Volltext

BFG 10.11.2020, RV/1100384/2017

Ungeklärte Privateinlagen als Wiederaufnahmegründe.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100384.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 303 Abs. 1 BAO · § 20 BAO · § 119 BAO · § 131 Abs. 2 BAO · § 184 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende ***Ri***, den Richter ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***6*** und ***12***

Spruch

in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** ***3***,

betreffend die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 1. September 2016 hinsichtlich Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2009, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2010, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2011, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2012, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2013 und Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. November 2020

zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In dem ***2*** des Beschwerdeführers fand eine die Jahre 2009-2014 umfassende Betriebsprüfung statt.

Der Prüfer stellte fest, das Unternehmen habe im Prüfungszeitraum gegenüber der Finanzbehörde stets Ausgabenüberschüsse erklärt. Diese seien nicht durch betriebliche Darlehen finanziert worden, vielmehr durch eine Vielzahl von Privateinlagen abgedeckt worden.

Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, die Bareinlagen mit Einnahmen aus seiner früheren nichtselbstständigen Tätigkeit, mit dem Verkauf von Wertpapieren sowie über Darlehen seitens seiner Eltern finanziert zu haben.

Der Prüfer habe den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, die getätigten Privateinlagen bzw. die Aufwendungen zum Nachweis der Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch lückenlose Offenlegung sämtlicher Bankbewegungen auf den nicht betrieblichen privaten Bankkonten bei der Sparkasse ***3*** sowie bei der Sparkasse ***4*** zu dokumentieren sowie auch die von den Eltern gewährten Darlehen durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Es seien dem Prüfer daraufhin fünf Kontoauszüge der Sparkasse ***4*** übergeben worden, aus denen ersichtlich sei, dass betriebliche Aufwendungen i.H.v. € 27.558,91 über dieses Konto finanziert worden seien. Weitere Unterlagen seien nicht eingereicht worden.

Anlässlich der Schlussbesprechung seien durch den Beschwerdeführer lückenhaft einige weitere Bankauszüge des oben genannten Kontos vorgelegt worden. Aus diesen sei ersichtlich, dass Geldbeträge aus dem früheren Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bzw. aus der Veräußerung von Anleihen etc. auf dem Konto eingegangen seien. Barabhebungen von Geldbeträgen zur Einlage auf die betrieblichen Bankkonten seien daraus jedoch nicht erkennbar.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer acht Kopien von Bankauszügen des Bankkontos seiner Eltern eingereicht, aus denen Barabhebungen mit den Vermerken "Firma für ***5***" ersichtlich seien. Der Prüfer stellte hiezu fest, dass diese handschriftlichen Vermerke erst auf den Kopien angebracht worden seien und daher offensichtlich vor dem Erstellen der Kopien auf den Originalauszügen nicht vorhanden gewesen seien. Da diese Barabhebungen sowohl betragsmäßig als auch zeitlich einigermaßen mit getätigten Privateinlagen übereinstimmten, ging der Betriebsprüfer hinsichtlich dieser Privateinlagen davon aus, dass die Mittelherkunft glaubhaft sei.

Die Herkunft der verbleibenden Privateinlagen im Prüfungszeitraum sowie die Bestreitung des Lebensunterhaltes sei seitens des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen worden.

Der Betriebsprüfer gelangte abschließend zu der rechtlichen Würdigung, dass die nicht aufgeklärten Privateinlagen, sowie die nicht nachgewiesene Bestreitung des Lebensunterhaltes ab 2010 aus nicht erfassten und gegenüber der Finanzbehörde nicht erklärten Betriebseinnahmen stammten. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass das private Bankkonto bei der Sparkasse ***4*** nur lückenhaft und die privaten Bankkonten bei der Sparkasse ***3*** gegenüber der Finanzbehörde überhaupt nicht offengelegt worden waren.

Die nicht nachgewiesenen Beträge seien sowohl dem Umsatz als auch dem Betriebsergebnis zuzurechnen.

Auf Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung kam es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2009-2014 und Einkommensteuer 2009-2014 sowie zur Erlassung entsprechender neuer Sachbescheide. Zur Begründung der Wiederaufnahmebescheide ist in Tz 1 des Betriebsprüfungsberichts ausgeführt, dass das Vorliegen von Umsatz- und Ergebnisverkürzungen erst im Zuge der Betriebsprüfung in Erfahrung gebracht werden konnte. Dabei handle es sich um neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO, deren frühere Kenntnis im Spruch anderslautende Bescheide herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme der Verfahren sei daher gerechtfertigt.

Eine vorsätzliche Einnahmenverkürzung gelte als Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG, sodass das Recht auf Festsetzung einer Abgabe iSd § 207 Abs. 1 und 2 BAO erst nach 10 Jahren verjähre. Auch die Richtigstellung des Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuerbescheides 2009 sei daher rechtlich zulässig.

Unter der Überschrift "Prüfungsabschluss" verweist der Betriebsprüfungsbericht nochmals auf die neu hervorgekommenen Feststellungen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machten. Die steuerlichen Auswirkungen könnten im vorliegenden Fall nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen gewesen.

Der Beschwerdeführer brachte Beschwerden gegen die im Gefolge der Betriebsprüfung u. a. ergehenden Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009-2014 ein und beantragte eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat mit mündlicher Verhandlung.

Er regte an, vor Anberaumung der Verhandlung noch ein Gespräch mit seinem Steuerberater und Vertretern der Betriebsprüfung zu führen.

Er betonte nochmals, vor seiner Selbständigkeit in Österreich viel Geld verdient zu haben, welches er auch in Investmentfonds angelegt hätte. Er hätte auch viel Bargeld zu Hause im Tresor seiner Eltern deponiert. Dieses Geld habe er später immer wieder einmal für seinen Lebensunterhalt verwendet. Zur Zeit seines Starts in die Selbstständigkeit habe er sich noch in der Kündigungsphase seiner vorherigen Anstellung befunden und bis 31.12.2009 ein Gehalt bezogen. Zudem habe er eine Abfindung i.H.v. € 55.000 am 31.12.2009 ausbezahlt erhalten. Aus seinen Steuerunterlagen betreffend das Jahr 2009 könne ersehen werden, dass er in diesem Jahr knapp € 90.000 verdient habe. Er habe daher im Jahr 2009 € 35.027 privat finanzieren können. 2010 habe er teilweise Arbeitslosengeld aus Deutschland erhalten, das er ebenfalls in den Betrieb eingebracht habe.

Er verwies im Weiteren auf einen Existenzgründungszuschuss i.H.v. € 14.500, den er vom Arbeitsamt ***8*** erhalten habe sowie auf die Geldzuwendungen seiner Eltern, die aus den dem Finanzamt vorgelegten Kontoauszügen ersehen werden könnten. Seine Eltern hätten geerbt und könnten ihn daher unterstützen. Er habe insgesamt € 53.000 von Ihnen erhalten und dies auch belegt, leider sei nicht alles anerkannt worden.

Eine lückenlose Kontoauskunft von seinem Privatkonto bei der Sparkasse ***4*** könnte er nur gegen Kosten von € 600 bekommen, dieses Geld habe er aber im Moment nicht. Er betonte zudem, dass er mit dem Geld, das er aus einem Investmentfonds ausbezahlt erhalten habe, direkt Rechnungen der Firma ***9*** bezahlt habe. Da dies nicht anerkannt worden sei, bitte er um nochmalige Überprüfung.

In einem Ergänzungsersuchen wurde der Beschwerdeführer seitens des Finanzamtes in der Folge nochmals aufgefordert, alle Kontenbewegungen lückenlos nachzuweisen, wie dies bereits die Betriebsprüfung gefordert habe. Es wurde in diesem Zusammenhang auf das Konto bei der Sparkasse ***4***, sowie die drei Konten bei der Sparkasse ***3*** hingewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beischaffung von Bankauszügen im Zeitalter einer EDV, in welchem man von zu Hause aus über Telebanking jede Information abrufen könne, € 600 kosten sollte. Zudem ändere der Einwand nichts an der Tatsache, dass es eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Belege gebe und der genannte Betrag im Verhältnis zur anfallenden Steuer gering sei.

In einer Stellungnahme zu den Beschwerden führte der Betriebsprüfer aus: Er habe sehr wohl die Verantwortung zur Kenntnis genommen, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Selbstständigkeit viel Geld verdient, Wertpapiere erworben und eine Abfindung erhalten habe. Auch habe der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines Teiles dieser Gelder auf seinem Privatkonto bei der Sparkasse ***4*** zwar aufgezeigt, aber - bis auf die Überweisungen an die Firma ***9*** - keine weiteren Nachweise erbracht, wann und ob überhaupt er diese Gelder für eine Bareinlage in seinen Gewerbebetrieb abgehoben habe.

Über mehrere Monate habe der Beschwerdeführer das Prüfungsverfahren durch Nichteinreichung von Bankbelegen hingezogen. Die Nichtvorlage der Bankbewegungen erwecke den Eindruck, dass auf diesen Bankkonten auch Einnahmen zum Vorschein kommen könnten, die keiner Besteuerung unterzogen worden waren.

Soweit der Beschwerdeführer eingewendet habe, er habe einige Auszüge vorgelegt, aus denen zu ersehen sei, dass er Geld ausbezahlt erhalten habe, stelle dies noch keinen Beweis für die Verwendung der Geldbeträge dar, wäre es doch denkmöglich, dass diese Gelder für andere Zwecke als für Privateinlagen in den Gewerbebetrieb verwendet worden wären, beispielsweise für den Ankauf des privaten Pkw ***10***.

Was die von den Eltern erhaltenen Geldmittel betreffe, seien bereits im Beschwerdeverfahren Beträge in Gesamthöhe von € 37.000 als glaubhaft berücksichtigt worden, dies ungeachtet der Tatsache, dass keine Originalauszüge, sondern Kopien, auf welchen in Originalschrift die Vermerke "für ***5***" geschrieben waren, vorgelegt wurden.

Von den Eltern im Jänner 2015 und ihm Juli 2015 erhaltene Geldbeträge in Höhe von zusammen € 15.000 seien erstmalig im Beschwerdeverfahren erwähnt worden bzw. die entsprechenden Kontoauszüge eingereicht worden (Anm.: Streitjahre sind die Jahre 2009-2014).

Auszahlungen aus dem Investmentfonds, welche für Rechnungen an die Firma ***9*** überwiesen worden seien, seien i.H.v. € 27.558,91 für das Jahr 2009 als Privateinlagen anerkannt worden. Der insofern erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers treffe daher nicht zu.

Nach Rechtsmeinung der Betriebsprüfung könnten die erfolgten Erlöszuschätzungen aufgrund nicht nachgewiesener Privateinlagen nur dann revidiert werden, wenn der Nachweis über die Herkunft der eingelegten Geldmittel seitens des Beschwerdeführers durch Vorlage sämtlicher Bankbewegungen nachgewiesen werden könnte. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben diesen stets darauf hingewiesen habe, dass er die getätigten Privateinlagen durch entsprechende Unterlagen nachweisen müsse.

In der Folge wurden die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: Angefochten seien die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009-2014. Maßgebend für eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel sei, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Ein ordnungsgemäßer, die Wiederaufnahme verfügender Bescheid, verlange die Anführung des konkret maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestandes im Spruch und der Wiederaufnahmegründe in der Begründung.

Im Streitfall verweise die Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, welche der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Im Betriebsprüfungsbericht vom 31.8.2016 werde in der Tz 1 auf die maßgeblichen Feststellungen verwiesen, d. h., es werde dargelegt, aufgrund welcher neu hervorgekommener Tatsachen die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide 2009-2014 durchzuführen war. Erst im Zuge der Außenprüfung habe festgestellt werden können, dass Umsatz- wie auch Ergebnisverkürzungen erfolgt seien. Die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren erklärten Ausgabenüberhänge seien nicht durch betriebliche Darlehen finanziert worden, sondern durch eine Vielzahl von ungeklärten Privateinlagen abgedeckt worden. Die Bestreitung des Lebensunterhaltes sei ab 2010 nicht nachgewiesen worden.

Die von der Betriebsprüfung aufgegriffenen Feststellungen seien geeignet gewesen, anderslautende Bescheide herbeizuführen. Diese Annahme habe der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen nicht entkräften können. Er habe wohl verschiedene Unterlagen im Beschwerdeverfahren eingebracht, sei seinen in § 119 BAO normierten Verpflichtungen aber nur unzureichend nachgekommen. Ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgelegten Vermögensnachweisen und den Privateinlagen sei weder der Höhe noch dem Grunde nach zweifelsfrei nachweisbar gewesen.

Indem der Beschwerdeführer die Kontoauszüge der Sparkasse ***4*** nicht lückenlos vorgelegt habe, habe er seiner Beweisvorsorgepflicht- und Beweismittelbeschaffungpflicht, die bei Auslandssachverhalten verstärkt gegeben sei, nicht entsprochen. Aus der Nichtaufbewahrung notwendiger Beweismittel ergebe sich zudem kein Anspruch darauf, dass ein behaupteter Sachverhalt im Wege einer Glaubhaftmachung berücksichtigt werde.

Was die im Schätzungswege ermittelten Lebenshaltungskosten anbelangte, habe der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei und glaubwürdig darlegen können, womit sein Lebensunterhalt bestritten wurde. Jedenfalls habe er diesen nicht aus den dem Finanzamt erklärten Einnahmen aus Gewerbebetrieb abdecken können. Sein Vorbringen, bei seinen Eltern gewohnt zu haben und von diesen unterstützt worden zu sein, werde vom Finanzamt nicht als glaubwürdig erachtet.

Das Finanzamt habe daher davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit nicht einbekannten Einkünften des Betriebes bestritten habe, weshalb eine Hinzuschätzung auf die Betriebsergebnisse erfolgt sei.

Die auf den neu hervorgekommenen Tatsachen basierenden Feststellungen seien geeignet gewesen, im Spruch anderslautende Bescheide herbeizuführen, weshalb die Voraussetzungen für rechtsgültige Wiederaufnahmen vorlägen. Die Ermessensentscheidung des Finanzamtes, die Wiederaufnahmen durchzuführen und damit dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang einzuräumen, gehe darauf zurück, dass die steuerlichen Auswirkungen betreffend Umsatzsteuer 2009-2014 nicht bloß geringfügig seien.

Soweit sich für das Jahr 2009 die Frage der Verjährung aufwerfe, stelle das Finanzamt fest: Die Tatsache, dass der Abgabenbehörde alle in den Betrieb fließenden Geldquellen nachzuweisen sind, musste dem Beschwerdeführer bekannt sein. Er habe daher eine Steuerverkürzung - wenn nicht sogar absichtlich und wissentlich bewirkt - so doch zumindest in Kauf genommen und den Tatbestand der hinterzogenen Abgabe im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO verwirklicht. Deshalb sei auch der angefochtene Bescheid betreffend das Jahr 2009 innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist ergangen.

In seinem in der Folge eingebrachten Antrag auf Vorlage seiner Beschwerden an das Bundesfinanzgericht führte der Beschwerdeführer aus: Tatsächlich verlangten Banken hohe Gebühren für Kontoauszüge. Er könne sich diese Ausgabe zur Zeit nicht leisten. Er habe die Kontoauszüge nicht aufbewahrt, da es sich um ein Privatkonto handle und ihm sein Steuerberater nicht darüber aufgeklärt habe, dass er die Kontoauszüge lückenlos aufbewahren müsse.

Zudem habe ihm der Betriebsprüfer zu verstehen gegeben, selbst wenn er Kontoauszüge vorlegen könnte, aus denen zu ersehen sei, dass er Geld abgehoben habe, müsse das noch lange nicht heißen, dass er dieses Geld für geschäftliche Zwecke ausgegeben habe.

So sei ihm ja auch die lückenlose Kontoauskunft seiner Eltern, von denen er € 53.000 erhalten hätte, nicht anerkannt worden. Auch der Lohn, den er im Jahr 2009 noch bezogen habe und das Arbeitslosengeld aus den Jahren 2010 und 2012 sei seitens der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden. Für 2009 stehe die Hinzuschätzung der Einnahmen i.H.v. € 7.469,00 in keinem Verhältnis zu den Tatsachen. Er habe sogar seine Steuererklärung aus dem Jahr 2009 vorgelegt, aus welcher ersichtlich sei, dass er bis 31.12.2009 (unselbstständig) beschäftigt war und knapp € 90.000 verdient habe.

Aus den erwähnten Gründen verstehe er nicht, warum es zu Hinzuschätzungen gekommen sei, er habe auch Geld aus seinem Investmentfonds bezogen und im Jahr 2010 Arbeitslosengeld erhalten. Von Seiten des Arbeitsamtes ***8*** habe er einen Existenzgründungszuschuss i.H.v. € 14.500 bekommen. Die Hinzuschätzungen im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten seien viel zu hoch angesetzt worden, da er bei seinen Eltern in Deutschland lebe und bei ihnen keine Miete oder sonstige Kosten zu tragen habe.

Er sei bereit, seine Steuern zu bezahlen, aber nur jene, die er auch bezahlen müsse, nicht solche, die nicht berechtigt seien, weil er keine Einnahmen hatte. Im August 2016 habe er auch sein Geschäft in ***11*** schließen müssen.

Der Beschwerdeführer gab seinem Wunsch Ausdruck, noch ein persönliches Gespräch mit seinem Steuerberater und der Fachexpertin des Finanzamtes führen zu wollen, um etwaige offene Punkte persönlich zu klären. Zudem beantragte er eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat mit mündlicher Verhandlung.

In der Stellungnahme zum Vorlagebericht wird von Seiten des Finanzamtes auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Im Weiteren wird ausgeführt, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf ein persönliches Gespräch nachgekommen wurde. Ein solches habe am 11.7.2017 stattgefunden. Es sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass der herangezogene Wiederaufnahmegrund, nämlich die Umsatz-und Ergebnisverkürzungen, tatsächlich gegeben wäre und nur durch Vorlage von Unterlagen, welche die Umsatz-und Ergebnisverkürzungen aufklären könnten, beseitigt werden könnte. Im Zuge dieses Gespräches sei sogar eine Zufristung zur Nachreichung derartiger Unterlagen eingeräumt worden, jedoch ohne Ergebnis.

Ermittlungen durch die Richterin

Über Nachfrage bei der Abgabenbehörde wurde der Richterin des Bundesfinanzgerichtes per E-Mail mitgeteilt:

"Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am 28.5.2018 beim Bezirksgericht ***3*** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

In diesem Verfahren wurde eine Abgabenschuld von € 56.271,77 angemeldet. Diese Anmeldung umfasst auch den im Zuge der Beschwerde/Vorlage ausgesetzten Betrag von € 32.606,34.

Am 14.11.2018 wurde der Zahlungsplan angenommen. Die Quote beträgt 10 %. Die Gesamtquote für unsere (Anm.: d.h. des Finanzamtes) angemeldete Abgabenschuld beträgt € 5.627,18, zahlbar in 84-monatlichen Teilquoten ab 15.1.2019. Die letzte Quote ist am 5.12.2025 zur Zahlung fällig. Die seit Jänner 2019 fälligen Quoten wurden pünktlich beglichen.

Die voraussichtliche Ausfallsquote in diesem Privatkonkurs beträgt € 50.644,59. Dieser Betrag ist zur Gänze ausgesetzt. Der momentane laufende "vollstreckbare" Abgabenrückstand auf dem Abgabekonto umfasst nur die noch nicht fälligen monatlichen Quotenzahlungen."

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

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    In dem ***2*** des Beschwerdeführers fand eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2009-2014 statt.

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    Es wurden ungeklärte Privateinlagen festgestellt.

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    Der Beschwerdeführer wurde seitens des Betriebsprüfers aufgefordert, die Privateinlagen anhand lückenloser Bankbewegungen nachzuweisen.

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    Auch wurde er ersucht, die Bestreitung seines Lebensunterhaltes anhand der Bankbewegungen auf den nicht betrieblichen Bankkonten bei der Sparkasse ***3*** sowie der Sparkasse ***4*** nachzuweisen.

  • •

    Der Beschwerdeführer kam dem Gesuch der Betriebsprüfung nur teilweise nach, indem er etwa Kopien von acht Bankauszügen des Bankkontos seiner Eltern vorlegte, die ihm Geldbeträge zugewendet hatten.

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    Betreffend seine eigenen Privatkonten gab der Beschwerdeführer an, er könne keine Ausdrucke über lückenlose Bewegungen auf seinen Konten anfordern, weil dafür zu hohe Kosten anfielen.

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    Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass die nicht aufgeklärten Privateinlagen sowie die nicht nachgewiesene Bestreitung des Lebensunterhaltes aus nicht erfassten, d. h., gegenüber der Finanzbehörde nicht erklärten, Betriebseinnahmen stammten.

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    Sie schätzte sowohl dem Umsatz als auch dem Betriebsergebnis entsprechende Beträge zu.

Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt.

Am 4.11.2020 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Beschwerdesenat abgehalten, über die eine Niederschrift angefertigt wurde. Auf diese wird verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Strittig ist: Liegen neu hervorgekommene Tatsachen vor, die anderslautende Bescheide herbeigeführt hätten?

Neben dem Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes ist weitere Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahme, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Kann dies für den vorgebrachten Wiederaufnahmegrund aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, kann die Wiederaufnahme schon deswegen abgewiesen werden und muss der Wiederaufnahmegrund erst gar nicht näher verfahrensrechtlich geprüft werden (vgl. zB VwGH 25. 9. 2012, 2009/17/0049).

Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund iS des Neuerungstatbestandes (§ 303 Abs 1 lit b) in Betracht. Erst nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe.

Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 303, Rz 11-14).

Die Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung, die zu begründen ist, hat die Abgabenbehörde unter Bedachtnahme auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 Abs 1) grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen (vgl. Ellinger aaO, Rz 31).

Gegen eine Wiederaufnahme im Rahmen des Ermessens spricht insbesondere die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen (vgl zB VwGH 22. 4. 2009, 2006/15/0257).

Da im Streitfall lediglich die Wiederaufnahmebescheide zur Umsatzsteuer, nicht aber die Umsatzsteuersachbescheide als solche Gegenstand der Anfechtung waren, hat eine Überprüfung dahingehend, ob das steuerliche Ergebnis der Höhe nach berechtigt ist, zu unterbleiben.

Zu überprüfen ist jedoch, ob die zur Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide angeführten Wiederaufnahmegründe dem Grunde nach geeignet waren, im Spruch anderslautende Bescheide herbeizuführen, d. h. mit anderen Worten, ob die Wiederaufnahmebescheide zu Recht ergangen sind.

Im Hinblick auf die Aktenlage und unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass die im Zuge der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen (siehe oben, Abdeckung von betrieblichen Ausgabenüberschüssen durch nicht geklärte Privateinlagen sowie nicht geklärte Bestreitung des Lebensunterhaltes ab 2010) dem Grund nach geeignet waren, anderslautende Bescheide herbeizuführen, d. h. also, dass sie taugliche Wiederaufnahmegründe sind.

Die nicht zur Gänze erfolgte Klärung der Privateinlagen sowie der Bestreitung des Lebensunterhaltes ab 2010 berechtigte den Betriebsprüfer zur Annahme des Vorliegens nicht erklärter Betriebseinnahmen. Dies musste im Ergebnis anderslautende Bescheide nach sich ziehen.

Die solcherart als Wiederaufnahmegründe festgestellten Tatsachen waren im Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide bereits vorhanden, sind aber erst im Zuge der Betriebsprüfung hervorgekommen.

Wie aus der Aktenlage hervorgeht und auch in der mündlichen Senatsverhandlung nicht bestritten wurde, hat der Betriebsprüfer wiederholt Nachweise betreffend die festgestellten Privateinlagen angefordert. Es wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch nur wenige Nachweise beigebracht bzw. Einzahlungen glaubhaft gemacht, die von Seiten der Betriebsprüfung auch berücksichtigt wurden (siehe unten).

Gemäß § 131 Abs. 2 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

In Ermangelung der Beibringung lückenloser Kontoauszüge der Privatkonten, die in zeitnaher Weise mit Einzahlungen auf dem betrieblichen Konto in Einklang zu bringen gewesen wären, war im Streitfall ein Überblick über die geschäftlichen Vorgänge im Sinne des § 131 Abs. 2 BAO nicht möglich. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Vorlage lückenloser Kontoauszüge deshalb verwehrt gewesen wäre, weil er dafür € 600 an die Bank zu zahlen gehabt hätte, vermag dabei - auch in Relation zur in Streit stehenden steuerlichen Festsetzung - nicht zu überzeugen.

Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO vor, der in seinem Abs. 2 ausspricht, dass insbesondere dann zu schätzen ist, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, die für die Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung wesentlich sind.

Auf den Umstand in der mündlichen Verhandlung angesprochen, dass der vormalige Steuerberater des Beschwerdeführers diesen offenbar wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass Privateinlagen durch Belege nachweisbar sein müssen, konnte dieser nicht überzeugend replizieren.

Wenn auch an dieser Stelle - wie oben ausgeführt - über die Höhe der getroffenen Zuschätzungen mangels angefochtener Sachbescheide nicht abzusprechen ist, ist dem Beschwerdeführer, der sowohl in seinen schriftlichen Eingaben, als auch in der mündlichen Senatsverhandlung wiederholt vorgebracht hat, sämtliche von ihm aufgezeigten Einlagen seien vom Prüfer als unglaubwürdig abgetan und nicht berücksichtigt worden, zu entgegnen:

Eine Auszahlung aus einem Investmentfonds, die der Beschwerdeführer erhalten hatte, wurde i.H.v. € 27.558,91 als Zahlung an die Firma ***9*** im Jahr 2009 als Privateinlage anerkannt,

Geldbeträge in Höhe von zusammen € 37.000, die er in den Jahren 2013 und 2014 laut (nicht im Original) vorgelegten Kontoauszügen von seinen Eltern erhalten hatte, wurden als glaubhaft berücksichtigt. Zwei Kontoauszüge betreffend Zuwendungen der Eltern in Gesamthöhe von € 15.000 fielen in das Jahr 2015, d. h., in einen Zeitraum, der außerhalb des Streitzeitraumes liegt (siehe hiezu auch die Aufstellung in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 21.3.2017, Seiten 2 und 3).

Soweit der Beschwerdeführer im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens Auszüge vorgelegt hatte, aus denen wohl zu ersehen ist, dass er Geld auf sein Privatkonto ausbezahlt erhalten hatte, jedoch die Verwendung dieser Geldbeträge mangels Nachweises der Einzahlung als Privateinlage in den Gewerbebetrieb im Dunklen blieb, wurden diese nicht berücksichtigt.

Abschließend wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 21.3.2017 - dies unter Hervorhebung der Ausführungen zu Ermessensübung betreffend Wiederaufnahmen und Verjährungsüberprüfung hinsichtlich 2009 - verwiesen.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Anforderungen, die an eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet werden, sind klar aus der Gesetzeslage ableitbar. Darüber hinausgehend waren im Streitfall Sachverhaltsfragen zu beurteilen, wie sie einer Revision nicht zugänglich sind.

 

 

Feldkirch, am 10. November 2020