Volltext

BFG 20.12.2020, RV/7103781/2018

Finanzierung einer international tätigen Organisation im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 lit. b NGO-G

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103781.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 7 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen · § 6 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache der ***2***, vertreten durch ***3***, über die Beschwerde vom 14. Juni 2018, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. Mai 2018 (GZ. BMF-010221/0051-IV/8/2018), betreffend Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen einer Quasi-Internationalen Organisation gemäß § 7 Abs. 3 iVm Abs. 2 NGO-G sowie Ergänzung der QuIOV 2018 (BGBl II 19/2018), zu Recht erkannt:

Spruch

I.) Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Soweit der Bescheid über die Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen einer Quasi-Internationalen Organisation gemäß § 7 Abs. 3 iVm Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen (NGO-G) abspricht, wird der angefochtene Bescheid abgeändert und es wird festgestellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Soweit der Bescheid über den Antrag auf Ergänzung der QuIOV 2018, BGBl II 19/2018, abspricht, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Bf. (Bf.) ist eine international tätige, humanitäre Organisation, die als Quasi- Internationale Organisation im Sinne des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen anerkannt werden möchte.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 stellte die Bf. den Antrag auf Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen einer Quasi-Internationalen Organisation gemäß § 7 Abs. 3 iVm Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen (in der Folge: NGO-G). Die Bf. unterstütze Organisationen dabei, regelmäßig und systematisch Feedback von Empfängerlnnen humanitärer Hilfe zu sammeln, auszuwerten und in praktische Programmverbesserungen zu übersetzen. Damit sei die Bf. eine der wenigen Organisationen, die einen praktischen Ansatz zur Verwirklichung internationaler Prinzipien und Standards für effektive und verantwortliche humanitäre Hilfe biete. Die in § 7 Abs. 2 NGO-G normierten gesetzlichen Voraussetzungen, die gemäß § 7 Abs. 3 NGO-G Voraussetzung für die Einräumung der Rechtsstellung als anerkannte Organisation per Verordnung seien, würden von der Bf. allesamt erfüllt: Die Bf. sei eine Organisation im Sinne des NGO-G (1), die gemeinnützig im Sinne des § 6 NGO-G sei (2), in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit einer internationalen Organisation stehe (3), ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro besitze (4), in ausreichendem Maße von internationalen Institutionen und Staaten finanziert werde (5), ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation habe (6) und in mehreren Staaten tätig sei. Die einzelnen Punkte wurden im Antrag näher begründet.

Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 stellte die Bf. den Antrag, die Verordnung betreffend Quasi-Internationale Organisationen im Kalenderjahr 2018 (BGBl II 2018/19) um die Organisation ***4*** zu ergänzen und - für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde - darüber einen negativen Bescheid zu erlassen. Gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen (BGBl 1992/174 idF BGBl I 2015/160 (NGO-G)) habe die Bundesregierung mit Verordnung festzustellen, welche Organisationen die Voraussetzungen einer Quasi-Internationalen Organisation (QuIO) erfüllen würden. Aus der Wortwahl "hat" gehe klar hervor, dass die Bundesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Einbeziehung in die Verordnung verpflichtet sei. Auf eine solche Einbeziehung in die Verordnung hätten die betroffenen Organisationen auch ein subjektives Recht. Gemäß § 7 Abs. 2 NGO-G sei Voraussetzung einer Quasi-Internationalen Organisation, dass diese mit Bescheid gemäß § 6 NGO-G als gemeinnützig anerkannt worden sei. Diese Voraussetzung werde von der Bf. erfüllt, weil ihr mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Oktober 2017, GZ RV/7100721/2017, der Gemeinnützigkeitsstatus für fünf Jahre zuerkannt worden sei. Der Begründung dieses Erkenntnisses sei zu entnehmen, dass nach Ansicht des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vorbehaltlich der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit (die durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts nunmehr erfüllt sei) alle in § 2 und § 7 Abs. 2 NGO-G festgelegten Voraussetzungen von der Bf. erfüllt würden. Da überzeugende Gründe für eine gegenteilige Auffassung nicht ersichtlich seien, lägen bei der Bf. alle Voraussetzungen einer Quasi-Internationalen Organisation gemäß § 7 Abs. 2 NGO-G vor, weshalb eine Ergänzung der QuIOV 2018 um die Organisation der Bf. geboten erscheine.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2018 hat der Bundesminister für Finanzen (in der Folge: belangte Behörde) sowohl den Antrag vom 12. Oktober 2017 als auch jenen vom 15. Februar 2018 als unbegründet abgewiesen, wobei die Abweisung im Wesentlichen auf die auftragsbezogene Finanzierung gestützt wurde. Bei Quasi-Internationalen Organisationen handle es sich um Hybridstrukturen, die Organisationen mit staatlicher und nichtstaatlicher Beteiligung umfassten (Public-Private-Partnerships). Eine bloß auftragsbezogene Beziehung zwischen öffentlicher Hand und einer Organisation reiche für eine öffentlich-private Partnerschaft nicht aus. Die ErläutRV GG 2015 legten somit nahe, dass gewöhnliche Entgelte für von der öffentlichen Hand in Anspruch genommene Leistungen - im Gegensatz zur Zuführung von Eigenkapital (etwa durch an der Organisation beteiligte Staaten) oder Zuwendungen wie Spenden - nicht als Finanzierung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 lit. b NGO-G gelten. Die interne Systematik des § 7 Abs. 2 Z 4 lit. b NGO-G spreche dafür, dass der Finanzierungsbegriff nicht auf eine Innenfinanzierung (Thesaurierung vergangener Gewinne), sondern auf eine Außenfinanzierung abziele. Es reiche demnach nicht, dass sich eine Organisation dadurch finanziere, indem sie Zahlungen von Staaten, Internationalen Organisationen oder Einrichtungen, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllten, für die Erfüllung von vertraglich vereinbarten Leistungen (Entgelt) lukriere. Insbesondere aus budgetären Gründen sei eine enge Auslegung des unbestimmten Begriffs "finanziert" geboten. Da die in § 7 Abs. 1 NGO-G kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht vorlägen, scheide eine Anerkennung als Quasi-Internationale Organisation aus.

In der mit Eingabe vom 14. Juni 2018 gegen den abweisenden Bescheid vom 22. Mai 2018 eingebrachten Beschwerde wendet sich die Bf. gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Z 4 NGO-G nicht erfüllt seien. Vorausgeschickt werde, dass der belangten Behörde ein Fehler betreffend das ***5*** Network, mit dem die Bf. zusammenarbeite, unterlaufen sei. Nach Ansicht der Bf. sei die Anforderung des § 7 Abs. 2 Z 4 NGO-G erfüllt, weil der ganz überwiegende Teil der Einnahmen der Bf. von Staaten oder Internationalen Organisationen stamme. Was unter Finanzierung zu verstehen sei, werde in den Erläuterungen zum GG 2015 nicht näher definiert. Nach einer Wortsinninterpretation schließe eine Finanzierung jedenfalls den Erhalt einer Gegenleistung nicht aus, weshalb auch auftragsbezogene Geldflüsse als Finanzierung anzusehen seien. Auch Internationale Organisationen finanzierten sich zum weitaus größeren Teil durch Aufträge, weshalb Quasi-Internationale Organisationen - wie die Bf. - diesen sehr nahekämen. Zu dem von der belangten Behörde vorgebrachten Zweck der Förderung von Public-Private-Partnerships wird ausgeführt, dass nach § 7 NGO-G jedenfalls keine von der öffentlichen Hand gemeinsam mit Privaten geführte "Zweckgesellschaft" verlangt werde, da Abs. 2 Z 4 lit. a leg.cit. lediglich Alternativkriterien vorsehe. Eine genaue Definition der Public-Private-Partnerships lasse sich nicht ausmachen, weshalb auch eine entgeltliche Beauftragung als Zusammenarbeit angesehen werden könne. Wie sich des Weiteren aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergebe, sollten von der Einräumung von Privilegien an Quasi-Internationale Organisationen auch NGOs wie die Bf. umfasst sein. Die Bf. werde zur Verwirklichung ihrer Projekte von Staaten und internationalen Organisationen, aber auch von privaten Einrichtungen finanziert. Außerdem werde in den Erläuterungen ausdrücklich der Fall erwähnt, wonach eine Internationale Organisation einen Teilbereich ihrer statutarischen Aufgaben auf eine juristische Person des privaten Rechts auslagere, an der sich weitere Interessenten aus der Privatwirtschaft beteiligen könnten. Mit keinem Wort werde verlangt, dass diese Auslagerung nicht auch auftragsbezogen gegen Entgelt erfolgen könne. Da auf Grund einer Wortsinninterpretation sowie einer historischen und teleologischen Auslegung des § 7 Abs. 2 Z 4 lit. b NGO-G der Begriff "finanzieren" auch auftragsbezogene Bezahlungen erfasse, seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 NGO-G betreffend die Bf. in vollem Umfang erfüllt und diese daher in die Verordnung betreffend Quasi-Internationale Organisationen im Kalenderjahr 2018 aufzunehmen.

Mit Vorlagebericht vom 22. August 2018 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung. Der Sachverhalt sei weitgehend unstrittig, lediglich die Identität des ***5*** Networks sei strittig, wobei höchstwahrscheinlich - infolge namentlicher Nennung der Bf. als Mitglied auf der Webseite - die ***5*** Network Limited gemeint sei. Zur Bedeutung des Wortes "finanzieren" verwies die belangte Behörde auf das Österreichische Wörterbuch, das die typische Wortverwendung im österreichischen Deutsch abbilde. Danach sei unter einem "Unternehmen finanzieren", das "Geld dafür beschaffen" zu verstehen, was für einen ökonomischen Finanzierungsbegriff spreche. Zur Übersetzung von "earmarked funds" als "Auftragsfinanzierung" wurde angemerkt, dass es richtigerweise "zweckgebundene Mittel" zu heißen habe. Eine Zweckbindung an bestimmte Projekte führe nicht zwangsläufig zur Auftragsfinanzierung und sei nicht - z.B. im Fall von Spenden - mit einer Gegenleistung verbunden. Zuletzt ging die belangte Behörde auf die öffentlich-privaten Partnerschaften ein, wofür es zwar keine allgemein anerkannte Definition gebe, worunter aber mehr als eine lose Zusammenarbeit zu verstehen sei. Auch im Fall des von der Bf. angeführten Inhabermodells sei eine wesentlich stärkere Integration als bei einer gewöhnlichen Auftragsvergabe ersichtlich. Unter Hinweis auf die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum GG 2015 werde jedenfalls eine strukturelle Zusammenarbeit vorausgesetzt. Im Fall der bloßen Auftragsfinanzierung liege daher eine Innenfinanzierung durch die Organisation selbst vor. Eine andere Beurteilung ergebe sich bei zweckgebundenen Mitteln von externen Organisationen, die unmittelbar das Eigenkapital erhöhen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. ist eine international tätige, humanitäre Organisation, deren Ziel es ist, zur Stärkung der Effektivität und Verantwortlichkeit humanitärer Hilfe beizutragen. Die Aufgabe der Bf. liegt insbesondere darin, regelmäßig und systematisch Feedback von Empfängerinnen humanitärer Hilfe zu sammeln, auszuwerten und in praktische Programmverbesserungen zu übersetzen. Die Bf. wird diesbezüglich im Auftrag anderer mildtätiger Einrichtungen tätig und unterstützt diese dabei, ihre eigenen Hilfsprogramme zielgerichteter und effektiver zu gestalten. Die Tätigkeit der Bf. im Rahmen der verschiedenen Projekte wird durch die jeweiligen Auftraggeber finanziert.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Finanzierung der Bf. den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Z 4 lit. b NGO-G entspricht.

Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen

Die für die Entscheidung relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen (NGO-G), BGBl 174/1992 idF BGBl I 160/2015, lauten wie folgt:

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag nach Anhörung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres mit Bescheid einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der Satzung der Organisation zu erwarten ist, dass die in den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung umschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Abs. 2 und 3 enthaltenen besonderen Bestimmungen erfüllt werden.

(2) Der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit steht nicht entgegen,

1. dass die Förderung der gemeinnützigen Zwecke durch die Organisation nicht überwiegend im Inland erfolgt oder

2. dass bei Auflösung der Organisation oder bei Aberkennung der zuerkannten Gemeinnützigkeit das Vermögen nicht für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.

(3) Unterhält eine Organisation einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jedoch als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anzusehen, so finden die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinsame Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, auf diesen Betrieb Anwendung.

(4) Die Gemeinnützigkeit wird befristet, höchstens aber auf fünf Jahre zuerkannt.

§ 7. (1) Quasi-Internationalen Organisationen im Sinne des Abs. 2 werden nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 Privilegien eingeräumt.

(2) Eine Quasi-Internationale Organisation ist eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes,

1. die mit Bescheid gemäß § 6 als gemeinnützig anerkannt worden ist,

2. deren Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, steht,

3. die in Österreich ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro unterhält,

4. a) deren Mitglieder mehrheitlich Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen sind, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, oder

b) die zu mindestens 25% von Staaten, Internationalen Organisationen oder Einrichtungen, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, finanziert wird;

5. die über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt und

6. die in zwei oder mehr Staaten tätig ist.

(3) Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche Organisationen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen. Die Verordnung ist jeweils auf ein Kalenderjahr zu befristen. Hinsichtlich der in der Verordnung genannten Organisationen ist die gesonderte Erteilung eines Bescheides im Sinne des § 1 nicht erforderlich. Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 finden auf die in der Verordnung genannten Organisationen unmittelbar Anwendung.

(4) Den in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Quasi-Internationalen Organisationen (Abs. 2) werden folgende Privilegien eingeräumt:

1. die Befreiung der Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:

a) der Gebühr auf Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung;

b) der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation;

c) der motorbezogenen Versicherungssteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;

d) der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;

e) der Kommunalsteuer.

2. die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb (§ 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987) eines Grundstückes im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient.

3. die Befreiung der Arbeitnehmer der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit erhalten. Eine solche Befreiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Oktober 2017 (GZ RV/7100721/2017; vgl. auch zur Abweisung der diesbezüglichen Amtsrevision VwGH 20.12.2018, Ro 2018/13/0001) wurde der Bf. die Gemeinnützigkeit gemäß § 6 NGO-G zuerkannt. Damit wurde die in § 7 Abs. 2 Z 1 NGO-G vorgesehene Voraussetzung für die Anerkennung als Quasi-Internationale Organisation erfüllt.

Die Qualifizierung als Quasi-Internationale Organisation setzt voraus, dass die in § 7 Abs. 2 Z 1 bis 6 NGO-G genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Bf. ersuchte mit Antrag vom 12. Oktober 2017 um Anerkennung als Quasi-Internationale Organisation durch Aufnahme in die Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 NGO-G sowie mit Antrag vom 15. Februar 2018 um Ergänzung der Verordnung der Bundesregierung betreffend Quasi-Internationale Organisationen im Kalenderjahr 2018 um die Bf. Beide Anträge wurden mit Bescheid vom 22. Mai 2018 durch den Bundesminister für Finanzen als unbegründet abgewiesen. Streit besteht im Hinblick auf das Erfordernis einer mindestens 25%igen Finanzierung durch Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen (§ 7 Abs. 2 Z 4 lit. b NGO G).

Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015 mwN).

Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Z 4 lit. b NGO-G ist es erforderlich, dass die Organisation von Staaten, Internationalen Organisationen und dergleichen finanziert wird. Der Begriff der Finanzierung wird im Gesetzestext nicht näher umschrieben. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 889 d.B. 25. GP 21) geben bloß den Gesetzeswortlaut wieder und keinerlei Aufschluss zur Auslegung der Wendung "finanziert wird".

Die Bf. bietet sowohl Staaten als auch Internationalen Organisationen Unterstützung bei der Optimierung der jeweiligen Hilfsprogramme an, indem sie für ihre Partner Projekte zur Evaluierung von geplanten oder laufenden Hilfsprogrammen abwickelt. Damit wird die Tätigkeit der Bf. - unabhängig vom Vorliegen einer Auftragsbindung - von den genannten Akteuren finanziert. Weder in den Erläuterungen noch in den sonstigen Gesetzesmaterialien finden sich Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf § 7 NGO-G in irgendeiner Art und Weise eine restriktive Auslegung geboten wäre. Die Ausführungen des BMF in der Stellungnahme zum Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GZ. BMF 113000/0057-I/4/2015) legen dar, dass die gewählte Definition einer "Quasi-Internationalen Organisation" viel Interpretationsspielraum und damit Willkür zulasse. Diese Stellungnahme wurde allerdings nicht zum Anlass genommen, den Gesetzestext umzuformulieren, sodass es sich bei der angeführten Stellungnahme letztlich um eine Behördenmeinung und nicht um für die Auslegung relevante Gesetzesmaterialien, die den Willen des Gesetzgebers widerspiegeln, handelt. Gegen eine restriktive Auslegung spricht außerdem der Zweck der Gesetzesänderung, der nach den eindeutigen Ausführungen in den Materialien darin bestand, die Attraktivität Österreichs als Standort Quasi-Internationaler Organisationen zu stärken. Folglich sind keine Gründe ersichtlich, die für eine einschränkende Interpretation des Begriffes Finanzierung sprechen. Mangels zusätzlicher Hinweise - wie etwa Innen- oder Außenfinanzierung, Unternehmens-, Projekt- oder Auftragsfinanzierung - ist von einem allgemeinen Finanzierungsbegriff auszugehen. Als Finanzierung kann demnach sowohl die Hingabe von Geld zur Verwirklichung der allgemeinen statutarischen Zwecke als auch eine konkrete Projektfinanzierung, bei welcher der Gegenleistungscharakter insofern stärker ausgeprägt ist, verstanden werden.

Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erfordernis, wonach eine Public-Private-Partnership Situation vorliegen müsse, ist im Hinblick auf die Z 4 lit. b des § 7 Abs. 2 NGO-G unzutreffend. Die Materialien (ErläutRV 889 d.B. 25. GP 20) führen betreffend den erforderlichen engen Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation lediglich beispielhaft die Möglichkeit der Auslagerung bestimmter Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts an. Demnach ist der Bezug zur Tätigkeit einer Internationalen Organisation bereits unter der Z 2 des § 7 Abs. 2 NGO-G zu prüfen. In diesem Zusammenhang treffen die Materialien wiederum keine Aussage dazu, wie eng die Zusammenarbeit zwischen staatlicher und nicht-staatlicher Sphäre ausgestaltet sein muss, sodass eine Abwicklung einzelner Aufträge auch darunter subsumiert werden kann. Außerdem handelt es sich bei dem angeführten Fall der Auslagerung eines Teilbereiches der statutarischen Aufgaben ausdrücklich lediglich um ein Beispiel und nicht um eine zwingende Voraussetzung. Anzumerken ist jedoch, dass das angeführte Beispiel, "wenn eine Internationale Organisation einen Teilbereich ihrer statutarischen Aufgaben auf eine juristische Person des privaten Rechts (z.B. einen österreichischen Verein) auslagert, an dem sich weitere Interessenten aus der Privatwirtschaft beteiligen können" (ErläutRV 889 d.B. 25. GP 20), dem streitgegenständlichen Sachverhalt weitestgehend entspricht.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann im vorliegenden Fall von einer Finanzierung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 lit. b NGO G ausgegangen werden.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Auslegung des Begriffes Finanzierung in § 7 Abs. 2 Z 4 lit. b NGO G liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.

 

 

Wien, am 20. Dezember 2020