Volltext

BFG 02.12.2020, RV/7104885/2019

Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann, wenn dem Kind gemäß § 106 Abs. 1 EStG mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104885.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 · § 33 Abs. 3 EStG 1988 · § 33 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***6*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. April 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 29. März 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) ***Bf1*** machte in der Einklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Kind ***2***, geb. ***5***2016, geltend und erklärte, dass die jährlichen Einkünfte seiner Ehepartnerin 6.000,00 nicht überschritten hätten.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerescheid 2016, gewährte jedoch nicht den Alleinverdienerabsetzbetrag und führte begründend aus, der Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, da keine Kinder vorhanden seien, für die der Bf. oder der Ehepartner mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit Familienbeihilfe) bezogen habe.
Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer /mit dem Geburtsdatum ***3*** könne nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zugestanden habe.

Gegen den Bescheid brachte der Bf. Beschwerde ein, und führte begründend aus, dass er erfahren habe, dass er dem Finanzamt 1.635 € schulde. Er habe gedacht, dass er Alleinverdiener sei, weil seine Frau nicht arbeite und das Kind ***4*** im Juli 2016 geboren wurde. Er sei finanziell nicht in der Lage den vom Finanzamt vorgeschriebenen Betrag zu zahlen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend aus:
"Alleinverdienerin oder Alleinverdiener ist,
- wer selbst oder wessen (Ehe-)Partnerin oder (Ehe)Partner für mindestens sieben Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder hat und
- wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Die (Ehe-)Partnerin/ der (Ehe-)Partner muss grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sein und die (Ehe-)Partner dürfen nicht dauernd getrennt leben und
- wer eine Ehepartnerin/einen Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragenen Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten hat, deren/dessen Einkünfte den Betrag von 6.000 € nicht überschreiten.

Laut Aktenlage wurde Ihr Kind ***4*** am ***5***2016 geboren und Sie haben ab Juli 2016 Familienbeihilfe bezogen. Das sind weniger als 7 Monate, daher steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu."

Der Bf. stellte den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht:

"Ich verweise auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Außerdem weise ich darauf hin, dass der von der Firma ***7*** übermittelte Jahreslohnzettel offenbar unrichtig ist, da die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht im Jahreslohnzettel angeführt sind. Ich ersuche daher eine Korrektur des Jahreslohnzettels auf der von mir vorgelegten Unterlagen im Schätzungswege vorzunehmen oder eine Korrektur des Jahreslohnzettels durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu veranlassen. Ausgehend von den angeführten Bruttobezügen in Höhe von € 22.119,90 und abzüglich der steuerfreien Bezüge von € 757,76 ergeben sich in meinem Fall SV Beiträge in Höhe von rund € 3.837,--. Die SV Beiträge für die sonstigen Bezüge sollten rund € 570,- betragen. Die SV Beiträge für die laufenden Bezüge sollten somit rund € 3.267,- betragen. Dadurch verringern sich die steuerpflichtigen Bezüge auf € 14.762,-.

Auf Grund einer Anfrage des ho. Finanzamt des Bf. beim Finanzamt des Dienstgebers hat das AG-Betriebsstättenfinanzamt einen berichtigten Lohnzettel dem ho. Finanzamt übermittelt.Die steuerpflichtigen Bezüge wurden mit € 14.762,08 angeführt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsaktes wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bf. machte in der Beschwerde für das Jahr 2016 den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Kind ***2***, geb. ***5***2016, geltend.

Der Bf. bezog von 01.05.2016 bis 31.12.2016 ua. Einkünfte von der ***7*** Gesellschaft m.b.H.
Die steuerpflichtigen Bezüge wurden laut Jahreslohnzettel mit 18.028,92 € angegeben.

Die Veranlagung der nichtselbständigen Einkünfte erfolgte erklärungsgemäß. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht gewährt.

Im Vorlageantrag verwies der Bf. auf die Ausführungen in der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass der Jahreslohnzettel der ***7*** GmbH offenbar unrichtig sei, da die steuerpflichtigen Bezüge € 14.762,- betragen würden.
Der Bf. ersuchte das Finanzamt eine Korrektur des Jahreslohnzettels durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu veranlassen.

Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelte den Lohnzettel mit den berichtigten steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von € 14.762,08.

Rechtliche Beurteilung

Alleinverdienerabsetzbetrag

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
2. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro,...
....
4. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. ...
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. .....

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetztes Kinder für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag "nach § 33 Abs. 3 EStG 1988" zusteht.

Dem Bf. steht den vorstehend angeführten gesetzlichen Regelungen folgend der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da für das Kind, geb. ***5***2016, im Kalenderjahr 2016 nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Betreffend die steuerpflichtigen Bezüge der Firma "***7*** GmbH" von 01.05.2016 bis 31.12.2016 wird der Beschwerde stattgegeben.
Der korrigierte Lohnzettel wird der Veranlagung zu Grunde gelegt.

Berechnung der Einkommensteuer:

 

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
abzüglich des Pauschbetrages für Werbungskosten 132,00

21.269,02

Gesamtbetrag der Einkünfte

21.269,02

Sonderausgaben

-60,00

Außergewöhnliche Belastung vor Abzug des Selbstbehaltes
Selbstbehalt

-120,00
120,00

Einkommen

21.209,02

Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988:
0% für die ersten 11.000,00
25% für die weiteren 7.000,00
35% für die weiteren 3.209,02

0,00
1.750,00
1.123,16

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

2.873,16

Verkehrsabsetzbetrag

400,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

2.473,16

Die Steuer für sonstige Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00
6% für die restlichen 3.674,40

0,00
220,46

Einkommensteuer

2.693,62

Anrechenbare Lohnsteuer

- 2.201,65

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988

0,03

Festgesetzte Einkommensteuer

492.00

 

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.

 

 

Wien, am 2. Dezember 2020