Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Proidl über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 09. Oktober 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 28. September 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses insoweit abgeändert wird, als die Geldstrafe von Euro 60,00 auf Euro 36,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei Euro 10,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die bereits geleistete Zahlung von Euro 36,00 wird gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom 28. September 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, wurde ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (in weiterer Folge: Bf.) vorgeworfen, am 22.06.2020 um 19:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Machstraße 8, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Die Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Der Bf. wurde zudem ein Betrag von Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der verspätet eingezahlte Betrag der Organstrafverfügung in Höhe von Euro 36,00 wurde gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Strafe angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher Euro 34,00.
Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.
Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung legten Sie einen Zahlungsauszug in Höhe von EUR 36,00 vor.
Dazu wird bemerkt:
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolgt, der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Organstrafverfügung wurde am 22.06.2020 ausgestellt.
Am 20.07.2020 wurde gemäß dem von Ihnen vorgelegten Buchungsbeleg EUR 36,00 zur Überweisung gegeben, weswegen das Strafverfahren einzuleiten war.
Der verspätet bezahlte Organverfügungsstrafbetrag wurde angerechnet.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfarhrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Mit fristgerechter Eingabe vom 9. Oktober 2020 erhob die Bf. dagegen Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:
"Wie im untenstehenden Mail vom 3.9.20, habe ich mitgeteilt, dass ich die Strafe vom 1020 Wien, marchstrasse 9, bereits bezahlt habe. Siehe Anhang. Daher erhebe ich nochmals Einspruch gegen das Straferkenntnis vom 28.9.20, sowie gegen ihr Schreiben vom 9.8.20 (Anmerkung Bundesfinanzgericht: gemeint ws. 19.8.2020,Strafverfügung)."
Mit Bericht vom 21. Oktober 2020 (Eingangsstempel) wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 50 Abs. 1 VStG: Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich die Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
§ 50 Abs. 2 VStG: Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann (BGBl. I 1998/158).
§ 50 Abs. 4 VStG: Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wird, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
§ 50 Abs. 6 VStG: Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem "Beanstandeten" übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
§ 50 Abs. 7 VStG: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:
Die Bf. stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 22.06.2020 um 19:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Machstraße 8 ab, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Die Überweisung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe von 36 Euro auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien erfolgte nach Ablauf der Frist von zwei Wochen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Kontrollorgan getroffenen Feststellungen, der aktenkundigen Inlandsüberweisung (Akt S 13) und dem Vorbringen der Bf. in ihrem Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung: "im Anhang sende ich die Zahlungsbestätigung, die den verspäteten Überweisungsvorgang mit Buchungsdatum vom 20.07.2020 dokumentiert".
Das Bundesfinanzgericht durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtliche Würdigung:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites bildet die Frage, ob die im Straferkenntnis vom 28.09.2020 wegen Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 22.06.2020 um 19:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ausgesprochene Geldstrafe iHv 60 Euro zu Recht verhängt worden ist, wobei von der Bf. diesbezüglich eingewendet wird, sie habe die in der Organstrafverfügung vom 22.06.2020 festgesetzte Geldstrafe iHv 36 Euro an die belangte Behörde am 20.07.2020 (somit zu spät) überwiesen.
Ausgehend von der oben dargestellten Gesetzesbestimmung des § 50 VStG 1991 ist darauf zu verweisen, dass eine Organstrafverfügung es ermöglicht, geringfügige Straffälle (z. B. Parkvergehen) auf kurzem Weg zu erledigen, indem Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigt werden, unmittelbar einzuschreiten und eine Geldstrafe zu verhängen. Ein Einschreiten der Verwaltungsstrafbehörde selbst ist in weiterer Folge nicht mehr erforderlich, das Verfahren ist bei rechtmäßiger und rechtzeitiger Bezahlung binnen zwei Wochen ohne weitere Rechtsmittelmöglichkeit abgeschlossen.
Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss im Fall der Banküberweisung der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden. Wenn auch nur eine der beiden Voraussetzungen fehlt, dann gilt die Einzahlung als nicht fristgerecht erbracht.
Dazu sei auch angemerkt, dass auf der Rückseite von Organstrafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien wörtlich Folgendes vermerkt ist:
"Für die verhängte Geldstrafe von 36,- EURO besteht eine gesetzliche Einzahlungsfrist von zwei Wochen ab Tatdatum. Bei fristgerechter Einzahlung ist das Verfahren beendet und es werden keinerlei Vormerkungen in die Strafkartei der Behörde aufgenommen.
Als fristgerechte Einzahlung gilt auch die Überweisung des Geldbetrages auf das angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer dieses Beleges enthält und der Geldbetrag dem Konto fristgerecht gutgeschrieben wird.
(ACHTUNG: Bitte verwenden Sie keine anderen/alten Identifikationsnummern!)
Falls Sie den Geldbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen mit diesem Beleg oder durch Überweisung auf das angegebene Konto einzahlen, hat die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wobei höhere Strafsätze zur Anwendung kommen. Verspätet einbezahlte Beträge werden jedoch angerechnet."
Im gegenständlichen Fall wurde die Überweisung vom 20.07.2020 nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen ab Tatdatum (22.06.2020) durchgeführt.
Die Strafe wurde daher nicht ordnungsgemäß bezahlt. In der Folge leitete der Magistrat der Stadt Wien mit der Strafverfügung vom 19.08.2020 das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein, welches letztlich zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen das o.a. Straferkenntnis führte.
Dass die objektive Tatseite, also der eingangs geschilderte Sachverhalt sich so ereignet hat, steht außer Streit und ist durch die Wahrnehmung des Amtsorgans, die im Zuge der Amtshandlung angefertigten Fotos und auch durch den Zahlungswillen der Bf. belegt.
Die Bf. hat damit das objektive Tatbild des Abstellens des Fahrzeuges ohne die dafür vorgeschriebene Abgabe zu entrichten erfüllt und die Parkometerabgabe verkürzt.
Nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die den Straftatbestand normierende Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.
Nach dieser Bestimmung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Bei Einhaltung der gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Die Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bf., soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, Bedacht genommen.
Im zu beurteilenden Fall hat die Bf. ihr unrechtes Verhalten eingesehen, sie war zahlungswillig und brachte den Betrag in Höhe von 36 Euro zur Überweisung. Die Überweisung war jedoch verspätet veranlasst worden.
Das Gericht geht daher davon aus, dass die verspätete Einbezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe auf einem leicht fahrlässigem Verhalten der Bf. beruht.
Aus diesem Grunde war die mit dem bekämpften Erkenntnis verhängte Geld- und Freiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen.
Die Zahllast entsteht wie folgt:
Neben der Geldstrafe sind für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 Kosten in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe mindestens jedoch 10 Euro zu verhängen. Die Kostenhöhe ist unabhängig vom Verschuldensgrad. Dieser Betrag ist nach den, dem Bundesfinanzgericht vorliegenden, Unterlagen noch unbeglichen. Hingegen ist gemäß § 50 Abs. 7 VStG 1991 der im Laufe des Verfahrens entrichtete Betrag idHv 36 Euro auf den Strafbetrag anzurechnen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 30. Dezember 2020