Volltext

BFG 09.12.2020, RV/6100367/2020

Berücksichtigung von Sonderausgaben bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von über 60 000 Euro

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100367.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinBE in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 8. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2018 unter dem Titel "Wohnraumschaffung und -sanierung" (Kz 456) Sonderausgaben in Höhe von 4.905,72 Euro.

Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 8. Jänner 2020 wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 69.716,87 Euro ermittelt. Als Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) kam ua. der Pauschbetrag für Sonderausgaben von 60 Euro zum Ansatz. Die automatisierte Begründung dazu lautete:
"Wir berücksichtigen 60 Euro als Topf-Sonderausgaben z. B. für für Wohnraumschaffung und
-sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen.
Der Grund: Die Topf-Sonderausgaben können wir nur zu einen Viertel anrechnen. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter bis maximal 60 Euro (§18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988)."

Der Bf erhob am 28. Jänner 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung von Lebensversicherungsprämien in Höhe von 2.858,10 Euro als Sonderausgaben.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Februar 2020 fand mit der oben angeführten automatisierten Begründung wiederum der Pauschbetrag für Sonderausgaben von 60 Euro Berücksichtigung.

In der als Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht zu wertenden Beschwerde vom 7. März 2020 führte der Bf aus, der Einkommensteuerbescheid sei hinsichtlich der ausgewiesenen Sonderausgaben unrichtig, weil die Darlehensrückzahlung für die Wohnung über 4.905,72 Euro sowie die Versicherungsprämien für die Lebensversicherung über 2.858,10 Euro nicht berücksichtigt worden seien. Er stelle daher den Antrag, diese Beträge bei der Berechnung des Einkommens für 2018 (wie in den letzten 15 Jahren auch) zu berücksichtigen.

Mit Vorlagebericht vom 28. August 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf erzielte im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 69.716,87 Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte).

Er tätigte Ausgaben für Wohnraumschaffung (Darlehensrückzahlungen) iHv 4.905,72 Euro und für Personenversicherungen (Lebensversicherung) iHv 2.858,10 Euro. Diese Ausgaben machte er als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte diesbezüglich den Pauschbetrag für Sonderausgaben (60 Euro).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und ist unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 ist für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 (Anmerkung: das sind ua Versicherungsbeiträge, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.

Nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung besteht für Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 (Anmerkung: das sind ua Versicherungsbeiträge, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

  • •

    um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

  • •

    um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.

Sind diese Ausgaben insgesamt

  • •

    niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

  • •

    gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 EStG 1988 ergibt.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Versicherungsprämien und Darlehensrückzahlungen Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 (sog. Topf-Sonderausgaben) darstellen.

Nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 sind diese Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 Euro innerhalb des für den Abgabepflichtigen maßgeblichen Höchstbetrages im Ausmaß eines Viertels absetzbar. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, vermindert sich das absetzbare Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 (60 Euro) ergibt.

Nachdem im Beschwerdefall der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 60.000 Euro betragen hat (nämlich 69.716,87 Euro), ergibt sich nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach § 18 Abs. 2 EStG 1988 (60 Euro jährlich).

Das Finanzamt hat daher zu Recht nur den Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 60 Euro im angefochtenen Bescheid berücksichtigt.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor. Die zu lösende Rechtsfrage ist im Gesetz eindeutig gelöst.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Salzburg, am 9. Dezember 2020