Volltext

BFG 14.12.2020, RV/7101264/2019

FB-Anspruch nach FH-Abschluss bis Erlangen des Qualifikationsnachweises für die Eintragung in das Gesundheitsberufsregister.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101264.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Jänner 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. Jänner 2019, über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe 09.2018 und Kinderabsetzbetrag 09.2018 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Rückforderungsbescheid wurde begründet wie folgt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.

Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung."

 

 

 

In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin (Bf) Folgendes vor:

"Meine Tochter studierte beginnend mit September 2015 an der Fachhochschule Wr. Neustadt Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege.

Die im Oktober 2016 ausgestellte Mitteilung über den Familienbeihilfen-Bezug bestätigte den Anspruch bis Juni 2018. Die abschließende Bachelorprüfung fand am 31. August 2018 statt, jedoch konnte meine Tochter anschließend nicht beruflich tätig werden, da die verpflichtende Registrierung im 2018 eingeführten Gesundheitsberuferegister (GBR) nur mit der Bachelorurkunde getätigt werden konnte. Ohne dieser rechtskräftigen Registrierung ist der Berufseintritt NICHT erlaubt. Die Bachelorurkunde wurde erst am 21. September 2018 überreicht. Bis dahin hatte meine Tochter kein eigenes Einkommen und ich musste für ihre Lebenshaltungskosten aufkommen.

Aufgrund dessen wurde bereits im Juni 2018 ein Antrag auf Verlängerung der Familienbeihilfe samt beiliegender Bestätigung der Fachhochschule Wr. Neustadt, dass das Studium mit September 2018 abgeschlossen wird, gestellt. Am 27. Juni 2018 wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe bis inklusive September 2018 durch das ***FA*** bestätigt."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 12.02.2019 wurde folgendermaßen begründet:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung; Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung; das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Ihre Tochter hat das Bachelor Studium Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege an der FH ***1*** ab 09/2017 betrieben. Die Abschlussprüfung erfolgte am 31.08.2018. Die Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 endete somit im 08/2018. Dies ist unabhängig davon, dass der Vertrag mit der Fachhochschule ***1*** bis Ende 09/2018 gedauert hat. Siehe dazu auch die BFG Entscheidung RV/7100268/2018 vom 11.05.2018. Die Beschwerde war daher abzuweisen."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 22.2.2019 wandte die Bf ergänzend i. Wesentlichen Folgendes ein:

"Weiters verweise ich darauf. dass meine Tochter das Bachelorstudium Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege an der FH ***1*** ab 7.9.2015 betrieben hat. Die Abschlussprüfung erfolgte am 31.8.2018. Die Sponsion fand am 21.9.2018 an der FH ***1*** statt. Meine Tochter konnte bis 21.9.2018 ihren Beruf nicht ausüben, da sie keine offizielle Berechtigung dazu hatte (siehe Anhang Krankenhaus Eisenstadt). Die Bachelorurkunde ist maßgebend für die Berufsberechtigung. Meine Tochter hat somit den frühestmöglichen Arbeitsbeginn wahrgenommen. Am 27.6.2018 wurde mir nach Überprüfung des Finanzamtes die Familienbeihilfe für September 2018 gewährt (siehe Anhang). Auf die Ausführungen in meiner Beschwerde wird hingewiesen."

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 7.3.2019 führte das Finanzamt (FA) im Wesentlichen aus wie folgt:

"Bezughabende Normen

§ 2 Abs.1 lit.b bis e FLAG 1967

Sachverhalt:

Die Tochter der Beschwerdeführerin studierte das Bachelorstudium Allgemeine Gesundheits- u Krankenpflege an der FH ***1***. Die Abschlussprüfung erfolgte am 31.08.2018. Die Familienbeihilfe für 09/2018 wurde rückgefordert.

Stellungnahme:

Das Finanzamt vertritt die Rechtsansicht, dass die Familienbeihilfe für den Monat 09/2018 nicht mehr zusteht, da die Berufsausbildung mit der bestandenen Abschlussprüfung beendet ist. Dies ist unabhängig davon, wann die Sponsion stattgefunden hat.

Es wird ebenfalls bemerkt, dass die Familienbeihilfe nur für die Dauer der Berufsausbildung und nicht bis zum erstmöglichen Dienstbeginn gewährt werden kann (siehe Begründung der Mutter im Vorlageantrag)."

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Das BFG geht im Wesentlichen vom o.a. unstrittigen Sachverhalt laut Aktenlage aus.

Rechtliche Beurteilung

 

Zu Spruchpunkt I.

Die Bf ist der Ansicht, dass der Abschluss des in Rede stehenden Studiums ihrer Tochter erst mit der Überreichung der Bachelor-Urkunde (am 21. September 2018) anzunehmen sei. Denn die Berufsausübung als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin sei von der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister abhängig, wofür zwingend auch die Vorlage einer Bachelor-Urkunde erforderlich sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) eine dem § 68 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) über das Erlöschen der Zulassung zum Studium entsprechende Bestimmung nicht enthält.

Gemäß § 3 Abs. 1 FHStG haben Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 FHStG sind in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über die eigenständig anzufertigenden Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen; die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.

Gemäß § 16 Abs. 1 FHStG ist die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen, Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans zusammen.

Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind gemäß § 16 Abs. 4 FHStG den Studierenden mitzuteilen. Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden, welches gemäß § 17 Abs. 4 FHStG unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 FHStG wird nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen, welcher gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. für Bachelor-Fachhochschulstudiengänge "Bachelor ..." mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten hat.

Die Verleihung akademischer Grade kommt gemäß § 10 Abs. 3 Z 9 FHStG dem Kollegium zu, welchem die in § 10 Abs. 2 leg. cit. genannten Personen angehören und welches gemäß § 10 Abs. 1 FHStG mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten hat.

Gemäß § 1 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) ist der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ein Gesundheits- und Krankenpflegeberuf iS des GuKG.

Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 und 5 GuKG Personen berechtigt, die einen Qualifikationsnachweis erbringen und in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) eingetragen sind.

Als Qualifikationsnachweis gilt gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GuKG u.a. ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des GuKG. Einem solchen Diplom ist gemäß § 28 Abs. 2 GUKG eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß FHStG in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten, sofern dieser bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese Urkunde hat gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 GuKG die Berufsbezeichnung "Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger" zu enthalten.

Das Gesundheitsberuferegister wird gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG) u.a. für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) eingerichtet. Es hat gemäß § 6 Abs. 2 Z 9 GBRG u.a. den "Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf" des Berufsangehörigen zu enthalten.

Mit dem Antrag auf Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister ist gemäß § 15 Abs. 1a Z 4 GBRG ein Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften vorzulegen. Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. können gemäß § 15 Abs. 8 GBRG mit Einwilligung der Absolventen oder Absolventinnen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH übermitteln. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 1a Z 4 leg. cit. entfällt in diesem Fall.

Gemäß § 15 Abs. 10 GBRG darf die berufliche Tätigkeit von Personen, welche Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2 leg. cit. erfüllen, bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a leg. cit. aufgenommen werden und können Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. VwGH 16.5.2011, 2011/16/0077). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088; und VwGH 20.6.2000, 98/15/0001).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage endete im Beschwerdefall die Berufsausbildung der Tochter der Bf mit Erlangen des Nachweises ihrer Qualifikation für den Beruf der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin. Dies ist der Qualifikationsnachweis nach § 28 Abs. 1 Z 1 GuKG, somit jene Urkunde, welche gem. § 15 Abs. 1a Z 4 GBRG vorzulegen ist, um in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden zu können, das ist in gegenstdl. Beschwerdefall die Bachelorurkunde.

Die Bachelorurkunde (über die Verleihung des akademischen Grades § 6 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 Z 9 FHStG) ist erst am 21. September 2018 ausgestellt worden, was zu einem Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe erst mit Ablauf des September 2018 führt (§ 10 Abs. 2 FLAG; VwGH 29. Juni 2020, Ra 2020/16/0001).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der Rechtslage iVm hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Wien, am 14. Dezember 2020