Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 2. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 1. Oktober 2018, über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***2*** ***3***, geb. ***4***1995, für den Zeitraum Mai 2017 bis März 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ***Bf1***, hat die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai 2017 bis März 2018 vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt für ihren Sohn ***2***, geb. ***4***1995, erhalten.
Am 23.08.2017 teilte das Finanzamt Baden dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit, dass der Sohn ***2*** zwar lt. ZMR bei der Mutter mit HWS gemeldet ist, jedoch seit ***4***.2017 in einer eigenen Wohnung in Wien wohne.
Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt ersuchte die Bf. daraufhin mit Ergänzungsvorhalt vom 24.08.2017 folgende Fragen zu beantworten bzw zu belegen:
"Gemäß der Meldung im Zentralmelderegister war Ihr Sohn ***2*** bis 17.07.2017 bei Ihnen mit dem Hauptwohnsitz gemeldet.
Bitte den Mietvertrag vorlegen aus dem ersichtlich wird, seit wann er über die Wohnung in ***6*** Wien, ***5*** verfügt.
Schriftliche Erklärung von Ihnen und ***2*** aus der ersichtlich wird wo er sich im Zeitraum 5-7/2017 überwiegend aufgehalten hat (Übernachtungen)
Hat er Sie an den Wochenenden nur tagsüber besucht, oder hat er auch bei
Ihnen übernachtet?
Nachweis Ihrer Unterhaltszahlungen für den Zeitraum 5-7/2017
Aufstellung über die Lebenshaltungskosten von ***2*** und deren
Finanzierung."
Die Bf. antwortete (11.09.2018) zu den Ergänzungspunkten:
"1.) Bitte den Mietvertrag von meinem Sohn ***2*** anfordern, da der Mietvertrag nicht in meinem Besitz ist und ich ihn auch nach Anfrage nicht erhalten habe.
2.) Mein Sohn ***2*** hat sich im Zeitraum von 5-7/2017 überwiegend bei mir aufgehalten und auch überwiegend bei mir übernachtet.
3.) Er hat sich auch an den Wochenenden tagsüber überwiegend bei mir aufgehalten und auch an den Wochenenden überwiegend bei mir übernachtet.
4.) Keine Unterhaltszahlungen, da er sich überwiegend in meinem Haushalt aufgehalten hat (z.B. Wäsche wird von mir gemacht, etc.)
5.) Bitte ebenfalls eine Aufstellung über die Lebenserhaltungskosten/Finanzierung von meinem Sohn ***2*** anfordern, da ich nicht über seine Ausgaben/Einkünfte informiert bin."
Am 27.08.2018 teilte das Finanzamt Baden Mödling dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit, dass nach Prüfung des Falles (Vorhalt an den Sohn ***2*** vom 27.08.2017) festgestellt worden sei,
- dass eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Kindesmutter im Zeitraum ab Mai 2017 nicht mehr vorgelegen habe, sondern
- dass der Sohn ***2*** sich in einer eigenen Wohnung gewohnt habe.
- dass der Kindesvater den Unterhalt, wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, überwiegend finanziert habe und dieser auch einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 05/2017 beim FA Baden Mödling eingebracht habe.
- dass die Mutter keine Unterhaltskosten geleistet habe.
In dem Ergänzungsvorhalt vom 27.08.2018 forderte daraufhin das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt den Sohn der Bf. auf, folgende Fragen zu beantworten bzw. die Unterlagen für den Zeitraum ab Mai 2017 vorzulegen:
"Auf welcher Adresse sind Sie tatsächlich wohnhaft?
Leben Sie alleine oder mit Mitbewohnern? Bitte geben Sie die Namen bekannt.
Legen Sie den Mietvertrag vor.
Wie erfolgen die Mietzahlungen?
Wo halten Sie sich in den Ferien auf?
Weshalb erfolgte die Ummeldung auf die Wiener Adresse erst am 17.7.2017?
Nachweise bzw. Glaubhaftmachung wie lange Ihr Hauptwohnsitz bei der Mutter war. Aufstellung über Ihre gesamten durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten (Wohnen, Lebensmittel, Kleidung, KFZ, ...).
Wer trägt Ihre Lebenshaltungskosten."
Der Sohn führte zu den Fragen mit Schreiben vom 19.09.2018 aus,
- dass er in der ***5***, ***6*** Wien wohne.
- dass der Mietvertrag mit 01.04.2017 abgeschlossen worden sei.
- dass er nicht alleine lebe, sondern mit einer Mitbewohnerin, der Studentin ***7***.
- dass die Mietzahlung jeweils Anfang eines Monats auf das Konto des Vermieters erfolge.
- dass er sich in den Ferien in seiner Wohnung oder bei seiner Tante in Eggendorf aufhalte.
- dass die Ummeldung auf die Wiener Adresse erst am 17.07.2017 aus keinen bestimmten Grund erfolgt sei, sondern dass die Ummeldung lediglich verspätet erfolgt sei.
- dass der tatsächliche Umzug im April 2017 erfolgt sei.
- dass er bis dahin seinen Hauptwohnsitz bei seiner Mutter gehabt habe.
- dass die Lebenshaltungskosten, die laut vorgelegte Aufstellung ca. 800,- betragen würden, sein Vater und seine Großeltern tragen würden.
- dass die Mutter überhaupt keinen Unterhalt überweise.
Mit Bescheid vom 01.10.2018 forderte das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die zu Unrecht ausbezahlte Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai 2017 bis März 2018 in Höhe von € 2.586,70 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 von der Bf. zurück.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß den Erhebungen des Finanzamtes sowie den Aussagen des Sohnes habe sich dieser seit 01.04.2017 in der eigenen Wohnung in ***6*** Wien aufgehalten. Da die Bf. und ihr Sohn weder über einen gemeinsamen Haushalt verfügten, noch die Bf. die Kostentragung des Sohnes überwiegend finanziere, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen den Rückforderungsbescheid brachte die Bf. fristgerecht Beschwerde ein und führte wie folgt aus:
"Wie ich dem Finanzamt schon schriftlich mitgeteilt habe, hat sich mein Sohn ***2*** ***3*** im Zeitraum von ***4***2017 bis ca. Mitte Jänner 2018 NICHT in seiner eigenen Wohnung in ***6*** Wien aufgehalten, sondern überwiegend (ca. 90%) in meinem Haushalt gewohnt und somit hat ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Die Aussagen meines Sohnes entsprechen nicht den Tatsachen. Am 17. Juli 2017 hat sich ***2*** von meiner Adresse abgemeldet, aber sich trotzdem weiterhin ständig in meinem Haushalt aufgehalten. Der Aufenthalt meines Sohnes in meinem Haushalt im oben genannten Zeitraum kann von Familienmitgliedern bestätigt werden.
Da mein Sohn seit ca. Mitte Jänner bei einer Großtante wohnt (bis dato nicht in seiner Wohnung) und nicht mehr bei mir im gemeinsamen Haushalt, habe ich ihm die mir ausbezahlte Familienbeihilfe von Jänner 2018 bis März 2018 überwiesen (siehe Beilagen). Ab April 2018 wurde mir keine Familienbeihilfe mehr vom Finanzamt ausbezahlt. Somit habe ich keine Familienbeihilfe und keinen Kinderabsetzbetrag für 2018 bezogen, wie in Ihrer Buchungsmitteilung angeführt wird."
Auf das Ersuchen des Finanzamtes vom 01.04.2019 einen Nachweis ihrer Unterhaltszahlungen für ***2*** für den Zeitraum 05/2017- 03/2018 inklusive Belege vorzulegen, gab die Bf. an, dass sie keine Unterhaltszahlungen geleistet habe, da sich ihr Sohn ***2*** überwiegend zu 90% vom 05/2017 bis Mitte Jänner 2018 in ihrem Haushalt aufgehalten habe und von ihr versorgt worden sei. Außerdem sei sie zu diesem Zeitpunkt beim AMS gemeldet gewesen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2020 als unbegründet ab und führte nach Anführung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 aus:
"Im Zuge der Erhebungen des Finanzamtes wurde der Mietvertrag Ihres Sohnes ***2*** vom 01.04.2017 für die Wohnung in der ***5*** in ***6*** Wien vorgelegt.
Die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters wurden ebenfalls nachgewiesen. Im Zuge einer Befragung hat Ihr Sohn ***2*** angegeben, seit 04/2017 in der angemieteten Wohnung in ***6*** zu leben, die Unterhaltskosten werden überwiegend durch den Vater finanziert.
In Ihrer Vorhaltsbeantwortung, eingegangen im Finanzamt am 19.04.2019, haben Sie angegeben keine Unterhaltsleistungen im Zeitraum der Beschwerde geleistet zu haben. Die Haushaltszugehörigkeit von ***2*** bei Ihnen für den Beschwerdezeitraum konnte aus den oben genannten Gründen nicht angenommen werden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen."
Die Bf. stellte den Antrag die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
"Auch wenn mein Sohn ***2*** einen Mietvertrag vom 01.04.2017 für die Wohnung in der ***5*** in ***6*** Wien vorgelegt hat, hat er in dieser angemieteten Wohnung bis Jänner 2018 NICHT gelebt.
Er hat von 01.04.2017 bis ca. Mitte Jänner 2018 in meinem Haushalt gelebt und sich da auch überwiegend aufgehalten. Eine Haushaltszugehörigkeit im Beschwerdezeitraum war gegeben. Die Aussage meines Sohnes bei der Befragung seit 04/2017 in der angemieteten Wohnung zu leben entspricht nicht der Richtigkeit. Da mein Sohn seit Mitte Jänner 2018 wie oben angeführt nicht mehr bei mir im gemeinsamen Haushalt lebt, habe ich ihm die mir ausbezahlte Familienbeihilfe für 2018 (€ 537,90) und den Kinderabsetzbetrag für 2018 (€ 175,20) von Jänner 2018 bis März 2018 nach Erhalt überwiesen. Die Kontoauszüge als Beilagen habe ich schon übermittelt. Ab April 2018 habe ich keine Familienbeihilfe und keinen Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt erhalten."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat die Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2017 bis März 2018 vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt für ihren Sohn ***2***, geb. ***4***1995, erhalten.
Laut der Mitteilung des Finanzamtes Baden Mödling (zuständige FA des Kindesvaters) an das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, dass ***2*** nicht mehr bei der Bf. wohne, hat dieses nach Prüfung des gegenständlichen Falles festgestellt, dass eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Kindesmutter seit Mai 2017 nicht mehr vorliegt.
Laut Antwortschreiben des Sohnes hat dieser ab dem Abschluss des Mietvertrages in der eigenen Wohnung, ***5***, ***6*** Wien, gewohnt; auch hat in der Wohnung als Mitbewohnerin die Studentin ***7*** gewohnt.
Die Mietzahlungen erfolgten Anfang des Monates auf das Konto des Vermieters.
Dem vorgelegten Mietvertrag ist zu entnehmen, dass die Wohnung mit April 2017 vom Sohn angemietet wurde.
Die Ummeldung des Hauptwohnsitzes erfolgte lt. ZMR am 17.07.2017.
Die Lebenshaltungskosten betrugen laut vorgelegte Aufstellung des Sohnes ca. 800,-/mtl.
Laut den vorgelegten Überweisungsbelegen hat der Vater seinem Sohn ab Mai 2017 Unterhaltkosten von mtl. € 440,00 überwiesen.
Die Mutter hat keinen Unterhalt im strittigen Zeitraum bezahlt.
2. Beweiswürdigung
Der vorstehend der Entscheidung zu Grunde zu liegende Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt übermittelten Teilen des Familienbeihilfeaktes, den Vorbringen der Bf., des Sohnes und des Kindesvaters.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der Bf. für den Zeitraum Mai 2017 bis März 2018 zu Recht zurückgefordert wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
...
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Die Bf. führte aus, dass ihr Sohn überwiegend bis Ende 2017 bei ihr gewohnt habe, sie daher in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Für die Zeit ab 2018, in der ihr Sohn nicht mehr bei ihr gewohnt habe, habe sie die vom Finanzamt erhaltene Kinderbeihilfe dem Sohn überwiesen.
Laut den Ausführungen des Sohnes habe dieser aber bereits ab April 2017, Abschluss des Mietvertrages, in seiner eigenen Wohnung in Wien gewohnt.
Er führte dazu aus, dass die Miete ab April 2017 mit Anfang des jeweiligen Monats dem Vermieter überwiesen worden sei; auch führte er aus, dass er nicht alleine die Wohnung bewohnt habe, sondern eine Mitbewohnerin gehabt habe.
In der vom Sohn nachgereichten Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten sind die Miete, die Betriebsausgaben und der Einkauf von Lebensmittel glaubwürdig angeführt.
Laut den vorgelegten Überweisungsbelegen hat der Kindesvater die Unterhaltskosten überwiegend getragen.
Die Bf. hat nach eigener Aussage keine Zahlungen geleistet, da sie mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
Dem widerspricht jedoch die Aussage des Sohnes, der ausführt, dass er seit Abschluss des Mietvertrages in der Wohnung in ***6*** Wien gewohnt hat.
Der Sohn legte den Mietvertrag vor, die Aufstellung der Lebenshaltungskosten und führte seine Mitbewohnerin an.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132) (Ritz BAO6, § 167 Tz 8).
Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, warum eine Wohnung angemietet und die Miete bezahlt werden sollte und dann nicht bewohnt werden sollte.
Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund der vorstehenden Ausführungen des Sohnes davon aus, dass dieser bereits im gegenständlichen Zeitraum in der Wohnung in ***6*** Wien gewohnt hat.
Auf Grund der vom Kindesvater vorgelegten Überweisungsbelegen betreffend die Unterhaltszahlungen sieht das Bundesfinanzgericht sich weiters in der Auffassung bestätigt, dass die Familienbeihilfe nicht der Bf. zugestanden habe, sondern dem Kindesvater.
Der Kindesvater hat die überwiegenden Kosten laut der Aufstellung des Sohnes bezahlt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (§ 33 Abs. 3 EStG 1988).
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (siehe z.B. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Im gegenständlichen Fall hat die Bf. die Familienbeihilfe nach den vorstehenden Ausführungen zu Unrecht erhalten.
Auf die Ausführungen der Bf., dass die Bf. die Familienbeihilfe ihrem Sohn zukommen hat lassen, ist auf Grund der vorstehenden Ausführungen daher nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgte das Gericht den gesetzlichen Grundlagen. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 17. November 2020