Volltext

BFG 10.12.2020, RV/6100508/2020

Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Unzulässigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100508.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO · § 278 Abs. 1 BAO · § 85 Abs. 2 BAO
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag · unzulässig

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stefan Tengler Steuerberatung, Aigner Straße 78, 5026 Salzburg, über die Beschwerde vom 7. Jänner 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 29. November 2019 betreffend Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2018, Umsatzsteuer 2016, Umsatzsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Am 29.11.2019 ergingen an den Beschwerdeführer (Bf) die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2016 - 2018.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen 2016 - 2018 gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.

Als Schätzungsgrundlage wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen 2016, 2017 und 2018 herangezogen.

 

Am 07.01.2020 erhob der Bf gegen die oa geführten Bescheide Beschwerde.

Am 29.01.2020 erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag:
"Ihre Beschwerden vom 07.01.2020 gegen die Umsatz- und Einkommensteuer 2016, 2017 und 2018 vom 29.11.2019 weisen hinsichtlich der Form (Aussetzungsantrag, § 85 Abs. 2 BAO) und dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf

Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO

• Sonstiges, und zwar rechnerische Darstellung der Aussetzung der Einhebung.

Fehlen eines Inhaltserfordernisses

• Sonstiges, und zwar Begründung und rechnerische Darstellung (Einnahmen-

Ausgabenrechnung, Umsatzsteuerberechnung, Umsatz-und

Einkommensteuererklärungen 2016-2018)

Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Salzburg-Stadt gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum

01.03.2020 zu beheben.

Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."

 

Der Bf entsprach dem Auftrag des Finanzamtes die Mängel zu beheben nicht.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 17.08.2020 sprach das Finanzamt aus, dass die Beschwerde vom 07.01.2020 gegen die Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2016 - 2018 vom 29.11.2019 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelten.

Die Beschwerdevorentscheidungen 2016 - 2018 wurden über Finanzonline, mittels Databox, somit am 17.08.2020 dem Bf zugestellt.

 

Am 24.09.2020 stellte der Bf den Antrag, die Beschwerde vom 07.01.2010 gegen die oben angeführten Bescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

"Ihre meiner Beschwerde zugrundeliegenden Bescheide basieren auf einer Schätzung, deren

Grundlagen nicht zur Gänze nachvollziehbar sind. Daher übermittle ich Ihnen nun mit diesem Antrag

• die vollständigen Einnahmen-/Ausgabenrechnungen 2016 - 2018

• die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen 2016 - 2018 in Papierform, die jederzeit auch in elektronischer Form (pdf-Files) zur Verfügung gestellt werden. Dazu wenden Sie sich bitte an meinen selbständigen Bilanzbuchhalter W.M. der für mich noch die Erklärungen 2016 - 2019 abwickelt.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

III. Rechtsausführungen

§ 85 Abs. 2 BAO 1961 igF lautet:
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 260 Abs. 1 BAO 1961 igF lautet:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 278 Abs. 1 BAO 1961 igF lautet_
(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

IV. Erwägungen

Am 07.01.2020 erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2016 - 2018. Die Beschwerde enthielt formale und inhaltliche Mängel, deswegen das Finanzamt den Bf aufforderte, die Mängel bis spätestens 01.03.2020 zu beheben. Diesem Auftrag kam der Bf nicht nach.

Gemäß § 260 BAO gilt eine Beschwerde, wenn dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht entsprochen wird, als zurückgenommen.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes vom 17.08.2020 galten die Beschwerden des Bf für die Jahre 2016 - 2018 somit als zurückgenommen.

Die Anträge des Bf, die Beschwerden 2016 - 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageanträge 2016 - 2018), sind daher nach den gesetzlichen Bestimmungen der § 278 iVm § 260 BAO unzulässig.

Es darf in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen werden, dass die Vorlageanträge des Bf vom 24.09.2020 darüber hinaus verspätet eingebracht wurden. Die Beschwerdevorentscheidungen vom 17.08.2020 wurden über Finanzonline mittels Databox dem Bf zugestellt. Damit gelten die Beschwerdevorentscheidungen am selben Tag als zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 BAO einen Monat.

Aus den oben angeführten Gründen sind die Anträge des Bf, die Beschwerden für die Jahre 2016 - 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, daher im Sinne des § 278 iVm § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

V. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt nicht vor. Es ist vielmehr auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 278 iVm § 260 BAO und die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.

 

 

Salzburg, am 10. Dezember 2020