Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb1***, ***Stb1-Adr***, über die Beschwerden vom 12. November 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 23. Oktober 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, 2016 und 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
II. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit 23.10.2018 wurde die BF zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 veranlagt. Mit gleichem Datum wurde die BF nach Ihrem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2016 und 2017 veranlagt. In allen drei Jahren wurde ein Pendlerpauschale mit € 696,00 berücksichtigt. Für die Jahre 2015 und 2016 war bei der Erstveranlagung ein Pendlerpauschale von € 1.476,00 berücksichtigt worden.
Gegen diese Einkommensteuerbescheide erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Entfernung zwischen ihrem Haus und ihrer Arbeitsstätte laut Pendlerrechner mit 29 km angegeben gewesen sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass im Winter die Schneeräumung und Streuung durch den Straßendienst vor ihrem Haus erst im Laufe des Vormittags erfolge. Sie könne den Weg zur Bundesstraße mit ihrem Auto daher nur über einen Umweg, der vom Nachbarbauern privat mit seinem Traktor geräumt werde, benutzen. Damit verlängere sich die Wegstrecke für ihren Hinweg um 2 km.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.01.2019 erhöhte das FA den Pendlereuro jeweils von € 42,00 auf € 52,00 und änderte damit die Bescheide vom 23.10.2018 entsprechend ab. Das FA führte zur Begründung aus, dass der Pendlerrechner auf den Bestimmungen des EStG 1988 und der dazu ergangenen Pendlerverordnung basiere. Bei dieser Berechnung würden typisierenden Verhältnisse zugrundegelegt, die nicht notwendig mit den konkreten Verhältnissen im Einzelfall vollkommen übereinstimmen müssten.
Darauf beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das BFG und ersuchte um Überprüfung etwaiger willkürlicher Entscheidungen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Das BFG legt seiner Entscheidung den im folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen der BF ergibt. Dieser Sachverhalt ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
Die BF wohnte im Zeitraum von 01.01.2015 bis 10.05.2015 in ***Bf1-alteAdr*** und (soweit dies für die angefochtenen Jahre von Bedeutung ist) ab 11.05.2015 bis 31.12.2017 in ***Bf1-Adr***. Sie arbeitete im gesamten Zeitraum in Arbeitsstätte.
Die einfache Strecke zwischen der Wohnung in ***Bf1-alteAdr*** und Arbeitsstätte beträgt bei Anwendung des Pendlerrechners 29 km, die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der für die BF maßgeblichen Tageszeit beträgt 71 Minuten. Die einfache Strecke zwischen der Wohnung in ***Bf1-Adr*** und der Arbeitsstätte beträgt laut Pendlerrechner ebenfalls 29 km; die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der für die BF maßgeblichen Tageszeit beträgt laut Google Maps 51 Minuten.
Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen des FA bzw. den von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Übergang der Zuständigkeit zum 01.01.2021:
Gemäß § 323b Abs.1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 01.01.2021 an die Stelle des jeweils am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes.
Gemäß § 323b Abs. 2 BAO werden die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt … anhängigen Verfahren von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren, die vom FA Salzburg-Land dem BFG vorgelegt worden waren, ist somit ab 01.01.2021 das FA Österreich zuständig.
2.2. Zu Spruchpunkt I. und II (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. a EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und zwischen 20 km und 40 km liegt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, € 696,00 jährlich. ("kleines Pendlerpauschale")
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. d EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 2 km beträgt und zwischen 20 km und 40 km liegt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar ist abweichend von lit. c , € 1.476,00 jährlich. ("Großes Pendlerpauschale")
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a der Penderverordnung BGBl. II 2013/276 liegt die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht vor, wenn die Zeitdauer der Benützung eines Massen Beförderungsmittels bis 60 Minuten umfasst.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b der Penderverordnung BGBl. II 2013/276 liegt die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls vor, wenn die Zeitdauer der Benützung des Massenbeförderungsmittels mehr als 120 Minuten beträgt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c der Penderverordnung BGBl. II 2013/276 liegt die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels vor, wenn Zeitdauer 60 Minuten, nicht aber 120 Minuten übersteigt und die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird. Diese beträgt 60 Minuten zzgl. 1 Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch max. 120 Minuten.
Auf das gegenständliche Verfahren angewendet bedeutet dies, dass die BF in der Zeit, als sie in ***Bf1-alteAdr*** 29 km von ihrem Arbeitsort entfernt wohnte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c der Pendlerverordnung BGBl. II 2013/276 eine maximal zumutbare Anreisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Ausmaß von 89 Minuten gehabt hätte. Da die Anreisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln 71 Minuten betrug, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach der Pendlerverordnung zumutbar, der BF steht für diesen Zeitraum das kleine Pendlerpauschale im Ausmaß von € 696,00 zu.
In der Zeit, als sie in ***Bf1-Adr*** wohnte und die Anreisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstätte 51 Minuten betrug, war ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a der Penderverordnung BGBl. II 2013/276 zumutbar, da die Anreisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter 60 Minuten betrug.
Damit steht der BF in den Streitjahren - unabhängig vom jeweiligen Wohnort - das kleine Pendlerpauschale zu, die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales ist bei diesen Voraussetzungen nicht möglich.
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Absetzbetrag zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Da die BF - wie das FA für den Zeitraum bis 10.05.2015 errechnet hat und die BF im Beschwerdeverfahren für den Zeitraum bis 31.12.2017 nach dem Pendlerrechner dargelegt hat - eine einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von jeweils 29 km zurückzulegen hat, steht ihr in jedem Jahr ein Pendler Euro von € 58,00 zu.
Der Beschwerde war damit teilweise stattzugeben, da der Pendler Euro von € 42,00 auf € 58,00 per anno zu erhöhen war.
2.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung basiert direkt auf den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 11. Jänner 2021