Kopf
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***5***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 16. November 2018, Zahl ***1***, betreffend Festsetzung einer Verwaltungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
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Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. November 2018 (zugestellt am 19.11.2018), Zahl ***1***, setzte das Zollamt nach Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Verwaltungsabgabe gemäß Art. 42 UZK in Verbindung mit § 41 ZollR-DG und § 30 ZollR-DV 2004 in Höhe von € 193,72 wegen Verletzung einer Gestellungspflicht fest. Die unter MRN ***3*** im Unionsversandverfahren beförderten Waren, seien entgegen den Bestimmungen des Art. 233 Abs. 1 Buchst. a) UZK nicht gestellt und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die Abgabenvorschreibung sei unter Zahl ***4*** erfolgt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 Beschwerde und brachte nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens begründend vor, dass die Verletzung der Gestellungsfrist bestritten werde und daher die Verwaltungsabgabe zu erstatten sei.
Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Februar 2019, Zahl ***2***, als unbegründet ab. Die beschwerdegegenständlichen Waren seien laut den zollamtlichen Ermittlungen der Bestimmungszollstelle im Rahmen des Fallback-Verfahrens nicht gestellt und somit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die Pflichtverletzung entspreche dem in§ 30 Abs. 1 Z 1 ZollR-DV 2004 angeführten Tatbestand. Da es sich in diesem Zusammenhang um kein Finanzvergehen handle und der Zollbehörde ein erhöhter (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand entstanden sei, sei unter Zugrundelegung der in § 41 ZollR-DG angeführten Voraussetzungen, eine Verwaltungsabgabe zu leisten.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 24. Februar 2019, ergänzt mit Schriftsatz vom 17. März 2019 der Vorlageantrag eingebracht. Die gleichzeitig beantragte Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Eingabe vom 20. November 2020 wieder zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 41 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) hat derjenige, der zollrechtliche Auf-sichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe diese Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.
Gemäß § 30 Abs. 1 der hierzu ergangenenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004) unterliegt der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG die Verletzung einer Gestellungspflicht, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird.
Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, GZ RV/5200020/2019, hat das Bundesfinanzgericht festgestellt, dass in Österreich die Verletzung der Pflicht zur Gestellung der am 27. September 2017 bei der deutschen Abgangszollstelle Suben-Autobahn unter MRN ***3***, in das Unionsversandverfahren (T1), übergeführten Waren nicht erfolgt ist. Im Zeitpunkt der vom Zollamt angenommenen Pflichtverletzung, dem 28. September 2017, befanden sich die Waren bereits in Deutschland. Die Festsetzung einer Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG erfolgte damit zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Aufhebung der Festsetzung einer Verwaltungsabgabe ergab sich aufgrund der Tatsachenfeststellung, dass in Österreich (noch) keine Gestellungspflichtverletzung erfolgt ist. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 21. Dezember 2020