Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Proidl über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 30. 8. 2020, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 18.8.2020, Zahl: Zahl1, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz Bf. genannt), wurde mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis vom 18.08.2020 als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006 bestraft, weil er dem näher bezeichneten Verlangen der belangten Behörde vom 07.05.2020 nach Erteilung der Auskunft, wem das vorher genannte Fahrzeug überlassen gewesen sei, sodass es zu einem im Straferkenntnis näher bezeichneten Zeitpunkt in einer örtlich näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen habe.
Wegen Verletzung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10,00 Euro vor, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro belief.
Zur Begründung wird im oben i.Spruch näher bezeichneten angefochtenen Straferkenntnis wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 07.05.2020 am 11.05.2020 zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 11.05.2020 und endete am 25.05.2020.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Mittels Strafverfügung vom 15.07.2020 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch brachten Sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es Ihnen nicht möglich sei, den Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt bekannt zu geben. Sie hätten keine Ahnung von Lenkererhebungen und hätten sich nur entschlossen den Betrieb zu führen, da ein Freund an Sie heran getreten sei und die Formalitäten dafür jemand anderes erledigt habe.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Laut Firmenbuchauszug - und von Ihnen unbestritten - waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers der eingetragene Unternehmer der Firma e.U. und somit Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123.
Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Es ist Ihnen zwar zuzubilligen, dass Sie andere Personen damit beauftragen können, allfällige Lenkererhebungen zu beantworten, verantwortlich bleiben Sie aber als Zulassungsbesitzer einzig und allein selbst. Haben Sie eine andere Person beauftragt, so trifft Sie nur dann kein Verschulden, wenn Sie schon bei der Auswahl des von Ihnen Beauftragten bzw. später bei dessen erforderlichen Überwachung alles vorgekehrt haben, wodurch Sie bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg, nämlich die Nichterteilung einer Auskunft, hätten verhindern können.
Durch die Nichterteilung der verlangten Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist sind Sie der Ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Auch bei Berücksichtigung Ihrer ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass keine einschlägigen, rechtskräftigen Vormerkungen aktenkundig sind und Ihnen daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt.
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgetreten.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde per E-Mail vom 30.8.2020, in der der Bf. wie folgt ausführte:
"Betrifft auch alle Schreiben die ich am 4.9. von der Post holte. Wiederum in Bezug auf vorhergehende Schreiben nehmend kann ich nur dasselbe wieder anführen. Ich muss zwar sagen das es eigenartig ist ein Fahrzeugbesitzer zu sein ohne Führerschein, aber ehrlich gesagt hätte ich mir einiges anders überlegt wenn ich von Anfang an gewusst hätte das man in dieser Hinsicht ein Tölpel ist da ich erst später erfahren habe das ich der Dumme bin in dieser Hinsicht. Außerdem habe ich eine Pflegetochter für die ich auch zuständig bin."
Die MA 67 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 07.10.2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Firmenbuchstand vom 24.03.2020 ist der Bf. Einzelunternehmer der Firma e.U..
Die Firma e.U. ist Zulassungsbesitzerin des im Inland zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen 123 (A).
Mit Schreiben des Magistrats vom 07.05.2020 wurde Firma e.U. als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens darüber Auskunft zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) überlassen habe, sodass es wie in o.a. Straferkenntnis des Magistrats näher ausgeführt wurde, zur angeführten Zeit am näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen sei.
Das Auskunftsersuchen wurde dem Bf. mittels Brief (RSb) am 11.05.2020 zugestellt. Ein Zustellmangel liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am 11.05.2020 und endete mit Ablauf des 25.05.2020.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war.
Das Lenkerauskunftsersuchen wurde nicht beantwortet.
Mit Strafverfügung vom 15.07.2020 wurde dem Bf. als Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges angelastet, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 07.05.2020, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das gegenständliche Fahrzeug überlassen worden sei, sodass es zum Tatzeitpunkt am Tatort gestanden sei, nicht entsprochen zu haben.
Im (fristgerechten) Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Bf. aus, er wisse nicht wer wann und wo gefahren sei da er sich nicht auskenne in diesen Belangen. Alle firmenrelevanten Formalitäten seien von einer anderen Person erledigt worden weil der Bf. nicht gewusst hätte wie das gehe. Er selber habe keinen Führerschein, kein Auto. Daher könne er selbst nicht gefahren sein, zumal er öffentlich fahre. Derzeit sei er im Schuldenregulierungsverfahren und er müsse in den Privatkonkurs gehen da er zahlungsunfähig sei. Aufgrund seiner Aussagen sei ein (früheres) Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und ist unstrittig.
In § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist angeordnet:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Das Auskunftsersuchen vom 07.05.2020 wurde dem Bf. am 11.05.2020 ordnungsgemäß zugestellt, weshalb die Frist zur Auskunftserteilung daher am 11.05.2020 begann und mit Ablauf des 25.05.2020 endete. Binnen gegenständlicher Frist erfolgte jedoch keine Auskunftserteilung. Da die verlangte Auskunft nicht innerhalb der gesetzlich normierten und nicht erstreckbaren zweiwöchigen Frist erteilt wurde, ist die objektive Tatbestandsverwirklichung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer verspäteten Auskunft (VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die sogenannte "Lenkeranfrage" an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personengesellschaft ist. Der Zulassungsbesitzer, gegebenenfalls die juristische Person oder die Personengesellschaft - und nicht etwa deren Vertretungsbefugte (iSd § 9 Abs. 1 VStG) oder verantwortliche Beauftragte (iSd § 9 Abs. 2 VStG) - ist als Empfänger der Lenkeranfrage zu bezeichnen.
Entsprechend dem im vorgelegten Akt befindlichen Schreiben des Magistrates der Stadt Wien um Bekanntgabe des Lenkers wurde dieses zweifelsfrei an den Zulassungsbesitzer gerichtet und ordnungsgemäß am 11.05.2020 zugestellt. Eine Beantwortung der betreffenden Lenkerauskunft erfolgte nicht binnen der gesetzlich normierten Frist von zwei Wochen ab Zustellung von dem Schreiben. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist. In diesem Sinne hat der Bf. mangels diesbezüglicher Bekanntgabe der der Person und der Adresse jener Person, welcher das auf ihn zugelassene Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen worden war, den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetzes 2006 verwirklicht.
§ 5 Abs. 1 VStG lautet:
"Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf. Obwohl er seitens des Magistrates der Stadt Wien zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert wurde, sowohl den vollständigen Namen als auch die vollständige Anschrift jenes Fahrzeuglenkers anzugeben, welchem zum Tatzeitpunkt das auf ihn zugelassene Fahrzeug überlassen wurde, blieb das Auskunftsersuchen unbeantwortet und gab der Bf. erst im Rahmen des Einspruchs gegen die gegen ihn gerichtete Strafverfügung bekannt, dass er nicht wisse, wer wann und wo gefahren sei, er keine Ahnung über Lenkererhebungen habe und er über den Straßenverkehr nicht Bescheid wisse. Der Bf. hat somit als Zulassungsbesitzer keine den gesetzlichen Vorschriften des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entsprechende Angaben gemacht, obwohl es seine Sache gewesen wäre, initiativ alles darzulegen und für eine ordnungsgemäße Beantwortung der Lenkeranfrage Sorge zu tragen. Bereits bei Anwendung der erforderlichen und den Bf. ohne weiteres zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte dem Bf. schon auf Grund des Inhaltes des Schreibens bezüglich der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft die ihn in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer treffende Pflicht zur richtigen und vollständigen Auskunftserteilung sowie die Rechtsfolgen bewusst sein müssen. Vielmehr wurde die strittige Lenkererhebung seitens des Bf. nicht beantwortet, weshalb davon auszugehen ist, dass der Bf. die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung:
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet: "Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
In § 19 VStG ist angeordnet:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe begangen wurde, vereitelt oder zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass keine einschlägigen, rechtskräftigen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind und dem Bf. daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt.
Eine schwierige wirtschaftliche Lage - der Bf. gibt an, er sei in Privatkonkurs und zahlungsunfähig, wurde von der belangten Behörde insofern berücksichtigt, als dass sie bei der Strafbemessung ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse angenommen hat. Erstmals in der gegenständlichen Beschwerde bringt der Bf. vor, er habe eine Pflegetochter für die er auch zuständig sei.
In diesem Zusammenhang ist in die Erwägungen überdies miteinzubeziehen, dass gleichgelagerte Fälle des Bf betreffend völlig identem Delikt beim Bundesfinanzgericht anhängig sind bzw waren.
Mit einer Geldstrafe von € 60,00 wird der Strafrahmen von € 365,00 lediglich zu rund 16% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; 30.01.2013, 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).
Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch wg des Umstandes, dass sich der Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, sowie insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365 reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 31. Dezember 2020