Volltext

BFG 02.12.2020, RV/4100528/2019

Vorlageantrag verspätet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100528.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 BAO · § 260 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***4***, über Beschwerde vom 12. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 8. Februar 2019 betreffend Gebühren 20.02.2018 und Gebührenerhöhung 20.02.2018, Steuernr. ***BF1StNr1***, und dem Vorlageantrag vom 24.06.2019 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Amtlichen Befund teilte das Amt der ***5*** dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel am 20. Juni 2018 mit, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer die Gebühr zum Bescheid des Amtes der ***5*** vom 20.2.2018, Zl. ***7***, betreffend die Genehmigung zur Haltung einer anderen als in ***6*** üblichen Bienenrasse an verschiedenen (15) Standorten, in Höhe von insgesamt Euro 200, 20, nicht entrichtet hat. Die Gebühr sei lediglich für einen Antrag auf Haltung einer anderen Biene in Höhe von Euro 14,30 entrichtet worden.

Das Finanzamt setzte nach Prüfung des Sachverhaltes mit Bescheid vom 08.02.2019 eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG 1957) in Höhe von Euro 200,20 fest, und begründete die Festsetzung damit, dass die Gebühr nicht entsprechend entrichtet worden sei. Gleichzeitig nahm das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 mit Bescheid die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der bislang nicht entrichteten Gebühr, somit in Höhe von Euro 100,10, vor.

In der Beschwerde vom 11.03.2019 wendete der Beschwerdeführer ein, er habe lediglich einen Antrag auf Haltung anderer Bienen für einen Betrieb gestellt. Die Bienenwirtschaft sei nicht an fixe Standorte gebunden und variabel. Er habe die Gebühr für einen Antrag bezahlt.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2019 die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Eingabe inhaltlich mehrere Ansuchen für die entsprechenden Standorte der Bienenstöcke gestellt wurden. Es sei für jedes Ansuchen gesondert entsprechend der Anzahl der Standorte der Bienenstöcke die Gebühr iHv Euro 14,30 zu entrichten (§ 12 GebG 1957). Schließlich sei jeder Standort gesondert zu prüfen und zu beurteilen gewesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit RSb Kuvert am 21.05.2019 an eine genannte Mietbewohnerin an der Zustelladresse ausgefolgt und zugestellt. Am Rückschein des "Formular zu § 22 d des Zustellgesetzes" wurde die Übernahme durch Frau ***2*** bestätigt (Rückschein des Zustellpostamtes ***1***).

Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er habe die Beschwerdevorentscheidung am 25.05.2019 erhalten und sei der Vorlageantrag daher rechtzeitig. Der Vorlageantrag langte am 25.06.2019 bei der Behörde ein.

Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht die Zurückweisung des Vorlageantrages. Zusätzlich wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Rechtsgrundlagen und Erwägungen:

§ 264 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe(§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Laut vorgelegten Akten wurde die Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 15.05.2019, am 21.05.2019 (Datum laut Zustellnachweis nach § 22 Zustellgesetz) an der Abgabestelle des Empfängers an eine Mitbewohnerin nachweislich übergeben und im Wege einer Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 1 ZustellG zugestellt. Der Rückschein ist ein Zustellnachweis nach § 22 Zustellgesetz und eine öffentliche Urkunde. Es ist davon auszugehen, dass der vorliegende (eingescannte) Zustellnachweis, unbedenklich in der äußeren Form, in der vorliegenden Sache auch den Beweis der Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges begründet.
Damit ist das schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm das Schriftstück erst am 26.05 2019 (Sonntag) zugestellt worden sei, widerlegt.

Dieses Vorbringen deckt sich auch nicht mit der Aktenlage.

Nach § 264 Abs. 1 BAO beträgt die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages einen Monat. Die Frist endete somit am 21.06.2019. Der Vorlageantrag, datiert mit 24.06.2019, eingelangt am 25.06.2019, war somit als verspätet zu werten und war nach § 260 BAO Abs. 1 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, einesolche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechungdes Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG). Eine derartige Rechtsfrage liegt in der vorliegenden Rechtssache nicht vor. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Dezember 2020