Volltext

BFG 25.11.2020, RV/7400155/2018

Fehlende Beschwerdelegitimation

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400155.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 246 Abs. 1 BAO · § 93 Abs. 2 BAO · § 97 Abs. 1 BAO · § 97 Abs. 1 lit. a BAO · § 262 BAO · § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO · § 274 Abs. 1 Z 1 BAO · § 278 BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 274 Abs. 3 Z 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf2***, der Liegenschaft ***Bf2-Adr***, vertreten durch ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Peter Schabel, Edelsinnstraße 5, 1120 Wien betreffend Beschwerde vom 7.3.2017 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser, vom 30.1.2017, 31.1.2017, 1.2.2017 und 2.2.2017, MA 31 - 269108/13, Kontonummer 02-001-600/1 und 02-001-800/9 betreffend Festsetzung der Abwassergebühr für die Jahre 2012 bis 2015 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis:

Dieser Beschluss wirkt sowohl gegen die Erstbeschwerdeführerin als auch gegen alle weiteren angeführten Beschwerdeführer, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden. Mit der Zustellung dieses Beschlusses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesamtschuldner als vollzogen (§ 101 Abs 1 BAO).

Text

Begründung

I. Verfahrensgang:

Als Beschwerdeführer treten auf:

  • •

    die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft ***Bf2-Adr***

sowie

2.) die einzelnen Wohnungseigentümer der genannten Liegenschaft als Gesamtschuldner der Abwassergebühr.

Dem vor dem Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahren ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:

Die nunmehr im Beschwerdeverfahren als Vertreter der Beschwerdeführer agierende ***Bf1***, beantragte die Herabsetzung der Abwassergebühren für 2012 und die Folgejahre auf Grund des im Auftrag der Hausverwaltung der genannten Liegenschaft erstellten Gutachtens.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.1.2017, 31.1.2017, 1.2.2017 und 2.2.2017 wurde der "Antrag von ***Bf1***" abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die nicht eingeleiteten Abwassermengen die Mindestgrenze von 5 Prozent der Bezugsmenge nicht überstiegen.

Die Bescheide ergingen alle an die ***Bf1***, zuhanden der ***Vertr1*** als Zustellbevollmächtigter.

Die Beschwerdeführer erhoben unter der Bezeichnung "***Bf22***" mit Schreiben vom 7.3.2017 gegen die lediglich an die ***Bf1***, ergangenen Bescheide Beschwerde und beantragten die Herabsetzung der Abwassergebühr unter Berücksichtigung einer angegebenen Nichteinleitungsmenge für die Jahre 2012 bis 2015. Begründend wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Bescheide eingewandt, da in keiner Weise dargelegt worden sei, wie die Nichteinleitungsmenge ermittelt worden sei. Die Beschwerdeführer beantragten daher, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.5.2018, gerichtet an die ***Bf1***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde davon ausging, dass die Beschwerde von der ***Bf1***, erhoben worden sei.

Mit Eingabe vom 27.06.2018 stellten die Beschwerdeführer ***Bf22*** den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dazu führten sie u.a. aus, dass das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht bleibe. Der Beschwerde beigelegt war ein Gutachten des Sachverständigen Peter Schnabel. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung sei widersprüchlich. Die Bf stellte daher den Antrag, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Nichteinleitungsmengen antragsgemäß festzustellen.

Die Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Im Übrigen seien gegen die Gebührenbescheide, mit welchen ebenfalls Abwassergebühren festgesetzt worden seien, keine Beschwerden erhoben worden und diese daher in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebenen Abgaben seien zur Gänze entrichtet worden. Damit sei die Abgabenschuld erloschen, und das Gesamtschuldverhältnis habe ein Ende gefunden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl VwGH 23.3.1998, 94/17/0413) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl Ritz, BAO6, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl VwGH 7.3.1991, 90/16/0043).

Die angefochtenen Bescheide vom 30.1.2017, 31.1.2017, 1.2.2017 und 2.2.2017, mit denen jeweils über den Antrag der ***Bf1*** auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Jahre 2012 bis 2015 abgesprochen wurde, sind alle an die ***Bf1*** als Partei ergangen, und an deren Zustellbevollmächtigte, die ***Vertr1***, zugestellt worden.

Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches und der Begründung der Bescheide ist damit unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bescheide ihrem Inhalt nach nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern ausschließlich für die ***Bf1***, bestimmt waren.

Damit konnten die angefochtenen Bescheide auch nur gegenüber der ***Bf1*** Wirkungen entfalten. Nur sie als Bescheidadressat war daher aktiv legitimiert, gegen diese Bescheide eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

§ 260 Abs 1 lita BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig. Da die angefochtenen Bescheide nicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sind, war diese auch nicht berechtigt, dagegen Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.

Nach § 274 Abs 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).

Der Senat und auch der Einzelrichter können trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (im gegenständlichen Fall Zurückweisung nach § 260 BAO) zu erfolgen hat. § 274 Abs 3 BAO gestattet in diesem Fall das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Dies liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen des Verwaltungsgerichtes.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden und gemäß § 2a BAO auch das Verwaltungsgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Im Hinblick darauf, dass sich die mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführer bereits aus den Bescheiden und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sowie aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführer ergibt, und dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verwehrt ist, kann die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage leisten. Dementsprechend stehen keine berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Parteien der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen. Im Sinne einer rascheren Erledigung erscheint es daher sinnvoll, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer. Da diese aus den obigen Gründen zu verneinen war, kann nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Festsetzung der Abwassergebühren in den angefochtenen Bescheiden in der richtigen Höhe erfolgte und die dabei die getroffene Ermessensübung mit den gemäß § 20 BAO zu beachtenden Grundsätzen im Einklang steht.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Zurückweisung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

 

 

Wien, am 25. November 2020