Volltext

BFG 23.12.2020, RV/7101154/2019

Kein Anspruch auf FB mangels Nachweises einer Ausbildung.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101154.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. September 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 31. August 2018 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind des Beschwerdeführers für 10.2017-01.2018 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständl. Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Die Rückzahlungsverpflichtung besteht gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988.

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Für den betreffenden Zeitraum wurde trotz Aufforderung kein Schulbesuch nachgewiesen."

In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (Bf) Folgendes vor: Der Bf habe im Juli alle Unterlagen erbracht und erhalte trotzdem den Bescheid über den Rückforderungsbetrag.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14.01.2019 wurde folgendermaßen begründet:

"Trotz mehrmaliger Aufforderung haben Sie das Semesterzeugnis vom Wintersemester 2017/2018 Ihrer Tochter Sarah nicht vorgelegt. Die von Ihnen übermittelten Unterlagen (Schreiben der HAK vom 3.7.2017 über den Schulbeginn sowie die Schulbesuchsbestätigung vom 29.9.2017 ) sind nicht geeignet, nachzuweisen, dass Ihre Tochter Sarah sich im betreffenden Zeitraum tatsächlich in einer Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes befunden hat."

 

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vom 28.01.2019 wandte der Bf ergänzend ein, er habe die Zeugnisse sowie Schulbesuchsbestätgiung und das Schulanmeldeformular vorgelegt.

 

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) vom 01.03.2019 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:

"Bezughabende Normen: § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967; § 33Abs. 3 EStG 1988

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt: die Tochter besucht das ***1*** für Berufstätige in Wien , für das WS 2017/2018 konnte der Besuch der Schule nicht nachgewiesen werden.

Beweismittel: im Akt

Stellungnahme: Vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet, den Schulbesuch im WS 2017/2018 nachzuweisen => Rückforderung der bereits ausbezahlten Beihilfe."

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht geht vom o. angeführten vom Finanzamt vorgebrachten Sachverhalt aus.

Vorgelegt wurden lediglich ein Semesterzeugnis der Tochter des Bf vom 29. Juni 2018 über das hier nicht beschwerderelevante Sommersemester 2018, wobei anzumerken ist, dass von 6 Gegenständen vier Gegenstände nicht beurteilt wurden, und weiters eine ebenfalls gegenständlich nicht relevante Schulbesuchsbestätigung betreffend die Tochter des Bf über das Sommersemester 2018.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtsnorm

§ 2. (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ...

c) § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF:

...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt: ...

...

§ 26. (1) FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre

 

Erwägungen

Vorgelegt wurden lediglich Unterlagen das Sommersemester 2018 betreffend. Das Sommersemester begann laut Schulbesuchsbestätigung am 12. Feb. 2018 und endete am 29. Juni 2018. Da der Bf trotz mehrmaliger Aufforderungen, den behaupteten Schulbesuch der Tochter im Beschwerdezeitraum zu beweisen (bspw Ergänzungsersuchen:, Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung), für den im Spruch angeführten Beschwerdezeitraum 10.2017-01.2018 keinen Nachweis über den Schulbesuch seiner Tochter vorgelegt hat, ist die zu Unrecht ausbezahlte FB inkl. KG zurückzufordern.

Insgesamt ist über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden (§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung; s. auch o.a. BVE sowie den Vorlagebericht des FA; § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idgF in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 idgF ).

 

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der Rechtslage iVm hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

 

Wien, am 23. Dezember 2020