Volltext

BFG 16.12.2020, RV/4100002/2011

Außergewöhnliche Belastung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100002.2011 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 EStG 1988

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. ***3*** in der Beschwerdesache Erbengemeinschaft ***1*** und ***2*** betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerden und Vorlageanträge aus den Jahren 2010 und 2013 werden gemäß § 261 Abs. 1 lit.a BAO als gegenstandslos erklärt.
Die Beschwerden gelten durch die Einkommensteuerbescheide vom 11.12.2020 als erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg wurden die Kosten der persönlichen Pflegeperson und Haushälterin des pflegebedürftigen Beschwerdeführers nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 anerkannt. Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht. Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurden fristgerecht Vorlageanträge eingebracht.
Der Beschwerdeführer ist am 30.01.2012 verstorben und ist die Erbengemeinschaft in das Verfahren beim BFG eingetreten.

Die Erbengemeinschaft erklärte sich im Zuge eines Erörterungsgespräches beim BFG am 9.11.2020, Außenstelle Klagenfurt, nach ausführlicher Erörterung der zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage mit der Erlassung einer neuen Sachentscheidung durch die Abgabenbehörde einverstanden.

Das Finanzamt hat in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit durch Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 der durch den ho. Beschluss eingeräumten Möglichkeit entsprochen und mit den neuen Einkommensteuerbescheiden die angefochtenen Bescheide ersetzt (§ 300 Abs. 3 BAO).
Die Anträge auf mündliche Verhandlung wurden im Zuge des Erörterungsgespräches durch ***1***, der aufgrund einer Vollmacht für die Erbengemeinschaft einschreitet, zurückgezogen. Die o.a. Beschwerden gelten damit durch die Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 vom 11.12.2020 als erledigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext (§ 261 BAO), sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Dezember 2020