Volltext

BFG 15.12.2020, RV/7101136/2020

Keine Werbungskosten aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung" mangels Nachweises einer allfälligen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101136.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. August 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. August 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Bf machte Kosten für Familienheimfahrten iHv € 3.672,00 sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv € 2.100,00 in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Beschwerdejahr geltend.

 

Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständl. Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Die von Ihnen beantragten Familienheimfahrten konnten nicht berücksichtigt werden, da Sie keine ausreichenden Nachweise erbracht haben. Weiters wurde die eingebrachte Wiederaufnahme im Zuge dieses Erstbescheides miterledigt.
Den Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir für 1 Kind berücksichtigt.
Der Grund: Der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur für Kinder zu, für die im Kalenderjahr mehr als 6 Monate ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Dieser Betrag wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Wir haben Ihren Antrag auf einen Mehrkindzuschlag abgewiesen.

Der Grund: Weder haben Sie noch hat Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner oder Ihre Partnerin/Ihr Partner im Veranlagungsjahr für mehr als 2 Kinder Familienbeihilfe bezogen.

Wir berücksichtigen den Kinderfreibetrag für das Kind mit dem Geburtsdatum ***1***TT.MM.***4*** und ebenso mit dem Geburtsdatum TT.MM.***6*** nicht. Der Grund: Für diese Kinder steht im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag nicht für mindestens 7 Monate zu.

Sie haben steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. In diesem Fall sieht das Einkommensteuergesetz 2 Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die für Sie günstigere Kontrollrechnung haben wir angewendet und ein Einkommen von 19.921,74 Euro zu Grunde gelegt.
Welche Berechnungsvarianten gibt es?
1. Die Umrechnungsvariante: Hier rechnen wir Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag um und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Dadurch ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr Einkommen anwenden.
2. Die Kontrollrechnung: Hier werden die steuerfreien Bezüge direkt dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert.
Bitte beachten Sie: Ihre Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden erstmals für das Kalenderjahr 2017 bis spätestens Ende Februar des Folgejahres verpflichtend elektronisch an das Finanzamt übermittelt und automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt."

 

In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (Bf) Folgendes vor: I. R. des Steuerausgleichs seien die Werbungskosten nicht richtig berücksichtigt worden. Der Bf ersuche um Berücksichtigung: Alleinverdienerabsetzbetrag, Kosten für Familienfahrten (gemeint Familienheimfahrten), doppelte Haushaltsführung sowie Kinderfreibetrag für 2 Kinder.

 

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 25.10.2019 wurde folgendermaßen begründet:

"Die von Ihnen beantragten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung konnten nicht berücksichtigt werden, da Sie keinen Grund angegeben haben, der die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zum Arbeitsort begründet. So einer ist der Abgabenbehörde auch nicht ersichtlich.

Der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag wurde bereits im Erstbescheid für ein Kind berücksichtigt.

Der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur für Kinder zu, für die im Kalenderjahr mehr als 6 Monate ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Dieser Betrag wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Der Kinderfreibetrag für die Kinder mit den Geburtsdaten TT.MM.***4*** und TT.MM.***6*** konnte nicht berücksichtigt werden, weil für diese Kinder im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag nicht für mindestens 7 Monate zusteht."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 31.10.2019 wandte der Bf ergänzend Folgendes ein: "Ich wohne mit meiner Frau und meinen Kindern in der Slowakei. Meine Frau ist dort selbstständig. Meine Kinder gehen in die Schule. Darum fahre ich zu meiner Familie (jede Woche 250km hin und retour). Dies ist meine Begründung. Ich bin in Österreich Unterkunftgeber und habe meine Belege (Mietvertrag von 2016, Mietbeleg) beim Finanzamt eingereicht. Für die Alleinverdienerabsetzbetrag bekomme ich in Österreich Familienbeihilfe für ein Kind. Kinderfreibetrag beträgt 440,00 €. Der Bf ersuchte die Kosten für Familienheimfahrten (Belege seien alle beim Finanzamt) als Werbungskosten zu berücksichtigen."

 

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 17.3.2020 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:

"§ 16 EStG 1988

Der Bf ist laut eigenen Angaben (Heiratsurkunde wurde trotz Vorhalt nicht vorgelegt) verheiratet und hat zwei Kinder, geboren am TT.MM.***4*** und TT.MM.***5***. Der Bf pendelt einmal die Woche zu seiner Familie in die Slowakei, eine einfache Fahrt beläuft sich auf etwa 250 km. Laut E9 seiner Ehefrau verdiente diese im Jahr 2018 EUR 3.134,16.

Stellungnahme:

Da die Einkünfte der Ehefrau unter EUR 6.000 liegen und der Abgabenbehörde sonst auch keine Gründe vorliegen, die die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen würden, liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vor und somit können aus diesem Titel keine Werbungskosten berücksichtigt werden. Dementsprechend wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

 

Sachverhalt

Der Bf machte Kosten für Familienheimfahrten iHv € 3.672,00 sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv € 2.100,00 in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Beschwerdejahr geltend.

Das Bundesfinanzgericht geht grundsätzlich vom o.a. unstrittigen Sachverhalt laut Aktenlage aus, die Heiratsurkunde wurde mittlerweile nach nochmaliger Aufforderung beim Bundesfinanzgericht eingebracht.

Rechtsnormen

Werbungskosten

§ 16. (1) Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ...

Rechtliche Würdigung:

 

Trotz Ergänzungsersuchens vom 3.10.2019 in dem u.a. die Begründung für die doppelte Haushaltsführung und die Angabe der Gründe für eine allfällige Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort verlangt wurden, wurden diese abverlangten Angaben vom Bf nicht eingebracht.

Laut vom Bf selbst vorgelegter Bescheinigung hatte die Frau des Bf im Beschwerdejahr in der Slowakei Einkünfte iHv rd € 3.000:

[...]

Laut Angabe des Bf ist seine Frau in der Slowakei selbständig tätig. Laut Aktenlage hat der Bf bzw seine Frau keinen landwirtschaftlichen Betrieb in der Slowakei. (s. Ergänzungsvorhalt vom 3.10.2019).

Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem StPfl in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.86, 84/14/0198). Dieser Zeitraum hängt insb. vom Familienstand ab. Dem nachweislich verheirateten Bf wäre es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts mangels anderer Beweise laut Aktenlage spätestens im Beschwerdejahr zumutbar gewesen, den Familienwohnsitz in die Nähe seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Der Bf hätte nach Ablauf von nunmehr mehreren Jahren seit Hauptwohnsitzmeldung des Bf in Wien im Zuge des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich darzulegen gehabt, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (Lenneis in Jakom, EStG 2020, 13. Aufl. 2020, § 16). Dies hat der Bf trotz bspw diesbezüglichen Ergänzungsvorhalts vom 3.10.2019 bis dato nicht getan, obwohl er nunmehr seit 4 Jahren seinen Hauptwohnsitz an einer aktenkundigen Adresse in Wien hat, an der er laut Aktenlage unverändert seit 2016 in einer von ihm gemieteten 38m² großen Wohnung lebt (ZMR-Abfrage; vom Bf vorgelegter aktenkundiger Mietvertrag: Beginn des Mietverhältnisses am 28.10.2016).

Zu den verfahrensrechtl. Grundsätzen betreffend die doppelte Haushaltsführung: Es ist Sache des StPfl, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Trotz diesbezüglichen Ergänzungsvorhalts vom 3.10.2019 sowie der ihm zugegangenen Bescheidbegründungen im o.a. Einkommensteuerbescheid sowie in der o.a. Beschwerdevorentscheidung und der o.a. Begründung im Vorlagebericht des Finanzamtes wurde vom Bf das Beschwerdejahr betreffend keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstätte des Bf dargelegt bzw nachgewiesen.

Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach Gründen für die allfällige Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 27.2.08, 2005/13/0037 mwN). (Lenneis in Jakom, EStG 2020, 13. Aufl. 2020, § 16).

Laut Zentralem Melderegister hat der Bf zumindest seit Dez. 2016 seinen Hauptwohnsitz in Wien. Der Bf verdient laut Aktenlage (Einkommensteuerbescheid 2018: Gesamtbetrag der Einkünfte rd € ***7***) das Vielfache seiner Ehefrau und kann daher den weitaus überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten seiner Familie tragen.

Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung: abzugsfähige Kosten der Unterbringung am Arbeitsort. Als solche kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem StPfl dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 3.3.92, 88/14/0081; 23.5.00, 95/14/0096). Das sind insb die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten.

Kosten für Familienheimfahrten: Familienheimfahrten sind die Fahrten zw Berufs- und Familienwohnsitz, also zw zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grds in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerl absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer berufl veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den StPfl ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.

(Lenneis in Jakom, EStG 2020, 13. Aufl. 2020, § 16, V.ABC der Werbungskosten [Rz 56] ).

 

Das Bundesfinanzgericht ist zum Erkenntnis gelangt, dass mangels anderslautenden Nachweises (trotz diesbezüglichen o.a. Ergänzungsvorhalts) durch den Bf keine Unzumutbarkeit vorgelegen ist, den (Familien)Wohnsitz bereits im Beschwerdejahr nach Österreich in die Nähe des Arbeitsplatzes des Bf zu verlegen, weshalb kein beruflich veranlasster Doppelwohnsitz vorgelegen ist und bis dato vorliegt, sondern die Entscheidung des Aufrechterhaltens des Wohnsitzes in der Slowakei zusätzlich zum Wohnsitz des Bf an seinem Dienstort in Wien ausschließlich privat motiviert ist.

Der Bf hat trotz Vorhalts keine Gründe genannt, weshalb die Aufgabe des (Familien)Wohnsitzes in der Slowakei bzw die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe seiner Arbeitsstelle unzumutbar sein sollte (o.a. Ergänzungsersuchen vom 3.10.2019).

Die Voraussetzungen einer berufl veranlassten doppelten Haushaltsführung liegen im beschwerdegegenständlichen Fall nicht vor. Es liegt in gegenständlichem Fall ein Sachverhalt vor, der grds in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre, weshalb die Kosten der doppelten Haushaltsführung inkl. Kosten der Familienheimfahrten nicht beruflich veranlasst sind.

Mangels Nachweises seitens des Bf einer allfälligen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich sind im Beschwerdejahr keine Werbungskosten aus dem Titel doppelte Haushaltsführung sowie damit zusammenhängend aus dem Titel der Familienheimfahrten iSd § 16 EStG 1988 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung anzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der Rechtslage iVm hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 15. Dezember 2020