Volltext

BFG 14.12.2020, RV/5101709/2015

Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101709.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,Vertreter, über die Beschwerde vom 30. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 1. Juli 2015 betreffend Einkommensteuer 2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Einkommensteuerbescheid vom 1. Juli 2015 berücksichtigte das Finanzamt - neben anderen nicht strittigen Einkünften - die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 24.232,93 €.

In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien. Als Gewinn sei der Umsatz lt. Feststellungen der Betriebsprüfung abzüglich des Betriebsausgabenpauschales gem. § 17 EStG angesetzt worden.

Mit Beschwerde vom 30. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) eine mündliche Senatsverhandlung abzuhalten, den gesamten Senat mit der Entscheidung zu befassenden und den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte er an, dass der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil das Finanzamt in die Privatautonomie eingegriffen habe. Die Mittelzuflüsse aus der LTD habe der Bf als Ausschüttungen erhalten, die er zum Teil weitergegeben habe. Jedenfalls handle es sich dabei um keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (oder sonstige veranlagungspflichtigen Einkünfte)
Diese Einwendung bringe der Bf im vollem Bewusstsein vor, dass ihn die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen - im Ergebnis - begünstigen, worauf er bereits in der Schlussbesprechung am 7. Mai 2012 hingewiesen habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. September 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei es zur Begründung auf das Ergebnis der Außenprüfung AB.Nr. ***1*** und den dazu ergangenen Bericht vom 7. Mai 2012 verwies.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 beantragte der Bf die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom 12. Oktober 2010 wurde die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und unter Hinweis auf das Ergebnis der Betriebsprüfung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Im Rahmen des Verfahrens wurden mehrfach Vorschläge über die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom Bf vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2019 folgender Vorschlag vorgelegt (zu den Details des Schriftsatzes wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2020, RV/5100749/2012 verwiesen).

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Betriebseinnahmen (brutto)

35.283,13

38.092,14

37.867,10

46.525,01

36.274,74

29.627,97

13.469,55

Umsatzsteuer

 

 

-6.311,18

-7.754,17

-6.045,79

 

 

Betriebseinnahmen (netto)

35.283,13

38.092,14

31.555,91

38.770,84

30.228,95

29.627,97

13.469,55

Betriebsausgaben laut Erklärung

-9.418,48

-9.298,64

-9.696,70

-10.645,72

-7.118,71

 

 

12% Betriebsausgaben

 

 

 

 

 

-3.555,36

-1.616,35

Gewinn

25.864,65

28.793,50

21.859,21

28.125,17

23.110,24

26.072,61

***1***.853,20

Gewinnfreibetrag

 

 

 

 

 

-3.389,44

-1.540,92

Einkünfte

25.864,65

28.793,50

21.859,21

28.125,17

23.110,24

26,072,61

10.312,29

Es kam in der Folge jedoch zu keiner Einigung im Rahmen eines Verfahrens nach § 300 BAO.

In der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2019 beharrten beide Parteien im Wesentlichen auf ihren Standpunkten.

Der Bf legte hinsichtlich des Jahres 2011 noch Rechnungen über die Leistungserbringung für die LTD vor und beantragte entsprechend dieser Zahlen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2011 festzulegen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom 14.12.2020, GZ RV/5100749/2012 verwiesen.

Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2011 betragen:

Einkommensteuer 2011

 

2011

Betriebseinnahmen (brutto)

13.469,55

Umsatzsteuer

 

Betriebseinnahmen (netto)

13.469,55

Betriebsausgaben laut Erklärung

 

12% Betriebsausgaben

-1.616,35

Gewinn

11.853,20

Gewinnfreibetrag

-1.540,92

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

10.312,29

I

Beweiswürdigung

Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom 14.12.2020, GZ RV/5100749/2012 verwiesen.

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

§ 184 BAO lautet:

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Für das Jahr 2011 wurden im Zuge des Verfahren folgende Beträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt oder als Vorschlag ins Spiel gebracht:

Der angefochtene Bescheid erging unter Schätzung der Bemessungsgrundlagen aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.232,93 €.

In der mündlichen Verhandlung am 27. August 2019 wurden vom Vertreter des Bf auf die Frage, wie hoch die die zugeflossenen Beträge von der LTD waren, keine zahlenmäßig konkrete Antwort gegeben.

Mit Schreiben vom 3. September 2019 wurde (als Vorschlag für eine Einigung) in der beigefügten Tabelle (siehe oben unter Verfahrensgang) für 2011 ein Betrag von 10.312,29€ aufgeführt.

In der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2019 legte der Bf Unterlagen zur Bemessungsgrundlage für das Jahr 2011 vor. In der als Beilage 2 zur Niederschrift bezeichneten Aufstellung wird ein Gewinn von 5.324,60 € angeführt, in der als Beilage 3 zur Niederschrift bezeichneten Aufstellung ist offensichtlich ein Betrag von 6.677,82 € abzüglich von 12% (681,34 €) sowie abzüglich eines Gewinnfreibetrages von 549,54 €, in Summe ein Betrag von 4.346,94 € aufgeführt.

Das Bundesgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf die Leistungsentgelte tatsächlich in gleicher Weise, wie bei AA, BC und CD mit der LTD verrechnet hat.

Die tatsächlich vereinbarte Höhe der Leistungsentgelte mit der LTD wurden vom Bf nicht genannt, sodass sie im Schätzungswege gemäß § 184 BAO zu ermitteln sind.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es am wahrscheinlichsten, dass der Bf Leistungsentgelte in der Höhe ähnlich wie die anderen drei Personen vereinbart hat. Bei AA, BC und CD (Erfüllungsgehilfen) errechnet sich nach den Ausführungen des Vertreters des Bf ein Rohaufschlag der LTD von ca. 85% (vgl. die Ausführungen in der E-Mail des Vertreters vom 9. September 2019).

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass insbesondere unter dem Aspekt der Fremdüblichkeit, die Höhe der tatsächlich mit der LTD und dem Bf vereinbarten Leistungserlöse bei einem geschätzten Rohaufschlag von 100% die Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 bis 2011 in der Höhe waren, wie sie sich aus diesen Beilagen zum Schreiben des Vertreters des Bf vom 3. September 2019 ergeben (für 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.312,29 €).

Die Höhe der Leistungsentgelte wurden daher entsprechend der Zahlen in diesen Beilagen im Sachverhalt festgestellt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Einkommensteuer:

§ 23 EStG 1988

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

2. …….

Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als selbständiger Servicetechniker wurden im Sachverhalt in der oben dargestellten Höhe festgelegt und sind daher in dieser Höhe bei der Berechnung der Einkommensteuer 2011 zu berücksichtigen.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 war daher entsprechend dieser Bemessungsgrundlagen abzuändern.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für 2011 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die entscheidungswesentlichen Fragen (Höhe der vereinbarten Entgelte für die Leistungen an die Ltd.) lagen alle im Bereich der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Das Erkenntnis hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

 

Linz, am 14. Dezember 2020