Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. März 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 10. März 2020 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab Jänner 2020 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Mit Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom 23.01.2020 wurde vom Beschwerdeführer (BF) Familienbeihilfe beantragt. Mit selben Datum wurde auch ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung im Höchstausmaß von rückwirkend 5 Jahren ab Antragstellung eingereicht.
2. Die am 31.01.2020 vom Finanzamt beauftragte Bescheinigung des Sozialministeriumservice (SMS) datiert vom 06.03.2020. Demnach bestehe beim BF ein Grad der Behinderung von 50% ab dem 01.08.1981. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liege jedoch nicht vor.
3. Mit Bescheid vom 10.03.2020 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2020 abgewiesen, da keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 23.03.2020.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF seine Lehre nur deshalb absolvieren habe können, weil sein Onkel in der Firma eine leitende Position innegehabt habe. Die Lehre sei auch sein einziges längeres Arbeitsverhältnis gewesen. Den seither nur noch möglichen sehr kurzen Arbeitsverhältnissen des BF seien stets lange Krankenstände und Arbeitslosigkeit, welche seit November 2011 ohne Unterbrechung andauerten, gefolgt. Daher sei der BF seit Beendigung seiner Lehre nicht mehr in der Lage gewesen selbstständig und dauerhaft für sein Fortkommen zu sorgen. Zudem sei er seit Kindertagen aufgrund seiner Behinderung verhöhnt und verspottet worden, weshalb er auch strafffällig geworden sei.
In der Beilage zur Beschwerde befanden sich ein Versicherungsdatenauszug vom 26.02.2020 sowie eine Strafregisterauskunft vom 5.2.2020.
5. Vom Finanzamt wurde daraufhin am 02.04.2020 ein weiteres Gutachten beim SMS angefordert. Die Bescheinigung des SMS vom 19.08.2020 weist nunmehr einen Grad der Behinderung von 50 % ab dem 01.08.1981 sowie von 60 % ab dem 01.08.2020 aus. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde abermals nicht bescheinigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da laut Gutachten des SMS zwar eine erhebliche Behinderung, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde.
6. Mit Schriftsatz vom 14.10.2020 beantragte der BF die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Weitere Anträge wurden nicht gestellt und es wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
7. Mit Auskunftsersuchen vom 27.10.2020 forderte das Finanzamt die vollständigen Gutachten beim SMS an. Am selben Tag wurden vom SMS folgende Gutachten übermittelt:
- Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 6.2.2020
- Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 31.7.2020
- Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 19.8.2020
- Gesamtbeurteilung vom 19.8.2020
8. Am 02.11.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, beantragte die Abweisung und nahm wie folgt Stellung:
"Das Finanzamt ist bei der Beurteilung des Sachverhalts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigungen gebunden.
In allen drei mittlerweile vorliegenden Gutachten und der Gesamtbeurteilung wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des BF verneint. Im Zuge der Erstellung der Gutachten wurde der BF insgesamt zweimal einer Untersuchung unterzogen und die vom BF vorgelegten Befunde wurden berücksichtigt.
Vom BF wurden im Vorlageantrag keine weiteren bislang vom SMS nicht berücksichtigten Befunde eingewendet und auch sonst keine zusätzliche sonstige Begründung für das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit vorgebracht. Aus diesen Gründen wurde vom Finanzamt auf die Anforderung eines neuerlichen Gutachtens beim SMS verzichtet."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Aufgrund des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens steht folgender Sachverhalt unstrittig fest:
Der BF beantragte am 23.01.2020 die Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.
Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 06.03.2020 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab 01.08.1981 festgestellt. Ausschlaggebend war eine Funktionseinschränkung im Ellbogengelenk schweren Grades beidseitig nach der Positionsnummer 02.06.16 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010).
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt mit der Begründung, dass eine Lehre und diverse Beschäftigungsverhältnisse möglich waren.
Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 31.07.2020 stellte eine Sachverständige aus dem Fachgebiet Psychologie einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% aufgrund von Persönlichkeits-Akzentuierungen sowie Polytoxikomanie nach der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung fest. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt. Dazu wird folgende Begründung gegeben:
"Vom klinisch-psychologischen Standpunkt ist bei Fehlen entsprechender Nachweise (psychiatrische/psychologische Befunde; Unterstützung zur beruflichen Integration bei Behinderung) nicht erwiesen, dass seit der Jugend durchgehend eine psychische Beeinträchtigung vorlag, welche das Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erlaubt hätte. (Eine angeborene/frühkindlich erworbene Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit besteht nachweislich nicht.) Besserung ist psychologischerseits bei zielführender Behandlung möglich, diese wird jedoch nicht in Anspruch genommen."
Im Gutachten vom 19.08.2020 stellte eine Allgemeinmedizinerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% seit August 1981 fest. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt mit der Begründung, dass eine Lehre und diverse Beschäftigungsverhältnisse möglich waren.
In der Gesamtbeurteilung des Sozialministeriumservice vom 19.08.2020, welche auf den soeben angeführten Sachverständigengutachten beruht, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% seit 08/2020 bescheinigt, weil zwei verschiedene schwere Leiden vorliegen.
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt, wobei die bereits angeführten Begründungen aus den Gutachten wiedergegeben wurden.
Unterlagen, die auf einen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. 25. Lebensjahres bei Berufsausbildung) hinweisen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt geht unstrittig aus den im Verfahrensgang genannten Unterlagen hervor, die vom Finanzamt vorgelegt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 19 67 (FLAG 1967) in der ab Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahr, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
§ 6 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
[…]
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt;
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 lautet:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Rechtliche Würdigung
Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage 2020, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10. 12. 2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. BFG 27.09.2017, RV/7102586/2017).
Es wird primär an den Beschwerdeführern liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage 2020 § 8 Rz 32 m.w.N.).
Der BF hatte in der Beschwerde und im Vorlageantrag Gelegenheit, durch eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der ärztlichen Gutachten diese zu entkräften und das Bundesfinanzgericht in die Lage zu versetzen, an Hand konkreter Einwendungen und Beweismittelvorlagen eine allfällige Ergänzung bzw. Abänderung anzuregen. Diese Gelegenheit wurde vom BF nicht wahrgenommen.
Aus dem Vorbringen, dass "lange Krankenstände und Arbeitslosigkeit seit November 2011 ohne Unterbrechung andauern", kann nicht auf einen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bereits im Jahr 2002 (Vollendung des 21. Lebensjahres) bzw. im Jahr 2006 (im Fall einer Berufsausbildung) geschlossen werden.
Mit dem bloßen Hinweis auf einen Krankheitsverlauf, der bereits im Kindesalter begonnen habe (was den ärztlichen Sachverständigen nach dem Inhalt der Gutachten ohnehin bekannt war), gelingt es jedenfalls nicht, Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zu erwecken (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063).
In den drei im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten wird übereinstimmend festgestellt, dass keine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.
Das Bundesfinanzgericht kann keine Unschlüssigkeit der vorliegenden und lege artis erstellten Gutachten erkennen.
Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. 25. Lebensjahres bei Berufsausbildung) des BF eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte vom BF nicht erbracht werden.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe sind daher nicht gegeben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Prüfung der Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice im konkreten Fall kommt keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu.
Linz, am 9. Dezember 2020