Volltext

BFG 30.11.2020, RV/4100471/2018

Vertreterpauschale

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100471.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 5. April 2017 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 7. März 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 und 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

 

Der Bf war im Streitzeitraum Geschäftsführer eines kleinen Betriebes (GmbH) mit 5-6 Mitarbeitern. Er selbst übte diese Tätigkeit als Dienstnehmer aus, dh, er war einer der Mitarbeiter. Er war an dieser GmbH zu 25 % beteiligt. Sein Sohn war zu 15 % beteiligt. Die restlichen 60 % wurden von einer GmbH gehalten, deren Gesellschafter nichts mit der Familie des Bf zu tun hatten. Der zweite Geschäftsführer wurde von dieser Mehrheitsgesellschafterin gestellt.

 

Es ist strittig, ob zu Gunsten des Bf das Vertreterpauschale gem. § 1 Z 9 der V BGBl II 2001/382 anzusetzen ist.

 

In den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 vom 7.3.2017 wurde dem Bf das Vertreterpauschale nicht gewährt.

 

Der Bf legte dagegen am 5.4.2017 Beschwerde ein. Er sei Außendienstmitarbeiter seiner Dienstgeberin und zu mehr als 50% im Außendienst tätig. Sein Aufgabenbereich sei die Akquisition von Kunden, das Erarbeiten von Angeboten, deren Betreuung bis zum Abschluss des Auftrages, die enge Zusammenarbeit mit allen Bereichen des Unternehmens, die intensive Kommunikation mit den Bereichen Fertigung und Einkauf.

Seine Befugnisse seien der Kundenkontakt, die Vertragsvorbereitungen und der Vertragsabschluss (Beilagen Beschwerden vom 5.4.2017; vgl. auch Bestätigung des Dienstgebers vom 24.2.2017).

 

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 19.9. 2017 wurden die Beschwerden abgewiesen.

 

Am 18.10.2017 brachte der Bf einen Vorlageantrag ein.

 

Im Vorlagebericht vom 26.9.2018 wies das Finanzamt insbesondere auf die Inhalte der Einkommensteuererklärungen der Vorjahre hin, in welchen sich der Bf als Geschäftsführer oder leitenden Angestellten bezeichnet habe. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerden.

 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

 

1.)Allgemeines: Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum einer von zwei Geschäftsführern seiner Arbeitgeberin, einer kleinen GmbH (***1*** GmbH) mit 5-6 Mitarbeitern. Er selbst war einer dieser Mitarbeiter. Zusammen mit seinem Sohn hielt er 40% der Anteile an der Arbeitgeber-GmbH. Die restlichen 60% der Anteile wurden von einer anderen GmbH , zu deren Gesellschaftern der Bf kein familiäres Nahverhältnis hatte, gehalten (Jahresabschlüsse 2011, 2012, 2013; Firmenbuchauszug betreffend die Arbeitgeber-GmbH).

 

2.) Tätigkeitsbereich des Bf: Der Bf. übte Geschäftsführertätigkeiten aus, dh, er leitete den Betrieb seiner Dienstgeberin zusammen mit einem zweiten Geschäftsführer (siehe unten 4.a und 4.b). Er war auch im Außendienst für die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften und für die Kundenbetreuung zuständig (Bestätigungen der Dienstgeberin u.a. vom 24.2.2017).

 

3.) Nicht überwiegend im Außendienst: Der Bf war für seinen Dienstgeber nicht überwiegend im Außendienst tätig. Daher hat er nicht mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht. Dies ergibt sich daraus, dass der Bf mit Ergänzungsauftrag vom 8.2.2017 aufgefordert wurde, eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzureichen, aus der u.a. hervorgehe, dass er eine Vertretertätigkeit überwiegend im Außendienst ausübe. Es wurden zwar zwei Bestätigungen seines Dienstgebers vorgelegt, in welchen jedoch eine überwiegende Außendiensttätigkeit nicht bestätigt wurde (Bestätigung vom 24.2.2017; undatierte Bestätigung der Dienstgeberin in Finanzonline mit der Überschrift "Ersuchen um Ergänzung-Beantwortung-Datenkorb").

 

4.) Ausübung nicht nur der typischen Vertretertätigkeiten:

a.)Der Bf hat in seinen Beschwerden selbst vorgebracht, dass er einerseits Außendiensttätigkeiten mit dem vorrangigen Ziel der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen (Akquisition von Kunden, deren Betreuung bis zum Auftragsabschluss) und Innendiensttätigkeiten, die für konkrete Aufträge erforderlich waren (z.B.Erarbeitung von Angeboten), verrichtet hat. Diese Tätigkeiten waren typische Vertretertätigkeiten.

 

Der Bf hat aber auch eingeräumt, dass er auch "intensiv mit allen Bereichen des Unternehmens zusammengearbeitet" habe (Beschwerdevorbringen). Dies deutet darauf hin, dass der Bf nicht nur in völlig untergeordneter Weise auch andere Tätigkeiten verrichtet hat, die nicht als typische Vertretertätigkeiten anzusehen sind.

 

b.) Der Bf brachte in seinen Beschwerden vor, er sei nur zu Kundenkontakten, Vertragsvorbereitungen und Vertragsabschlüssen befugt gewesen (Beilagen zu seinen Beschwerden vom 5.4.2017), obwohl er lt. Firmenbuchauszug einer von zwei Geschäftsführern des Betriebes seiner Dienstgeberin gewesen ist. Dies ist nicht glaubhaft. Da er lt. Firmenbuchsauszug betreffend seine Arbeitgeber -GmbH Geschäftsführer war, muss er zusammen mit dem zweiten Geschäftsführer auch den Betrieb seiner Dienstgeberin geleitet haben. Da er selbst in seinem Beschwerdevorbringen eingeräumt hat, er habe auch "intensiv mit allen Bereichen des Unternehmens zusammengearbeitet" ist daraus zu schließen, dass damit seine Geschäftsführertätigkeit gemeint war. Da diese Tätigkeit "intensiv" war, kann sie nicht nur von völlig untergeordnetem Ausmaß gewesen sein. Somit hat der Bf auch in wesentlichem, nicht nur völlig untergeordnetem Ausmaß Geschäftsführertätigkeiten, dh Tätigkeiten der Betriebsleitung, verrichtet.

 

c.) Die Einkünfte des Bf bewegten sich 2008-2012 in vergleichbaren Größenordnungen (ESt-Bescheide 2008-2012) :

47.900 € …..2008

50.200 €……2009

59.200 €……2010

52.800 €…….2011

53.900 €…….2012

In all diesen Jahren war er lt. Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin. In seinen ESt-Steuererklärungen 2008 und 2010 bezeichnete er sich selbst als leitenden Angestellten oder Geschäftsführer.

Da er in all diesen Jahren lt. Firmenbuch Geschäftsführer war, wird er in all diesen Jahren auch Geschäftsführertätigkeiten in wesentlichem Umfang verrichtet haben, dh , er wird zusammen mit dem zweiten Geschäftsführer den Betrieb seiner Arbeitgeber-GmbH geleitet haben. Dies hat er auch in seinen Einkommensteuererklärungen 2008 und 2010 ausdrücklich zu erkennen gegeben, indem er sich als leitenden Angestellten oder Geschäftsführer bezeichnet hat. Dies kann aber nicht nur in den Jahren 2008 und 2010 so gewesen sein, da er in all diesen Jahren (2008-2012) immer Einkünfte gleicher Größenordnung erwirtschaftet hat, was auf gleichartige Tätigkeiten in all diesen Jahren schließen lässt. Daher muss der Bf in den Jahren 2008-2012 und damit auch im Streitzeitraum auch Geschäftsführertätigkeiten in wesentlichem Ausmaß verrichtet haben.

 

d.) Er hat somit im Streitzeitraum 2011 und 2012 keineswegs nahezu ausschließlich nur typische Vertretertätigkeiten ausgeübt, sondern auch typische Geschäftsführertätigkeiten.

 

5.) Rechtsfolgen: Da der Bf nicht nahezu ausschließlich typische Vertretertätigkeiten ausgeführt hat , und da er von seiner Gesamtarbeitszeit nicht mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht hat, war der Bf kein Vertreter i.S. des § 1 Z 9 der V BGBL II 2001/382. Das BFG kann daher keinen Fehler in den Bescheiden des Finanzamtes feststellen.

 

 

6.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:

Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben).

Der Bf begehrt den Ansatz eines Vertreterpauschales gem. BGBL II 2001/382.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass er nicht ausschließlich Tätigkeiten mit dem vorrangigen Ziel der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Dienstgeber verrichtet hat, und dass er von seiner Gesamtarbeitszeit nicht mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht hat. Daher hat das Finanzamt nach Ansicht des BFG zu Recht das Vertreterpauschale nicht angesetzt (§ 1 Z 9 V BGBl II 2001/382).

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 30. November 2020