Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache "***Bf2***, ***Bf2-Adr*** vertreten durch ***WTH*** über die Beschwerde vom 16. September 2010 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 3.11.2009 betreffend Umsatzsteuer 2005 - 2007 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des Verfahrensganges, des festgestellten Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2020, RV/2100301/2011, verwiesen. In dieser Entscheidung wird über die Körperschaftsteuer der Jahre 2005 - 2007 abgesprochen.
Die dort getroffenen Feststellungen und rechtlichen Auswirkungen werden auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keiner der im Gesetz angeführten Gründe vorliegt, ist die ordentliche Revision nicht zugelassen.
Graz, am 14. Dezember 2020