Volltext

BFG 30.11.2020, RV/2100542/2017

Keine Privatnutzung eines Firmen-PKW

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100542.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 41 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. April 2016 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 9. März 2016 betreffend Dienstgeberbeitrag 2013 und 2014 zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Herr ***1*** ist alleiniger Gesellschafter und auch alleiniger, selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung der Jahre 2011-2014 wurde festgestellt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer durch einen Zusatz vom 06.03.2012 zum Geschäftsführervertrag ein KFZ zur Verfügung gestellt wurde. Die Privatnutzung des KFZ wurde in diesem Zusatz ausdrücklich ausgeschlossen und außerdem wurde festgehalten, dass ausschließlich dieses KFZ für berufliche Fahrten verwendet werden darf.

Das Finanzamt stellte offenbar fest, dass es zu einer privaten Nutzung gekommen sei (dem Bericht ist dazu nichts zu entnehmen) und setzte für die Nutzung des KFZ einen Sachbezug bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer an. Mit den hier angefochtenen Bescheiden wurde Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2013 und 2014 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage zog das Finanzamt die gesamten PKW Kosten heran.

 

In der dagegen eingebrachten Beschwerde bekämpfte die Bf. die unrichtige Sachverhaltsermittlung. Dazu heißt es auszugsweise:

"Die betrieblichen Fahrten des Geschäftsführers werden zumeist den Klienten der ***Bf1*** weiterverrechnet, weshalb der Geschäftsführer Aufzeichnungen über sämtliche Fahrten führt (für 2013 Beilage./2 und für 2014 Beilage./3). Darin sind die Zielorte oder Zielpersonen und wesentliche Daten der Fahrten enthalten, die eine Erfassung in der Organisation der Beschwerdeführerin ermöglichen. (…)"

Der Geschäftsführer wohnt 50 Meter von der Kanzlei entfernt und verfügt über ein privates Fahrzeug. Für eine Privatnutzung bleibe daher kein Raum.

Der abweisenden Beschwerdevorentscheidung ist zum Umstand der Privatnutzung nichts zu entnehmen.

Im Vorlageantrag wiederholte die Bf. ihr Begehren.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im Beschwerdefall gibt es keine Tatsachenfeststellungen zur privaten Nutzung des KFZ seitens des Finanzamtes.

Die Bf. hat demgegenüber mittels Fahrtenbuches nachgewiesen, dass mit dem KFZ tatsächlich nur betriebliche Fahrten unternommen wurden. Auch die Nähe des Wohnortes zur Kanzlei und das Vorhandensein eines privaten KFZ stützen dieses Vorbringen.

Es liegen daher keine sonstigen Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 vor, weil der Geschäftsführer das Firmenfahrzeug nicht privat genutzt hat.
Der Dienstgeberbeitrag wurde richtig berechnet, weshalb für einen Festsetzungsbescheid iSd § 201 BAO kein Raum bleibt.
Die Bescheide waren daher - wie im Spruch ersichtlich - aufzuheben.

Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Feststellung eines Sachverhaltes. Da keine Rechtsfrage vorliegt, ist die Revision nicht zulässig.

 

Graz, am 30. November 2020