Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 15. September 2020 gegen die Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 11. September 2020, 1) MA67/196700091203/2019, 2) MA67/196700865572/2019, in Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde vom 15. September 2020 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang:
1)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17. April 2019, MA67/196700091203/2019, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Am 11. Juli 2019 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die Vollstreckungsverfügung, MA67/196700091203/2019:
Die mit der Strafverfügung vom 17. April 2019, MA67/196700091203/2019, verhängte rechtskräftige Strafe sei bis heute nicht bezahlt worden. Die offene Forderung inklusive Mahngebühren (gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar sei, werde der Beschwerdeführer noch einmal aufgefordert den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.
Mit Schreiben vom 11. September 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, wegen der mit rechtskräftiger Strafverfügung vom Strafverfügung vom 17. April 2019, MA67/196700091203/2019, verhängten und noch offenen Geldstrafe von € 60,00 (plus € 15,00 offener Kosten des Verfahrens), insgesamt somit € 75,00, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bei der Landespolizeidirektion im dortigen Polizeianhaltezentrum aufgefordert (Rechtsgrundlagen: §§ 53b, 54b VStG 1991).
2)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22. Oktober 2019, MA67/196700865572/2019, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Am 16. Jänner 2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die Vollstreckungsverfügung, MA67/196700865572/2019:
Die mit der Strafverfügung vom 22. Oktober 2019, MA67/196700865572/2019, verhängte rechtskräftige Strafe sei bis heute nicht bezahlt worden. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.
Mit Schreiben vom 11. September 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, wegen der mit rechtskräftiger Strafverfügung vom Strafverfügung vom 22. Oktober 2019, MA67/196700865572/2019, verhängten und noch offenen Geldstrafe von € 60,00 (plus € 5,00 offener Kosten des Verfahrens), insgesamt somit € 65,00, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bei der Landespolizeidirektion im dortigen Polizeianhaltezentrum aufgefordert (Rechtsgrundlagen: §§ 53b, 54b VStG 1991).
Beide Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthielten den Hinweis, dass dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist.
Mit Eingabe vom 15. September 2020 wurden beide angelasteten Verwaltungsübertretungen erneut bestritten.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, legte das Schreiben samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 14. Oktober 2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 2 VStG 1991 (Verwaltungsstrafgesetz 1991) idF ab 01.01.2019 ist - soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist - die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
Eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthält weder einen Anspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit (sie ist daher kein Bescheid) noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Sie stellt daher auch nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131a B-VG dar. Sie unterliegt auch nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug, sodass die Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine derartige Aufforderung nicht zulässig ist (Beschluss des VfGH vom 28.11.1988, B1717/88, vgl. weiters Bescheid des UVS Niederösterreich vom 17.02.2004, Senat-KO-03-2107).
Beide an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 11. September 2020 enthielten eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschwerdeführer hat am 15. September 2020 in offensichtlicher Reaktion auf die Aufforderungen des Magistrates der Stadt Wien zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen die ihm angelastete Verwaltungsübertretungen erneut bestritten.
Das Bundesfinanzgericht wertet den Inhalt des Schreibens angesichts der zeitlichen Nähe zur "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" als eine dagegen erhobene Beschwerde.
Gegen eine "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - kein Rechtsmittel zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG 2014 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ro 2015/06/0009, VwGH 07.01.2019, Ra 2018/11/0243).
Die Beschwerde war daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 3. Dezember 2020