Volltext

BFG 02.12.2020, RV/5101193/2020

Abbruch der Berufsausbildung wegen Krankheit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101193.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 33 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. November 2019 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***Name_Kind*** für den Zeitraum November 2017 bis Juni 2018 in Höhe von insgesamt 1.781,80 Euro zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Am 30.09.2019 langte beim Finanzamt die Antwort der Beschwerdeführerin (in der Folge BF) auf ein Überprüfungsschreiben des Anspruches auf Familienbeihilfe ein. Als derzeitige Tätigkeit des beihilfenanspruchsbegründenden Kindes wurde Lehrling in einer Steuerberatungskanzlei angegeben.

2. In Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 18.10.2019 übermittelte die BF den Lehrvertrag ihrer Tochter für die Ausbildung zur Steuerassistentin und ein Schreiben der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege ***Ort1***, in dem bestätigt wurde, dass die Tochter die Schule in der Zeit vom 01.10.2016 bis 04.10.2017 absolviert habe.

3. Mit Bescheid vom 12.11.2019 forderte das Finanzamt die für den Zeitraum von November 2017 bis Juni 2018 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen iHv. insgesamt 1.781,80 Euro von der BF zurück.

Die Bescheidbegründung lautete:
"Ihre Tochter ***Name_Kind*** war von 1.10.2016 bis 4.10.2017 Schülerin an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am LKH ***Ort1***. Seit 2.7.2018 absolviert sie eine Lehre zur Steuerassistentin. Im Zeitraum 11/17 bis 6/18 befand sich ***Name_Kind*** nicht in Berufsausbildung."

4. Gegen diesen Rückforderungsbescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 27.11.2019 Beschwerde, die sie wie folgt begründete: "Da meine Tochter ***Name_Kind*** im Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege-Schule am LKH ***Ort1*** nicht weiterführen konnte, hat sie diese Ausbildung beendet. Ab November 2017 war sie aufgrund ihrer schweren Krankheit nicht arbeitsfähig."

Der Beschwerde beigelegt war eine Betätigung eines Allgemeinmediziners vom 27.11.2019, wonach ***Name_Kind*** auf Grund einer schweren Erkrankung (Sensibilitätsdefizit untere Extremitäten DD: Guillain-Barré-Syndrom) von Oktober 2017 bis Ende Juni 2018 nicht arbeitsfähig gewesen sei.
Mit Ergänzungsersuchen vom 23.06.2020 wurde die BF aufgefordert die Unterschrift unter die Beschwerde nachzuholen. Die BF kam dieser Aufforderung am 06.07.2020 nach.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da keine der in § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 gennannten Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe erfüllt seien.

6. Mit Schriftsatz vom 04.08.2020 stellte die BF über ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt:
"Frau ***Name_Kind*** war vom 1.10.2016 an in der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege ***Ort1*** in Ausbildung zur Krankenpflegerin. Aufgrund einer schweren Erkrankung, die im Oktober 2017 aufgetreten ist (Guillain-Barre-Syndrom, siehe Beilage), war Frau ***Name_Kind*** nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen und musste diese per 4.10.2017 unterbrechen (siehe Beilage).
Im Verlauf der Krankheit wurde klar, dass eine körperlich belastende Tätigkeit wie Krankenpflege für Frau
***Name_Kind*** nicht mehr in Frage kam, sodass sich Frau ***Name_Kind*** stattdessen zur Ausbildung zur Bürokauffrau entschloss, die sie in der Mindestdauer von 2 Jahren am 26.6.2020 mit der Lehrabschlussprüfung abschließen konnte.
Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht ausgeführt, warum die Grundvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe ihrer Meinung nach nicht vorlag, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Tatsache ist, dass es an Zielstrebigkeit bei der Ausbildung von Frau
***Name_Kind*** nicht gemangelt hat, Frau ***Name_Kind*** war lediglich aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, die ursprünglich angestrebte Berufswahl zu revidieren."

Dem Vorlageantrag beigelegt war ein Schreiben der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in ***Ort1***, in dem bestätigt wurde, dass ***Name_Kind*** die Schule in der Zeit vom 01.10.2016 bis 04.10.2017 absolviert habe.

7. Am 12.10.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung, da die Ausbildung am 04.10.2017 beendet worden sei.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die BF bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre Tochter ***Name_Kind*** (geboren im September 1998).

Die Tochter der BF absolvierte in der Zeit vom 01.10.2016 bis 04.10.2017 die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in ***Ort1***.

Aufgrund der Erkrankung am Guillain-Barré-Syndrom konnte sie die Ausbildung nach dem 04.10.2017 nicht weiterführen.

Ab dem 02.07.2018 absolvierte sie eine Lehre zur Steuerassistentin, die sie am 26.6.2020 mit der Lehrabschlussprüfung beendete.

 

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt geht unstrittig aus den im Verfahrensgang genannten Unterlagen hervor, die vom Finanzamt vorgelegt wurden.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob in der Zeit von November 2017 bis Juni 2018 eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt.

 

Nach § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich (VwGH 20.06.2000, 98/15/0001). Dazu zählen beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien (VwGH vom 16.11.1993, 90/14/0108).

Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit können nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung angesehen werden. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088, VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157, VwGH 14.12.1995, 93/15/0133).

Im gegenständlichen Fall bringt der steuerliche Vertreter vor, dass die Ausbildung aufgrund der Erkrankung mit 04.10.2017 lediglich unterbrochen worden sei und erst im weiteren Verlauf der Krankheit klar geworden sei, dass die Ausbildung nicht wieder aufgenommen werden könne.

Dem ist zu entgegnen, dass nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Aufrechterhalten des Berufswunsches nicht maßgeblich ist, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird.

Somit ist es nicht als rechtswidrig zu befinden, wenn das Finanzamt schon auf Grund der insoweit unstrittigen Feststellungen, die Tochter der BF habe die Krankenpflegeschule bis zum 04.10.2017 absolviert und die Ausbildung nicht fortgesetzt, zum Ergebnis gelangt ist, die Tochter der BF sei im Streitzeitraum nicht in Berufsausbildung gestanden.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329).
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Die Rückforderung der bezogenen Beträge erfolgte daher zu Recht und die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

 

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, ist eine Tatfrage (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108), welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist und einer ordentlichen Revision nicht zugänglich ist. Im Übrigen wird der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt.

 

 

Linz, am 2. Dezember 2020