Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. April 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Der Einkommensteuerbescheid 2019 an die Beschwerdeführerin (Bf) (geboren 27.2.1948) vom 9.3.2020 ergab mangels ausreichenden Lohnsteuerabzuges durch die Pensionsversicherungsanstalt eine Nachforderung von 38 €. Die Pensionsversicherungsanstalt hatte auf Grund eines Freibetragsbescheides weniger Lohnsteuer abgezogen.
Mit Beschwerde vom 15.4.2020 beantragte die Bf sinngemäß die Abänderung des Bescheides dergestalt, dass sich keine Nachforderung von 38 € mehr ergeben würde. Die Bf nahm den Standpunkt ein, dass bei ihrem Mindesteinkommen keine Einkommensteuer anfallen dürfe.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13. Mai 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Finanzamt verwies auf einen Freibetragsbescheid, auf Grund dessen die Pensionsversicherungsanstalt bei ihrer Lohnverrechnung höhere Sonderausgaben berücksichtigt hatte, als tatsächlich im Streitjahr angefallen seien. Daher sei es zur Abgabennachforderung von 38 € gekommen (§ 41 Abs 1 Z 4 EStG 1988; § 83 Abs 2 Z 1 EStG 1988). Das Finanzamt teilte mit, dass dem Antrag der Bf auf Zahlungserleichterung (Monatsraten von je 3,80 €) entsprochen worden sei.
Mit Schreiben vom 22.5.2020 stellte die Bf einen Vorlageantrag. Die Pensionsversicherungsanstalt habe ihr mit Schreiben vom 24.1.2019 mitgeteilt, dass bei ihrer Pension keine Lohnsteuer anfiele. Die Bf legte das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt als Beilage bei. In diesem Schreiben heißt es u.a.," Durch die Berücksichtigung des Lohnsteuerfreibetrages sei von der ab Jänner 2019 zur Auszahlung gelangenden Pension keine Lohnsteuer in Abzug zu bringen".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In Bezug auf das Einkommen der Bf liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, weil ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung durch die Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt wurde (§ 41 Abs 1 Z 4 ESTG 1988). Diese Pflichtveranlagung ergab eine Abgabennachforderung, die das Finanzamt wie folgt berechnet hat:
12.812,88 €………………Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €…………………………Pauschbetrag Sonderausgaben (§18 Abs 2 EStG 1988)
12.752,88 €………………Einkommen
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt
0€………………………………0% für die ersten 11.000 €
438,22 €…………………….25% für die restlichen 1.752,88 €
438,22 €…………………….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €…………………………Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988)
38,22 €……………………….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
40,64 €……………………….Steuer sonstige Bezüge
-40,64 €………………………anrechenbare Lohnsteuer
-0,22 €…………………………Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
38 €…………………………….Einkommensteuer 2019
Detail: Berechnung der Steuer für die sonstigen Bezüge:
2.250,24 €…..KZ 220 sonstige Bezüge vor Abzug SV
-114,76 €…….KZ 225 SV sonstige Bezüge
2.135,48 €…..Bemessungsgrundlage für Besteuerung der sonstigen Bezüge
-620 €………….Freibetrag gem. § 67 Abs 1 EStG 1988
1.515,48 …….6% davon (90,93 €) wären grundsätzlich nach § 67 Abs 1 EStG 1988 zu versteuern, ……………………wenn es die Einschleifregel gem. § 41 Abs 4 EStG 1988 nicht gäbe.
Anwendung der Einschleifregel (41 Abs 4 ESTG 1988):
2.135,48………Bemessungsgrundlage gem. § 41 Abs 4 EStG 1988
-2000
135,48 €………Teil der Bemessungsgrundlage, der 2000 € übersteigt
40,64 €………..30% von 135,48 € =Steuer für
…………………….sonstige Bezüge (54 der Beilagen XXIV.GP Regierungsvorlage-Materialien …………………….zu Z 14 , Z 16, Z 17 und Z 24 StRefG 2009)
Diese o.e. Berechnung der Besteuerung des Finanzamtes ist nach Ansicht des BFG richtig.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage stellt sich hier nicht.
Die Bf bezweifelte die Richtigkeit der Abgabenberechnung des Finanzamtes. Diese wurde durch das BFG überprüft. Dabei ist kein Fehler zu Tage getreten.
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Dezember 2020