Volltext

BFG 06.11.2020, RV/5101233/2020

Nur der Spruch ist anfechtbar

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101233.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 03.04.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 26.03.2020 über die Einstellung der Vollstreckung zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gem. § 260 Abs. 1 lit. a) BAO zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 14.11.2019 wurde die Einkommensteuer 2018 mit 13.136,00 € festgesetzt (Fälligkeitstag 23.12.2019). Mit Bescheid vom 09.01.2020 wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 262,72 € festgesetzt (2% von 13.136,00 €). Mit Bescheid vom 03.02.2020 wurde eine Geldforderung gepfändet. Mit Bescheid vom 03.02.2020 wurden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens mit 131,39 € bestimmt, der Barauslagenersatz mit 5,00 €.

Mit Bescheid vom 26.03.2020 wurde die Einstellung der Vollstreckung verfügt. Zudem erfolgte der Hinweis, dass die aufgelaufenen Kosten unberührt bleiben, weil die Gründe für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens erst nach Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlung eingetreten seien.

In der Beschwerde vom 03.04.2020, gerichtet gegen den Teil des bekämpften Bescheides vom 26.3.2020 "der die aufgelaufenen Kosten des Verfahrens betrifft" nahm die Beschwerdeführerin (Bf) zunächst auf Ihre Eingabe vom 24.03.2020 Bezug. (Darin will sie bereits ausführlich berichtet haben, dass nur eine Verkettung unglücklicher Umstände zu der Vollstreckungsmaßnahme geführt habe.) Am 10.2.2020 habe der ehemalige steuerliche Vertreter das Finanzamt über die Beendigung der Vollmacht informiert. Nach der Rückkehr aus dem Ausland am 13.03.2020 habe sie in ihrem Postfach Schriftstücke vom Finanzamt vorgefunden (Bescheid vom 09.01.2020 betreffend Säumniszuschlag, Bescheid vom 03.02.2020 betreffend Pfändung und Pfändungsgebühr). Diese Daten würden allesamt in die Zeit der aufrechten Vollmacht des steuerlichen Vertreters fallen. Nach ihrer Rückkehr habe sie sich sofort bemüht, alles wieder in Ordnung zu bringen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2020 gem. § 260 BAO zurück. Spruch des gegenständlichen Bescheides sei die Einstellung der Vollstreckung. Der Absatz über die Kosten stelle lediglich eine Information dar. Dieser Teil sei nicht Spruch des Einstellungsbescheides. Nur der Spruch des Bescheides sei der Rechtskraft fähig und nur dieser sei mit Bescheidbeschwerde anfechtbar.

Im Vorlageantrag vom 26.05.2020 wurde zunächst hervorgehoben, dass es sich nur um die Kosten des Vollstreckungsverfahrens handeln könne. Sämtliche Schriftstücke die Pfändung betreffend, seien trotz aufrechter Vollmacht nicht an den steuerlichen Vertreter gesandt worden. Sämtliche Schriftstücke, die eine Fristversäumnis nach sich gezogen hätten, seien entgegen des § 102 BAO ganz normal an sie versandt worden. Unerklärlich sei ihr auch, weshalb die Nachforderung 2018 nicht vom verbliebenen Guthaben abgezogen worden sei. Da die Pfändung der Pension nicht durchgeführt hätte werden dürfen, mögen die Vollstreckungsgebühren im Ausmaß von 399,11 € erlassen werden.

Rechtsgrundlage

Gemäß 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

  • •

    nicht zulässig ist oder

  • •

    nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Rechtsverletzung iSd. Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur durch den Spruch eines Bescheides, nicht aber durch dessen Begründung zugefügt werden (VwGH B 21. 4. 1949, 598/49, Slg 786/A). VwGH 7. 4. 1975, 1624/73).

Nur der Spruch eines Bescheides ist daher rechtskraftfähig (zB VwGH 19.9.1989, 86/14/0092); nur er ist somit mit Bescheidbeschwerde anfechtbar (s. dazu auch Ritz, BAO, 6. Auflage, § 260, Rz 14).

Erwägungen

"Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung" so lautet der Titel des angefochtenen Bescheides. Dieser Bescheid enthält den Spruch, dass die mit Bescheid vom 03.02.2020 durchgeführte Vollstreckung durch Pfändung einer Geldforderung gem. § 16 AbgEO eingestellt wird. Dieser Bescheid enthält nur eine Information betreffend die angefallenen Kosten. Dieser Bescheid enthält keinen Spruch bezüglich der angefallenen Kosten. Darüber spricht der gesondert anfechtbare Bescheid vom 03.02.2020 ab. Somit handelt es sich zweifelsfrei nicht um einen Spruchbestandteil. Weil aber nur der Spruch rechtskraftfähig ist, ist nur dieser mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Die Beschwerde, die sich ausschließlich auf die Kosten bezog, war daher als unzulässig zurückzuweisen. Auch wird die Bf nicht in ihren Rechten verletzt, zumal der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 09.01.2020 und der Bescheid über die Festsetzung von Pfändungsgebühren vom 03.02.2020 ohnedies anfechtbar gewesen wären.

Ein Eingehen auf die Ausführungen der Bf bezüglich des Vorliegens einer allfälligen Zustellvollmacht, einer allfälligen falschen Verbuchung sowie der Notwendigkeit eines Zustellnachweises ist im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht geboten bzw. nicht zulässig.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung findet Deckung in der zitierten Rechtsprechung des VwGH, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Linz, am 6. November 2020