Volltext

BFG 15.12.2020, RV/7500786/2020

Parkometer- Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500786.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 13 Abs. 3 ZustG · § 17 Abs. 3 ZustG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 17. November 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Oktober 2020, GZ. MA 67/206700615640/2020, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 420/2020) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, oder § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde vom 17. November 2020 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Oktober 2020, GZ MA 67/206700615640/2020wurde die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, zu einer Geldstrafe von € 60,00 und bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verurteilt. Zudem wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:
"... Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen..."

Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb angeordnet. Das Straferkenntnis wurde nach einem Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt und ab dem 19. Oktober 2020 zur Abholung bereitgehalten.

Mit Verspätungsvorhalt vom 3.12.2020 wurde die Bf. vom Bundesfinanzgericht in Kenntnis gesetzt, dass das am 17. November 2020 mit E-Mail eingebrachte Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine, da die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 16. November 2020 abgelaufen sei. Die Bf. hat am 10. Dezember 2020 dem Bundesfinanzgericht fernmündlich bekanntgegeben, dass sie zum Verspätungsvorhalt keine schriftliche Stellungnahme abgeben werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) bestimmt:

"Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Zufolge § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist (vgl. VwGH 20.09.2005, 2005/05/0016).

Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Die Abholung gehört nicht mehr zur Zustellung (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324, VwGH 09.11.2004, 2004/05/0078).

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin das Straferkenntnis, das erstmals am 19. Oktober 2020 zur Abholung bereitgehalten wurde, am 30.10.2020 von der zuständigen Post-Geschäftsstelle ausgehändigt worden war. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist (19. Oktober 2020) als zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete somit am 16. November 2020. Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die am 17. November 2020 eingebrachte Beschwerde verspätet war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 15. Dezember 2020