Volltext

BFG 16.12.2020, RV/7101911/2020

Rückforderung von Familienbeihilfe wegen Überschreitung des Grenzbetrages gemäß § 5 Abs. 1 FLAG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101911.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Jänner 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. Dezember 2019 betreffend Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge - Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind Jän. 2018-0kt. 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

 

Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständl. Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Sie sind verpflichtet, ...(Anmerkung: die Familienbeihilfe [FB] und den Kinderabsetzbetrag [KG] laut o.a. Spruch) ...gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht:

- das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis
- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."

 

In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (Bf) Folgendes vor:

"Ich habe für mein Kind geb. ***2*** im Zeitraum von Jänner 2018 bis Oktober 2018 Familienbeihilfe bezogen. Mein Kind war im Jahr 2018 Studentin. Grundsätzlich beträgt die Zuverdienstgrenze in diesem Fall € 10.000,-. Würde der Betrag von € 10.000,00 überschritten werden, würde ab dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen sein, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleibt das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht außer Betracht. Ebenso nicht einzurechnen sind einkommensteuerfreie Bezüge.

Wie Sie dem Steuerakt meiner Tochter (Steuernummer aktenkundig) entnehmen können, hatte sie im Jahr 2018 zwei Arbeitgeber:

- ***5*** 1.1.2018-30.09.2018

- ***4*** 1.10.2019 (gemeint: 2018) bis 31.12.2018

Aufgrund der Tatsache, dass das zu versteuernde Einkommen, das nach Zeiträumen erzielt wurde, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nicht einzubeziehen ist, ist das Einkommen von Jänner bis Oktober 2018 relevant. Somit sind der übermittelte Jahreslohnzettel der ***5*** (1.1.2018-30.09.2018) relevant und der Monat Oktober 2018 von ***4***. Da das zu versteuernde Einkommen maßgeblich ist, habe ich eine Übersicht erstellt, wo die Werbungskosten sowie Sonderausgaben den jeweiligen Monaten verursachungsgerecht (nach Zu- und Abflussprinzip) zugeordnet wurden:

[...]

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 09.03.2020 wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht:

• das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

• Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis •Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse

Im vorliegenden Fall kam es für ihre Tochter zu einer Rückforderung aufgrund eines zu hohem Einkommens hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Oktober 2018 neben ihrem Studium. Die Berechnung ist aufgrund des bereits rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides vom 10. Dezember 2019 erfolgt. Hierbei wird das Einkommen abzüglich der Einkünfte laut § 3 Abs. 2 durch 12 Monate (Jahr) mal 10 Monate (Zeit des Familienbeihilfebezuges) ermittelt. Das dabei errechnete Einkommen übersteigt jenes für die Berechnung der Einschleifspanne für 10 Monate in der Höhe von € 11.651.- für das Jahr 2018.

Daher ist ihre Beschwerde abzuweisen."

 

 

Der Bf brachte am 16.04.2020 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) ein:

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2020, zugestellt am 13. März 2020, wurde meine Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) als unbegründet abgewiesen.Gemäß dem 2. COVID- 19-Gesetz wurde der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen. Betroffen davon sind Beschwerdefristen, Einspruchsfristen aber auch Vorlageantragsfristen, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat. Diese Fristen werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen. Innerhalb offener Frist gem. § 264 BAO wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen."

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 30.4.2020 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:

"Bezughabende Norm: § 5 Abs 1 FLAG 1967
Sachverhalt: Die Tochter des Bf. schloss das Bachelorstudium Personalmanagement an der FH Wien am 04.07.2017 ab. Im Anschluss daran - ab September 2017 - besuchte sie an der FH Krems den Masterstudiengang Management (berufsbegleitend). Die Dauer dieses Masterstudiums beträgt 4 Semester.
Im Kalenderjahr 2018 erzielte die Tochter des Bf. ein Einkommen iHv € 14.700,25. Am 17.10.2018 gab der Bf. den Wegfall der Familienbeihilfe "wegen Vollbeschäftigung" ab Oktober 2018 bekannt. Die Tochter des Bf. war im Wintersemester 2018/19 nach wie vor an der FH Krems im Masterstudiengang Management inskribiert.
Die Abgabenbehörde forderte die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Monate Jänner 2018 bis Oktober 2018 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze zurück.
Beweismittel: auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen
Stellungnahme: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Einkommensgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe überschritten wurde, und die Rückforderung für den Zeitraum 01/2018 bis 10/2018 zu Recht erfolgte.
Nach § 5 Abs 1 FLAG 1967 ist für die Berechnung des Grenzbetrages von € 10.000 das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das in Zeiträumen erzielt wird, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
In beihilfenrechtlicher Hinsicht befand sich die Tochter des Bf. im gesamten Kalenderjahr 2018 in Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG und hat demnach im gesamten Kalenderjahr 2018 der grundsätzliche Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. Somit ist nach Ansicht der Abgabenbehörde als maßgeblicher Zeitraum zur Ermittlung des Grenzbetrages das gesamte Kalenderjahr 2018 heranzuziehen.
Würde man der Argumentation des Bf. folgen und nur jenes Einkommen als relevant ansehen, das im Zeitraum des tatsächlichen Familienbeihilfenbezuges - somit von Jänner 2018 bis zur erfolgten Abmeldung im Oktober 2018 - erzielt wurde, würde dies die Regelung des § 5 Abs 1 FLAG 1967 ad absurdum führen. Damit läge es nämlich in der Disposition des Beihilfenbeziehers, ob die Einkommensgrenze überschritten wird und Familienbeihilfe zurückzuzahlen ist. Die Abmeldung des Beihilfenanspruchs ist nur insofern von Bedeutung, als eine Rückzahlung der Familienbeihilfe nur für jene Zeiträume, für welche tatsächlich Auszahlungen erfolgt sind, zu leisten ist.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde erfolgte die Rückforderung für die Monate Jänner 2018 - Oktober 2018 zu Recht. Verwiesen wird auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) vom 04.05.2012, RV/1103-W/12.
Es wird daher beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das BFG geht vom o.a. unstrittigen Sachverhalt laut Aktenlage aus.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 in der ab dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Nach dem zweitens Satz leg. cit. bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht;

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Einleitend ist betreffend oben zitierter Gesetzesstelle anzumerken, dass der Grenzbetrag von 10.000 € einen Jahresbetrag darstellt, was mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet, dass ein Überschreiten nämlichen Betrags zur Folge hat, dass grundsätzlich für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Nach der im Schrifttum zum FLAG vertretenen Auffassung greift vorgenannte Rechtsfolge auch dann Platz, wenn die Überschreitung beispielsweise nur in einem Monat erfolgt ist (vgl. Familienlastenausgleichsgesetz, FLAG, "Gamlitzer Kommentar", Rz 2 zu § 5).

Bei Ermittlung des Grenzbetrages ist in positiver Formulierung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a FLAG das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das in Zeiträumen erzielt wird, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Die Tochter des Bf belegte ab Sept. 2017 berufsbegleitend an der FH Krems das Masterstudium Management und war auch im WS 2018/2019 nach wie vor in diesem Fach inskribiert.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten vorstehende Ausführungen, dass die Tochter des Bf laut Aktenlage im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dez. 2018 in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG befindlich zu qualifizieren war, und ergo dessen in diesem Zeitraum der grundsätzliche Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat. Dies geht auch aus der Beschwerde hervor, in der der Bf ausführt, dass seine Tochter im Jahr 2018 Studentin gewesen ist.
Korrespondierend damit war somit als maßgeblicher Zeitraum zur Ermittlung des Grenzbetrages jener vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dez. 2018 heranzuziehen.

Unter Heranziehung vorgenannten Zeitraumes steht jedenfalls völlig außer Streit, dass die Tochter des Bf aus den Dienstverhältnissen ein über 10.000 € hinausgehendes zu versteuerndes Einkommen (laut Einkommensteuerbescheid 2018 vom 10.12.2019 der Tochter des Bf zu versteuerndes Einkommen rd Euro 15.000,00) bezogen hat, ein Umstand, der wiederum bedeutet, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jän. 2018 bis Okt. 2018 völlig rechtens erfolgt ist.

Der Ermittlungszeitraum des Grenzbetrages ist in eindeutiger Art und Weise durch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 FLAG normiert.

Nämliche, in Kongruenz mit dem (grundsätzlichen) Anspruchszeitraum auf Familienbeihilfe stehende Normierung des Ermittlungszeitraums (Jänner 2018 bis Dezember 2018), zeitigt darüber hinaus aber auch, dass das Argument des Bf, wonach nur das von der Tochter im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zur per Ende Oktober 2018 erfolgten "Abmeldung" von der Familienbeihilfe erzielte - (allenfalls) unterhalb von 10.000 € angesiedelte - Einkommen zum Tragen komme, schlussendlich ins Leere geht.

Die Beschwerde ist daher gem. § 5 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum gF abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der Rechtslage iVm hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Wien, am 16. Dezember 2020