Volltext

BFG 03.12.2020, RV/7500750/2020

Parkometerabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500750.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 31. Oktober 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Oktober 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, betreffend fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (€ 10,00) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Oktober 2020, Zahl: MA67/206700672754/2020 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 24.07.2020 um 20:47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Türkenstraße gegenüber 29 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10,00 Euro für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 70,00 Euro."

Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung führten Sie im Wesentlichen an, dass die Stadt leer gewesen wäre und daher genügend Parkplätze zur Verfügung gestanden wären. Es hätte sich um einen Freitagabend (zwischen 20:00 und 22:00 Uhr) gehandelt und stellten Sie daher die Frage ob der Strafzettel wirklich nötig gewesen wäre. Trotz schwerer Umstände würden Sie probieren eine neue Selbstständigkeit aufzubauen. Sie hätten eine Parkuhr im Fahrzeug hinterlegt gehabt.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe (Parkometerabgabeverordnung) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 2 zweiter Satz Wiener Parkometerabgabeverordnung in der geltenden Fassung ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten beträgt und wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kuızparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung). Daran vermag auch der Umstand, dass viele Parkplätze leer waren, nichts ändern.

Selbst wenn die Parkuhr seitens des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion akzeptiert worden wäre, wäre die gebührenfreie Abstelldauer zum Zeitpunkt der Beanstandung (20:47 Uhr) bereits überschritten gewesen. Die Parkuhr war auf 20:15 Uhr eingestellt und ist lediglich ein Abstellzeitraum von 15 Minuten gebührenfrei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz zu Gute kommt.

Ihre Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurden, soweit Sie diese bekannt gaben, berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

Mit fristgerechter Eingabe vom 31. Oktober 2020 erhob der Bf. dagegen Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:

"Trotz allem juristisch - bürokratischem Selbstverteidigungsgeschwurbel:

Hier - und in parallelen, sehr ähnlichen Fällen - wird völlig unnötig und total vorbei an allem, das eine Parkraumbewirtschaftung durchaus notwendig macht, ein Bürger in prekären Verhältnissen, der sich trotz allem nicht unterkriegen lassen will und immer wieder Eigeninitiative entwickelt, von einem bürokratischen Apparat, dessen einzige Realität, Bezugs- und Kommunikationsebene ein Sammelsurium von wuchernden Texten ist, die die Wirklichkeit in der wir leben viel zu wenig und zu wenig genau abbilden, schikaniert und in seiner Existenz bedroht. Es gibt hier defacto nichts zu strafen. Mein Verhalten in diesem Fall überschneidet sich in keiner Weise mit den Umständen (und auch nicht dem Verhalten von Verkehrsteilnehmern), die eine Parkraumbewirtschaftung und - Überwachung natürlich notwendig machen. Hier wird ein Realitäts-Vakuum geschaffen. Die Herrschaft der Vurschrift ohne Kontext kann und darf sich nicht ausgehen! In einer leeren Stadt braucht der Parkraum auf bestimmten Ebenen nicht geregelt zu werden! Das ist widersinnig. Ich habe übrigens jetzt auch fotografisch ein eigenartig selektives Strafen im Rossauer Grätzl dokumentiert."

Mit Bericht vom 5. November 2020 (Eingangsstempel) wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschuldigte hat als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen "123 (A)" am 24. Juli 2020 in 1090 Wien, Türkenstraße gegenüber 29, dieses in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne bei Beginn des Abstellvorganges vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (24. Juli 2020, 20:47 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wurde vom Bf. nicht bestritten, vielmehr versucht der Bf. die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe iZm dem Abstellen seines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone damit zu rechtfertigen, dass in einer ,leeren' Stadt der Parkraum nicht geregelt werden braucht. Dadurch sei seines Erachtens Gebührenpflicht nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach der Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die ordnungsgemäße Kundmachung dann, wenn ein größeres Gebiet von der Kurzparkzone erfasst werden soll, dass an allen Einfahrt- und Ausfahrtsstellen entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO und § 52 lit. a Z 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung ist nicht erforderlich (vgl. zB VfSlg 8894/1980; VfSlg 14082/1995; VwGH 26.4.1996, Zl. 94/17/0404; 27.10.1997, Zl. 96/17/0456; 18.10.1999, Zl. 98/17/0333).

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl. zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie VwGH 23.11.2001, Zl. 2001/02/0184).

Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht aus, sondern ist vielmehr ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darzulegen (vgl. VwGH 14.10.1976, Zl. 1497/75; 30.10.1991, Zl. 91/09/0060; 19.1.1994, Zl. 93/03/0220).

Nach der Rspr des VwGH dienen die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28.11.2001, Zl. 2001/17/0160; 26.1.1996, Zl. 95/17/0111).

Den Lenker trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe unabhängig davon, in welchem Ausmaß noch Stellflächen frei bzw. bereits verparkt sind (vgl. BFG 16.7.2014, GZ. RV/7500356/2014).

Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Stadt sei ,leer' gewesen, sind solcherart nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, da die Frage, ob durch das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges noch genügend Abstellplätze für andere Verkehrsteilnehmer vorhanden wären, auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe keinen Einfluss hat. Die dargestellte gesetzliche Verschuldensvermutung wird dadurch weder entkräftet, noch stellen diese Ausführungen eine Rechtfertigung dar, die vorgeschriebene Parkometerabgabe nicht zu entrichten.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat. Diese wird zum Zwecke der Parkraumbewirtschaftung eingehoben.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben.

Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt.

Auch die (bekanntgegebenen) Angaben des Bf. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Bei der Verhängung der Geldstrafe von 60 Euro wurde der Strafrahmen von 365 Euro lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft. Die Strafe bewegt sich somit im unteren Bereich. Die verhängte Geldstrafe erscheint somit selbst bei ungünstigen Einkommens - und Vermögensverhältnissen unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. durchaus als angemessen und keineswegs zu hoch. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 30.1.2013, 2013/03/0129).

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 3. Dezember 2020