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BESCHLUSS
Zurückweisung Der Beschwerde
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. September 2020 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Juli 2020, GZ. ***2***, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages, beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde vom 15. September 2020 wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG zurückgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
Da der am 15. September 2020 eingebrachte Schriftsatz die gesetzlichen Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gegen die zu der von der Beschwerdeführerin (Bf.) angeführten Geschäftszahl ergangenen Vollstreckungsverfügung nicht erfüllte, wurde die Bf. mit Mängelbehebungsauftrag vom 3. November 2020 aufgefordert, bis spätestens 23. November 2020 die nachfolgend angeführten Fehler zu beheben, und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag zurückgewiesen wird.
Der Eingabe vom 15. September 2020 fehlen:
a) Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG).
Da die Eingabe vom 15. September 2020 lediglich die Geschäftszahl GZ ***3*** enthält, erscheint fraglich, ob beabsichtigt war,
- Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 1. Juli ***3***, ***2***
oder
- Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23. März 2020, ***2***
zu erheben.
b) Die Bezeichnung der belangten Behörde (§ 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG).
c) Das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).
d) Die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob Ihre Eingabe rechtzeitig eingebracht ist (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG).
Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag wurde der Bf. aktenkundig am 5. November 2020 durch Hinterlegung gem. § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt, weshalb die festgesetzte Frist zur Mängelbehebung bis zum 23. November 2020 lief.
Die Bf. ließ aber diese Frist bis zum 23. November ***3*** ungenutzt und kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach. Hinderungsgründe wurden seitens der Bf. nicht vorgebracht.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen u.a. die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Bf. wurde eine angemessene Frist (bis zum 23. November 2020) zur Behebung der Mängel eingeräumt. Es ist jedoch festzuhalten, dass innerhalb der gewährten Frist die Mängel nicht behoben wurden.
Da somit der Mängelbehebungsauftrag in angemessener Frist nicht beantwortet wurde, war die Beschwerde gem. § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da sich die Rechtsfolge der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag vom 3. November 2020 hingewiesen worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2. Dezember 2020