Volltext

BFG 01.12.2020, RV/3100763/2020

Alleinverdienerabsetzbetrag, Kindermehrbetrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100763.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 · § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterDr. A in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 16. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. August 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 (Steuernummer ** 031/0797 ) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) machte in seiner elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.

2. In dem am 03.08.2020 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in Abzug gebracht. Begründend wurde dazu ausgeführt, die steuerpflichtigen Einkünfte der Partnerin des Bf seien höher als 6.000 EUR.

3. In der über Finanz Online am 16.08.2020 eingebrachten Beschwerde wurde eingewendet, er habe bis jetzt immer den Alleinverdienerabsetzbetrag erhalten, da seine Frau ein sehr geringes Einkommen habe. Er beziehe die Ausgleichszulage für Ehepaare. Seine Ehegattin habe bei der Hotline des Finanzamtes die Auskunft erhalten, dass derjenige, welcher mehr verdiene, Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag habe. Er beantrage den Kindermehrbetrag.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, Alleinverdienende seien Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner seien und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Voraussetzung sei, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 EUR jährlich erziele.
Im Einkommensteuerbescheid der Partnerin sei im Jahr 2019 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 6.760,92 EUR ausgewiesen. Da die maßgebliche Grenze überschritten sei, stehe ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Ein Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG stehe dann zu, wenn Einkommensteuer von unter 250 EUR festgesetzt werde und der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe.
Da für das Jahr 2019 weder der Alleinverdiener- noch der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe, könne der Kindermehrbetrag nicht geltend gemacht werden.

5. Am 15.10.2020 stellte der Bf den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und wiederholte sein Vorbringen in der Beschwerde.

6. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 19.11.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht des Finanzamts wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da dem Bf der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, könne der Kindermehrbetrag im Rahmen der Bescheiderlassung nicht in Ansatz gebracht werden.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt

7. Der Bf ist verheiratet und lebt mit seiner Ehegattin Agnes im gemeinsamen Haushalt. Für den gemeinsamen Sohn Rochus H bezieht die Ehegattin des Bf die Familienbeihilfe. Der Bf ist seit dem Jahr 2013 in Pension und bezieht von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 2019 wurde für den Bf der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 8.013,12 EUR festgesetzt. Seine Ehegattin bezieht seit Juni 2018 von der Pensionsversicherungsanstalt Pensionseinkünfte. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte betrug im Jahr 2018 3.943,87 EUR und im Jahr 2019 6.760,92 EUR.

8. Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und aus Abfragen im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

III. Rechtslage und Erwägungen:

Alleinverdienerabsetzbetrag

9. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 494 EUR.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner iSd § 106 Abs. 3 EStG 1988 Einkünfte von höchstens 6.000 EUR jährlich erzielt.

10. Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner iSd § 106 Abs. 3 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

11. Der Bf lebt zwar mit seiner Ehegattin in gemeinsamen Haushalt und hat ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988, eine weitere Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist - wie oben ausgeführt - dass der Ehepartner Einkünfte von höchstens 6.000 EUR jährlich erzielt. Wie dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid der Ehegattin des Bf für 2019 vom 27.05.2020 zu entnehmen ist, betrug der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über 6.000 EUR. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht dem Bf im Beschwerdejahr daher wegen Überschreitung der Einkunftsgrenze der Ehegattin nicht zu.

12. Insoweit der Bf einwendet, er habe in den vergangenen Jahren den Alleinverdienerabsetzbetrag stets zugesprochen bekommen, ist darauf hinzuweisen, dass seine Ehegattin in den vergangenen Jahren (insbesondere aufgrund von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) die für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebende Einkommensgrenze von 6.000 EUR nicht überschritten hat.

Kindermehrbetrag

13. Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I Nr. 62/2018 wurde zur Entlastung geringverdienender Alleinverdiener und Alleinerzieher mit Kindern in § 33 Abs. 7 EStG mit Wirkung ab 01.01.2019 die Erstattung eines so genannten "Kindermehrbetrags" in der Höhe von bis zu 250 EUR jährlich je Kind iSd § 106 Abs. 1 eingeführt.

14. § 33 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2018 lautet:
Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.
3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.

Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.

15. Der Kindermehrbetrag steht somit nur zu, wenn:
• Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht,
• für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und
• die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro pro Kind beträgt.

16. Da dem Bf - wie oben ausgeführt - im Beschwerdejahr weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen, sind auch die Voraussetzungen für den in der Beschwerde beantragten Kindermehrbetrag nicht erfüllt.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unberechtigt und ist deshalb abzuweisen.

IV. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN).

Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 1. Dezember 2020