Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1***, den Richter***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH, Wagramerstraße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 15. 9.2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 29.7.2010 betreffend Abweisung des Antrages vom 7.5.2010 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides in der Sitzung vom 15.12.2020 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird stattgegeben und in Abänderung des Spruches des bekämpften Abweisungsbescheides des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zum Selbstberechnungs- (Übermittlungs-) Konto des Bf. (10-***BF1StNr1***) gemäß § 216 BAO folgender Abrechnungsbescheid erlassen und festgestellt:
Die Verbuchungen der Überweisung vom 18. August 2008 in Höhe von € 274.231,23 am 20. August 2008 und der Umbuchung vom 20. August 2008 von € 174.591,76 am Selbstberechnungs- (Übermittlungs-) Konto des Beschwerdeführers erfolgten zu Recht.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Zum Sachverhalt wird auf das nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 22.3.2018 erlassene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22. März 2018, GZ.RV/7102210/2017, verwiesen.
Der Spruch des Erkenntnisses lautete:
"1) Die Selbstberechnungsabgaben für die Monate 5/2008 und 6/2008, welche in Höhe von € 174.591,76 und € 274.232,23 gemeldet wurden, sind hinsichtlich der Teilbeträge von € 161.091,76 und € 229.231,23 unrichtig am Selbstberechnungs- (Übermittlungs-)Konto des Bf. erfasst worden.
2.) Die aufgrund der zur Tilgung der in Pt. 1 angeführten Selbstberechnungsabgaben vorgenommenen Überweisungen in Höhe von € 174.591,76 und € 274.232,23, wurden ebenfalls im Ausmaß von € 161.091,76 und € 229.231,23 zu Unrecht am Selbstberechnungs- (Übermittlungs-)Konto des Bf. verbucht."
Mit Erkenntnis vom 29. Mai 2019, GZ. Ro 2018/16/0018-4, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in seinem Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Revision im Übrigen als unbegründet ab.
Dazu wurde ausgeführt:
"(…) § 216 BAO lautet:
"§ 216. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig."
Durch den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber in dem in Ausführung des Revisionspunktes geltend gemachten Recht nicht verletzt, weshalb die Revision insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
Die Begründung des Bundesfinanzgerichtes stützt sich darauf, dass die Buchungen der Anmeldungen der Selbstberechnungen vom 16. Juli und vom 14. August 2008 zu Unrecht erfolgt seien, weil die vorgenommenen Selbstberechnungen durch den Notar Dr. H selbst oder den Revisionswerber als Notarsubstitut (unselbstständiger Substitut) im Namen des Notars erfolgt und lediglich später, als der Revisionswerber bereits Notariatssubstitut (selbstständiger Substitut) gewesen sei, angemeldet worden seien.
Aus dem Umstand, dass diese Buchungen rechtswidrig seien, sieht das Bundesfinanzgericht auch die Buchungen aufgrund einer Überweisung des Revisionswerbers oder einer Umbuchung vom Konto des Notars auf das Konto des Revisionswerbers als zu Unrecht erfolgt. Mit näher angeführten Beträgen hätten die Abgabepflichten, deren Vertreter ursprünglich der Notar, später der Revisionswerber als Notariatssubstitut gewesen sei, ihre Abgabenschuldigkeiten entrichten wollen, weshalb das Finanzamt mit dem "Wegbuchen" der Zahllasten vom Übermittlungskonto des Revisionswerbers (aufgrund der Feststellung des Bundesfinanzgerichts, dass deren Buchung zu Unrecht erfolgt sei) verpflichtet sei, das durch diese Wegbuchung auf dem Übermittlungskonto des Revisionswerbers entstehende Guthaben der Klienten zur Tilgung der durch die Buchung entstandenen Forderungen umzubuchen.
Eine Rechtswidrigkeit der Buchung der Überweisung vom 20. August 2008 wäre etwa dann gegeben, wenn beim Auftrag an die Bank zur Überweisung des Geldbetrages nicht dieses Abgabenkonto, sondern ein anderes angeführt gewesen wäre, wenn sohin entweder gar keine Überweisung oder eine Überweisung auf ein anderes Abgabenkonto erfolgt wäre. Solches hat das Bundesfinanzgericht aber nicht festgestellt. Dass die Überweisung, wie das Bundesfinanzgericht unter anderem erwähnt, von einem Anderkonto des Notars erfolgt sei und ob der diese Überweisung Veranlassende zivilrechtlich dazu befugt gewesen sei, diese Überweisung (diesen Auftrag an die Bank) zu tätigen, ist für die Antwort auf die Frage unerheblich, ob die (rechtmäßig oder rechtswidrig, aber tatsächlich) erfolgte Überweisung zu Unrecht oder zu Recht am betreffenden Abgabenkonto verbucht ist.
Die Umbuchung (§ 215 BAO) eines Betrages vom Übermittlungskonto des Notars auf das Übermittlungskonto des Revisionswerbers wäre dann zu Unrecht erfolgt, wenn das Übermittlungskonto des Notars im Zeitpunkt der Umbuchung gar kein Guthaben aufgewiesen hätte, wenn - im Falle der amtswegigen Umbuchung - die Einschränkung der Aussetzung der Einhebung der zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten vorgelegen wäre oder wenn - im Falle des § 215 Abs. 4 BAO ein Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten nicht vorgelegen wäre. Solches hat das Bundesfinanzgericht indes nicht festgestellt.
Gerade das vom Bundesfinanzgericht gesehene Erfordernis einer Umbuchung (§ 215 BAO) von Guthaben, welches nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes den einzelnen Abgabenschuldnern zur Tilgung derer Gesellschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer zu Gute zu kommen habe, erfordert jedoch ein Guthaben auf dem Konto, welchem gerade durch die mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnis festgestellte Rechtswidrigkeit der seinerzeit im August 2008 erfolgten Buchung der Überweisung oder der Umbuchung auf dieses Konto die Grundlage entzogen wäre.
Die vom Bundesfinanzgericht aufgeworfene Frage, was mit einem Guthaben weiter zu erfolgen haben wird, welches sich aufgrund der dem Spruchpunkt 1 des angefochtenen Erkenntnisses entsprechenden Korrektur der Buchungen der Selbstberechnungsabgaben auf dem Übermittlungskonto des Revisionswerbers allenfalls ergibt, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und des vorliegenden Abrechnungsbescheides und ist von der Frage zu trennen, ob die Verbuchung der Überweisung und der Umbuchung vom 20. August 2008 zu Unrecht erfolgt ist oder nicht.
Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Wirkung einer Zahlung oder Umbuchung (§ 211 BAO) als Entrichtung (Tilgung) der Abgabenschuldigkeiten der einzelnen Abgabenschuldner kann auch Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein ("...ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist"). Sie ist jedoch von der Richtigkeit der Gebarung (§ 213 BAO) solcher Zahlungen und der zutreffenden Behandlung von Verrechnungsweisungen (§ 214 BAO) sowie der Richtigkeit der Gebarung von Umbuchungen auf Abgabenkonten zu unterscheiden.
Um die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten in der Gebarung rechtskonform zu erfassen, müssen die zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten entweder auf dem Konto selbst, auf welchem eine Zahlung verbucht wird, oder auf einem anderen Konto verbucht sein, wohin ein Guthaben zur Tilgung dieser Abgabenschuldigkeiten umbuchbar wäre.
Ein Umbuchen eines auf dem Übermittlungskonto des Revisionswerbers aufscheinenden Guthabens zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten der einzelnen Gesellschaftsteuer- oder Grunderwerbsteuerschuldner, deren Tilgung der Revisionswerber als Vertreter der einzelnen Abgabenschuldner nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes beabsichtigt hätte, erfordert somit, dass die Abgabenschuldigkeiten auf einem Konto zutreffend verbucht sind, wohin das Guthaben umzubuchen wäre. Die Frage eines solchen Umbuchens könnte Gegenstand eines eigenen Abrechnungsbescheides sein."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zum Spruchpunkt 1 des Erkenntnisses vom 22. März 2018 ist demnach Teilrechtskraft eingetreten und im zweiten Rechtsgang lediglich neuerlich über die Verbuchungen der Überweisung und der Umbuchung abzusprechen.
In Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2019, Ro 2018/16/0018, stellt der Senat fest, dass die Verbuchungen der Überweisung vom 18. August 2008 in Höhe von € 274.231,23 am 20. August 2008 und der Umbuchung vom 20. August 2008 von € 174.591,76 am Selbstberechnungs- (Übermittlungs-) Konto des Beschwerdeführers erfolgten zu Recht.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Im gegenständlichen Fall war im Einzelfall die Rechtmäßigkeit von Buchungen am Selbstberechnungs- (Übermittlungs-) Konto des Bf. zu klären, weshalb keine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 15. Dezember 2020