Datum der Aufnahme nicht ersichtlich. Ersichtlich ist aber auf den vom Bf. vorgelegten Fotos, dass das in Rede stehende Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d StVO (Beginn Kurzparkzone) durch Zweige eines Baumes verdeckt war.
Auch auf einer Aufnahme vom Juli 2019 (google maps) ist das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d StVO (siehe untenstehendes Foto) durch Zweige eines Baumes verdeckt und für Autofahrer kaum sichtbar.

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können.
Im vorliegenden Fall waren die Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO 1960 ) und "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO 1960) durch Baum- bzw. Strauchwerk verdeckt, wodurch diese für Autofahrer nicht wahrgenommen werden konnten.
Dadurch waren die Schilder nicht entsprechend den Bestimmungen des § 48 Abs. 1 StVO 1960 leicht und rechtzeitig zu erkennen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Erlässt die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, so hat die Berufungsbehörde das Straferkenntnis mit Bescheid zu beheben und das Verfahren mit Bescheid einzustellen; in gleicher Weise haben ab 1.1. 2014 die Verwaltungsgerichte vorzugehen (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 1).
Da das Bundesfinanzgericht es in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass das näher bezeichnete Verkehrsschild zur Tatzeit für Autofahrer nicht sichtbar war, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 13. August 2020