Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 19. September 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit 9.7.2019 ergeht seitens des Finanzamtes ein Ersuchen um Ergänzung:
"Ergänzungspunkte:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit einer doppelten Haushaltsführung sowie von Familienheimfahrten sind u.a., dass die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes anhand einer der folgenden Gründe unzumutbar sein muss:
. der (Ehe)Partner verdient mehr als 6.000,-- € jährlich
. man übt selbst eine zweite Berufstätigkeit in der Nähe des Familienwohnsitzes aus
. bei ständig wechselnden Arbeitsstätten
. wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (bei Entsendung von Ihrem Arbeitgeber am Familienwohnsitz in ein anderes Land)
. bei Unzumutbarkeit der Mitübersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (z. B. bei einem Alleinstehenden oder einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte nicht mehr als 6.000,-- € jährlich verdient), so können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden.
. Warum ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort Ihres Arbeitsplatzes (Wien) nicht
möglich?
. Meldebestätigung aller am Familienwohnsitz lebenden Personen
. Nachweis darüber, dass es sich bei Familienwohnsitz um Ihren eigenen Hausstand handelt Miet- Kaufvertrag, Grundbuchsauszug)
. Einkommensnachweis Ihrer (Ehe) Partnerin (durch am Familienwohnsitz ansässige Steuerbehörde ausgefülltes Formular E9)
. Mietvertrag der Wohnung in Wien
. Wie groß ist die Wohnung in Wien - wie viele m2 ?
. genaue Aufstellung der Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin.-und Rückreise und dem verwendeten Verkehrsmittel, bei Fahrten mit dem eigenen KFZ: Vorlage des detailliert geführten Fahrtenbuches, des KFZ-Zulassungsscheines, sowie sämtliche Tankbelege
. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Vorlage der Tickets.
Sämtliche Unterlagen sind ggf. in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache nachzureichen."
Mit 23.7.2019 führt der Bf. in Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung unter anderem aus:
"Verlegung des Familienwohnsitzes ist nicht möglich, weil wir in Polen Besitz haben (Landwirtschaft und Eigene Haus. Unsere Kind ist erst 2 Jahre Alt und meine Gattin ist in Karenz (KRUS-keine Leistung).
In Wien wohne ich in einer WG-4 Personen und wir teilen die Kosten".
Mit Bescheid vom 19.9.2019 wurde die Einkommensteuer 2018 seitens des Finanzamtes in Höhe von 228,00 (Gutschrift) festgesetzt.
Die Begründung des Bescheides lautete:
"Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muss zeitnah und lückenlos geführt werden und folgendes beinhalten:
Datum, Uhrzeit, Kilometerstand vor und nach jeder Fahrt sowie den Abfahrts- und den Ankunftsort. Aufschlüsselung in dienstliche- Familienheimfahrten und sonstige privat veranlasste Fahrten.
Das von Ihnen übersendete Fahrtenbuch erfüllt diese Kriterien nur teilweise und deshalb können die beantragten Familienheimfahrten nicht anerkannt werden".
Mit 15.10.2019 erhob der Bf. wie folgt Beschwerde:
"Familienheimfahrten sind ein Pauschalbetrag max. Bis 3.276,00, meine Privatfahrten mache Ich mit Öffis. Es reicht eine Aufzeichnung mit Angaben : Datum ,von- bis ,Km; gesagt bei Pauschalbeträge das Ich ordnunggemäß Fahrtenbuch Daher bitte um Korrektur.
Zu gleich bitte um berücksichtigung der Alleinverdienerabsetzbetrag".
Mit 8.11.2019 ergeht seitens des Finanzamtes ein weiteres Ersuchen um Ergänzung wie folgt:
"Ergänzungspunkte:
.) Heiratsurkunde
.) Mietvertrag der Wohnung in Wien und Nachweis betreffend der Mietzahlungen
.) Grundbuchsauszug betreffend Haus und Landwirtschaft am Familienwohnsitz (es muss eindeutig ersichtlich sein, wer Eigentümer der Liegenschaft ist!)
.) Der Betrag von 3.276 € (Pendlerpauschale) stellt einen Höchstbetrag für geltend gemachte Aufwendungen für Familienheimfahrten dar. Die Kosten für Familienheimfahrten müssen trotzdem nachgewiesen werden, um zu belegen, dass sie tatsächlich erwachsen sind. Daher sind folgende Unterlagen beizubringen:
Genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin und Rückreise und der verwendeten Verkehrsmittel.
Bei Fahrten mit dem eigenen PKW: Vorlage eines Fahrtenbuches, der Tankbelege und des Zulassungsscheines.
Bei Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln: Vorlage der Tickets.
Alle Unterlagen sind in Kopie und gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Sollten Sie die oben angeführten Unterlagen nicht bzw. nur teilweise beibringen, kann Ihr Begehren nur nach Aktenlage erledigt werden.
Auf die Mitwirkungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht gemäß § 115 BAO wird hingewiesen".
Mit 21.11.2019 erfolgte die Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung indem einerseits diverse Unterlagen übermittelt wurden und weiters handschriftliche Vermerke auf dem Ersuchen um Ergänzung angebracht wurden.
Mit 6.12.2019 wurde die Beschwerde vom 15.10.2019 gegen den Bescheid vom 19.9.2019 wie folgt als unbegründet abgewiesen (Beschwerdevorentscheidung):
"Bei einem Steuerpflichtigen können Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung /Familienheimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Haus besitzt. Das Bewohnen von einem oder mehreren Zimmern im Wohnungsverband der Eltern stellt keinen eigenen Haushalt dar, auch wenn sich der Steuerpflichtige an den Wohn/Mietkosten beteiligt; Ihre Beschwerde war demnach abzuweisen".
Mit 19.12.2019 stellte der Bf. einen Vorlageantrag:
"Hier mit Stelle Ich Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde und gebe folgendes:
Ich wohne nicht in Haus der Eltern. Es ist Eigentum meiner Gattin (Haus) Anbei Grundbuchauszug:
Somit ist Ihre Begründung (Finanzamt) meiner Beschwerde unbegründet. Daher bitte um Korrektur der Einkommensteuerbescheid 2018".
Mit 17.3.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht wie folgt vorgelegt (Vorlage):
"Sachverhalt:
Der Bf. beantragte die Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Familienwohnsitz befindet sich in ***2***. Dort lebt der Bf. mit seiner Ehefrau und seiner am ***3*** geborenen Tochter.
Laut E9 erzielte die Ehefrau des Bf. im Jahr 2018 keine Einkünfte. Ein Nachweis über eine Landwirtschaft liegt der belangten Behörde nicht auf.
Steuerlich relevante Einkünfte des Ehepartners am Familienwohnsitz begründen die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort.
Da die Ehefrau des Bf. jedoch keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielte, wäre die Verlegung zumutbar.
Das Vorhandensein von unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindern kann nur in Verbindung mit wirtschaftlichen Gründen als Grund für die Unzumutbarkeit angesehen werden.
Wirtschaftliche Gründe liegen jedoch gegenständlich nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor, weswegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sind und die Beschwerde abzuweisen ist".
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. beantragte die Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Familienwohnsitz befindet sich in ***2***. Dort lebt der Bf. mit seiner Ehefrau und seiner am ***3*** geborenen Tochter.
Laut E9 erzielte die Ehefrau des Bf. im Jahr 2018 keine Einkünfte. Ein Nachweis über eine Landwirtschaft wurde nicht beigebracht.
Steuerlich relevante Einkünfte des Ehepartners am Familienwohnsitz begründen die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort.
Da die Ehefrau des Bf. jedoch keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielte, wäre die Verlegung zumutbar.
Das Vorhandensein von unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindern kann nur in Verbindung mit wirtschaftlichen Gründen als Grund für die Unzumutbarkeit angesehen werden.
Wirtschaftliche Gründe liegen jedoch gegenständlich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht vor, weswegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sind. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch wurde vom Bf. nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
In der Beschwerde brachte der Bf. vor, dass zur Anerkennung der von ihm begehrten Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe bis € 3.276,00 ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch "Kilometer von bis" ausreiche und der Bf. dieses auch geführt habe.
Im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes wurde der Bf. darüber aufgeklärt, dass die Vorlage des detailliert geführten Fahrtenbuches eine Voraussetzung für die Geltendmachung der Kosten für Familienheimfahrten darstelle. Im Bescheid vom 19.9.2019 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Datum, Uhrzeit, Kilometerstand vor und nach jeder Fahrt sowie der Abfahrtsort und der Ankunftsort, sowie eine Aufschlüsselung in dienstliche- Familienheimfahren und sonstige privat veranlasste Fahrten unbedingt erforderlich sei.
Diesen Voraussetzungen ist der Bf. jedenfalls nicht nachgekommen. In der vom Bf. übermittelte Tabelle wurden demgegenüber bei einer pauschalen Kilometerleistung von jeweils 450 Kilometern vom Bf. überhaupt keine Kilometerstände aufgezeichnet.
Auf die vom Bf. vorgebrachten Existenz einer von der Gattin des Bf. betriebenen Landwirtschaft in Polen musste daher nicht weiter eingegangen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 4. Dezember 2020