Volltext

BFG 11.01.2021, RV/5100767/2020

Keine Sonderausgaben betreffend Wohnraumschaffung bei Verträgen nach dem 31.12.2015

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100767.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi.in in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8.2.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 10.1.2020 betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 10.1.2020 wurden das Pendlerpauschale mit 58,00 € und der Pendlereuro mit 5,60 € je erklärungsgemäß festgesetzt.

Mit Schreiben vom 8.2.2020 wurde gegen den angeführten Bescheid Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass fälschlicherweise beim Pendlerpauschale die Zahlen für das Jahr 2019 eingegeben worden wären.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2020 wurde der Beschwerde statt gegeben und das Pendlerpauschale mit 372,00 € und der Pendlereuro mit 24,00 € festgesetzt.

Mit Schreiben vom 31.3.2020 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt und wie folgt ausgeführt:
Der Beschwerdeführer würde bitten, noch folgende Sonderausgaben für Wohnraumschaffung zu berücksichtigen:
- Bestätigung für Darlehensmittel (in dieser Nachricht angehängt);
- Bestätigung über achtjährig gebundene Beträge (Bestätigung angehängt).
Beigelegt wurde eine Bestätigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988, wonach zur Errichtung des Wohnhauses Darlehensmittel (bzw. Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung) verwendet worden wären. Es sei abzüglich allfälliger Annuitäten- und Zinsenzuschüsse im Jahr 2018 ein Betrag von 2.155,74 € für die gegenständliche Wohnung entrichtet worden. Zudem wurde vorgelegt eine Bestätigung über die Einzahlung von achtjährig gebundenen Beträgen in Höhe von 3.072,28 € am 27.4.2018.

Vorliegend ist zudem ein Mietvertrag vom 30.4.2018, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der AG.

Mit Vorlagebericht vom 25.5.2020 wurde oben angeführte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem folgende Stellungnahme abgegeben:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 seien Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden sei oder der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden sei bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mietvertag mit der AG sei am 30.4.2018 abgeschlossen worden.
Die Aufwendungen für Tilgung und Zinsen in Höhe von 2.155,74 € sowie die achtjährig gebundenen Beträge in Höhe von 3.072,28 € könnten somit nicht als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung berücksichtigt werden.

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Strittig ist die Anerkennung von Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Konkret wurden Darlehensmittel sowie achtjährig gebundenen Beträge geltend gemacht.

Der den Zahlungen zugrunde liegende Mietvertrag wurde am 30.4.2018 abgeschlossen.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben im Sinne der Korrektur des Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros.

Rechtliche Begründung

Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 können folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abgezogen werden:
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist oder der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d).
lit. a
Mindestens achtjährig gebundenen Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird.
lit. d
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum iSd lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen.

Da im vorliegenden Fall der Mietvertrag im Jahr 2018 - und somit nicht vor dem 1.1.2016 - abgeschlossen worden ist, waren die im Vorlageantrag zusätzlich geltend gemachten Sonderausgaben nicht anzuerkennen.

Der Beschwerde war somit im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bei Vertragsabschluss ab dem 1.1.2016 nicht abzugsfähig sind, ergibt sich aus der genannten Gesetzesstelle. Die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist daher nicht zu erwarten.

 

Linz, am 11. Jänner 2021