Volltext

BFG 07.12.2020, RV/5100684/2020

Ermittlung der Einkünfte der Gattin für den AVAB

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100684.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 · § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 · § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 13. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2019 vom 1.4.2020 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt, weil er auch nicht beantragt worden war. Dies führte zu einer Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von € 393,--..

Gegen die irrtümliche Nichtbeantragung wurde fristgerecht am 2.4.2020 Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Einkünfte der Gattin würden nicht mehr als € 6000 betragen, es werde daher der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2020 führte die Amtspartei aus: "Den Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners sind höher als 6.000 Euro. Die mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 von "LZ1" und "LZ2" sind zur Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag miteinzubeziehen."

Im Vorlageantrag vom 14.4.2020 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Einkünfte der Gattin unter € 6000 liegen würden und wurde der Einkommensteuerbescheid der Gattin übermittelt.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 22.4.2020 vorgelegt.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer möchte den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen. Die Einkünfte seiner Gattin liegen nach deren Einkommensteuerbescheid unter der maßgeblichen Grenze von € 6000,--. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die steuerfreien Einkünfte aus LZ1 und LZ2 in den gegenständlichen Grenzbetrag einzurechnen sind. Die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen finden sich unter Punkt 3.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich überwiegend unstrittig aus den vorgelegten Unterlagen. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht bzw. ob die Einkünfte der Ehegattin über der Grenze von € 6000,-- liegen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idgF steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Unter diversen anderen Voraussetzungen, die für die Gewährungen des Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) erfüllt sein müssen, ist unabdingbare Voraussetzung, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens € 6.000 jährlich hat. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 - Einkünfte sind das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

 

Im Einkommensteuerbescheid der Ehegattin vom 1.4.2020 scheinen folgende Einkünfte auf:

Bezugsauszahlende Stelle Steuerpflichtige Bezüge

AG1 3.043,77 €

LZ2 0

LZ1 0

AG2 2.764,95 €

abzüglich Pauschbetrag WK -132 €

Gesamtbetrag der Einkünfte 5.676,72 €

 

Betrachtet man die zugrundeliegenden Lohnzettel der LZ2 und der LZ1 AG stellt sich die entscheidungsrelevante Frage, ob hier steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 vorliegen. Diese sind zwar bei der Steuerberechnung der Ehegattin nicht zu berücksichtigen, für die Berechnung der Höhe der Einkünfte für den Alleinverdienerabsetzbetrag allerdings schon. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wurden keine inhaltlichen Einwände erhoben, der Beschwerdevorentscheidung kommt aber Vorhaltswirkung zu. Deshalb geht die Richterin davon aus, dass steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vorliegen. Auch der VwGH ging im Erkenntnis vom 10.5.2001, 99/15/0256, davon aus, dass auch mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge bei Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind.

 

Diesbezüglich ergibt sich daher folgende Berechnung der Einkünfte der Ehegattin:

Bezugsauszahlende Stelle Steuerpflichtige Bezüge

AG1 3.043,77 €

LZ2 49,87

LZ1 2583,59

AG2 2.764,95 €

abzüglich Pauschbetrag WK -132 €

Gesamtbetrag der Einkünfte 8.310,18 €

Die Einkünfte liegen daher über dem gesetzlichen Grenzwert von € 6000,--. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher nicht zu.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

 

 

Linz, am 7. Dezember 2020