Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 20. Juni 2018 gegen die Buchungsmitteilung Nr.: 2/2018 des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 erging von der belangten Behörde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe folgenden Inhaltes:
"Die mit Erinnerung vom 17.05.2018 angedrohte Zwangsstrafe wegen folgender unterlassener Handlung:
Einreichung der Formulare E1, E1a für 2017 wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 300,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 13.07.2018 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 500,00 festgesetzt.
Begründung:
Die Festsetzung der Zwangsstrafe war erforderlich, weil Sie der vorgenannten Aufforderung bisher nicht nachgekommen sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann hinsichtlich der Festsetzung der Zwangsstrafe innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 BAO nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Zwangsstrafe nicht aufgehalten. Gegen die neuerliche Aufforderung und Androhung einer weiteren Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Gleichzeitig erging an den Beschwerdeführer eine Buchungsmitteilung (BUMI) 002/18.
Mit Anbringen vom 20. Juni 2018 brachte die beschwerdeführende Partei eine Beschwerde gegen die Buchungsmitteilung Nr.: 2/2018 der belangten Behörde wie folgt ein:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. November 2018 wurde über
"die Beschwerde vom 20. Juni 2018 von Bf., gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO. Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 20. Juni 2018 wird als unbegründet abgewiesen."
Mit Anbringen vom 10. Dezember 2018 wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorlage vom 14. November 2019 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung ***1*** zugeteilt, welche seit 23. Jänner 2020 unbesetzt ist. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30. Juli 2020 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit 1. Oktober 2020 der Gerichtsabteilung ***2*** zugeteilt.
Rechtslage
Gemäß § 260 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF. BGBl. I Nr. 14/2013 ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Erwägungen
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Buchungsmitteilung 2/2018. Gegen eine Buchungsmitteilung ist eine Beschwerde mangels Bescheidqualität unzulässig (vgl. etwa VwGH 24.2.1999, 98/13/0234). Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0082).
Die gegenständliche Bescheidbeschwerde richtet sich eindeutig gegen die Buchungsmitteilung 2/2018. Für die Umdeutung der Beschwerde in eine Bescheidbeschwerde gegen die Zwangsstrafenfestsetzung bietet der eindeutige Erklärungsinhalt keinen Raum. Die Zurückweisung der Beschwerde vom 20. Juni 2018 ist daher die zwingende Rechtsfolge.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 1. Dezember 2020