Volltext

BFG 30.11.2020, RV/7101119/2020

Vollbeendigung einer GmbH

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101119.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 16. April 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 20. Dezember 2017 und vom 21. Dezember 2017 betreffend Kapitalertragsteuer 2012, Kapitalertragsteuer 2013, Kapitalertragsteuer 2014, Kapitalertragsteuer 2015, Körperschaftsteuer 2012, Körperschaftsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2014, Körperschaftsteuer 2015, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

 

 

Text

Begründung

Ablauf des Verfahrens:

 

Umsatzsteuer 2012:

Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 17.2.2014 wurde antragsgemäß (USt-Erklärung vom 31.1.2014) eine Zahllast von 3.564,75 € festgesetzt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft, die Zahllast von 3.564,75 € ist nicht strittig.

 

Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 20.12.2017 wurde nach einer Wiederaufnahme eine Zahllast von 7.505,18 € festgesetzt. Die Abgabennachforderung betrug 3.940,43 €.

 

Gegen den Bescheid vom 20.12.2017 wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Antragsgemäß setzte das Finanzamt die strittige Abgabennachforderung von 3.940,43 € aus (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung). Die nicht ausgesetzte, nicht strittige (Steuererklärung vom 31.1.2014) und bereits beglichene Abgabenschuld beträgt 3.564,75 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung; AIS-Rückstandsaufgliederung vom 27.11.2020).

Umsatzsteuer 2013:

Mit Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 17.10.2014 wurde antragsgemäß (USt-Erklärung vom 29.9.2014) eine Zahllast von 5.550,86 € festgesetzt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft, diese Zahllast ist nicht strittig.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 20.12.2017 wurde nach einer Wiederaufnahme eine Zahllast von 10.190,30 € festgesetzt. Die Abgabennachforderung betrug 4.639,44.

Gegen den Bescheid vom 20.12.2017 wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Antragsgemäß setzte das Finanzamt die strittige, noch unbeglichene Abgabennachforderung von 4.639,44 € aus (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung). Die nicht ausgesetzte und bereits beglichene, nicht strittige (Steuererklärung vom 29.9.2014) Abgabenschuld beträgt 5.550,86 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung; AIS-Rückstandsaufgliederung vom 27.11.2020).

USt 2014:

Mit Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.12.2017 wurde eine Zahllast von 6.553,36 € festgesetzt. Die Abgabennachforderung betrug 4.364,85 €.

Dagegen wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Antragsgemäß setzte das Finanzamt die heute noch unbeglichene, strittige Abgabennachforderung von 4.364,85 € aus (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung). Die nicht ausgesetzte und bereits beglichene, nicht strittige Abgabenschuld beträgt 2.188,51 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung; AIS-Rückstandsaufgliederung vom 27.11.2020).

 

USt 2015:

Mit Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 20.12.2017 wurde eine Zahllast von 8.611,64 € festgesetzt. Die Abgabennachforderung betrug 4.143,40 €.

Dagegen wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Antragsgemäß setzte das Finanzamt die bisher noch nicht beglichene, strittige Abgabennachforderung von 4.143,40 € aus (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung). Die nicht ausgesetzte und bereits beglichene, nicht strittige Abgabenschuld beträgt 4.468,24 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung; AIS-Rückstandsaufgliederung vom 27.11.2020).

 

Körperschaftsteuer 2012:

Mit KSt-Bescheid 2012 vom 17.2.2014 wurde antragsgemäß (KSt-Erklärung vom 31.1.2014) eine Steuer von 1.749 € festgesetzt.

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 20.12.2017 wurde nach einer Wiederaufnahme eine Körperschaftsteuer von 1.749 € festgesetzt.

Die Abgabennachforderung betrug Null.

Gegen den Bescheid vom 20.12.2017 wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Die nicht ausgesetzte und bereits beglichene, nicht strittige Abgabenschuld beträgt 1.749 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung; AIS-Rückstandsaufgliederung vom 27.11.2020). Eine strittige Abgabenschuld gibt es in diesem Verfahren nicht. Strittig ist nur die Höhe der Bemessungsgrundlage (Beschwerde vom 16.4.2018; Vorlageantrag vom 25.4.2019). Die Abgabenschuld ist immer dieselbe, egal, ob man die Bemessungsgrundlage lt. Steuererklärung oder die höhere Bemessungsgrundlage lt. bekämpftem Bescheid der Entscheidung zu Grunde legt (KSt -Erklärung 2012; KSt-Bescheid vom 17.2.2014, KSt-Bescheid vom 20.12.2017).

KSt 2013:

Mit KSt-Bescheid 2013 vom 17.10.2014 wurde antragsgemäß (KSt-Erklärung vom 29.9.2014) eine Steuer von 1.124 € festgesetzt.

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 20.12.2017 wurde nach einer Wiederaufnahme eine Körperschaftsteuer von 1.124 € festgesetzt.

Die Abgabennachforderung betrug Null.

Gegen den Bescheid vom 20.12.2017 wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Die nicht ausgesetzte und bereits beglichene, nicht strittige Abgabenschuld beträgt 1.124 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung; AIS-Rückstandsaufgliederung vom 27.11.2020). Eine strittige Abgabenschuld gibt es in diesem Verfahren nicht. Strittig ist nur die Höhe der Bemessungsgrundlage (Beschwerde vom 16.4.2018; Vorlageantrag vom 25.4.2019). Die Abgabenschuld ist immer dieselbe, egal, ob man die Bemessungsgrundlage lt. Steuererklärung oder die höhere Bemessungsgrundlage lt. bekämpftem Bescheid der Entscheidung zu Grunde legt (KSt -Erklärung 2013; KSt-Bescheid vom 17.10.2014, KSt-Bescheid vom 20.12.2017).

KSt 2014:

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 20.12.2017 wurde eine Körperschaftsteuer von 1.437 € festgesetzt. Die Abgabennachforderung betrug Null.

Dagegen wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Die nicht ausgesetzte und bereits beglichene, nicht strittige Abgabenschuld beträgt 1.437 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung; AIS-Rückstandsaufgliederung vom 27.11.2020).

Eine strittige Abgabenschuld gibt es in diesem Verfahren nicht. Strittig ist nur die Höhe der Bemessungsgrundlage (Beschwerde vom 16.4.2018; Vorlageantrag vom 25.4.2019). Die Abgabenschuld ist immer dieselbe, egal, ob man die Bemessungsgrundlage lt. Steuererklärung oder die höhere Bemessungsgrundlage lt. bekämpftem Bescheid der Entscheidung zu Grunde legt (KSt -Erklärung 2014; KSt-Bescheid vom 20.12.2017).

KSt 2015

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 20.12.2017 wurde eine Körperschaftsteuer von 1.750 € festgesetzt.

Die Abgabennachforderung betrug Null.

Dagegen wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Die nicht ausgesetzte und bereits beglichene, nicht strittige Abgabenschuld beträgt 1.750 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung; AIS-Rückstandsaufgliederung vom 27.11.2020).

Eine strittige Abgabenschuld gibt es in diesem Verfahren nicht. Strittig ist nur die Höhe der Bemessungsgrundlage (Beschwerde vom 16.4.2018; Vorlageantrag vom 25.4.2019). Die Abgabenschuld ist immer dieselbe, egal, ob man die Bemessungsgrundlage lt. Steuererklärung oder die höhere Bemessungsgrundlage lt. bekämpftem Bescheid der Entscheidung zu Grunde legt (KSt -Erklärung 2015; KSt-Bescheid vom 20.12.2017).

 

KESt-Haftung 2012:

Mit Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid 2012 vom 21.12.2017 wurde die Bf einer Kapitalertragsteuerhaftung in Höhe von 6.567,37 € unterworfen.

Dagegen wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Die ausgesetzte und noch nicht beglichene, strittige Haftungschuld beträgt 6.567,37 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung).

KESt-Haftung 2013:

Mit Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid 2013 vom 21.12.2017 wurde die Bf einer Kapitalertragsteuerhaftung in Höhe von 7.732,40 € unterworfen.

Dagegen wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Die ausgesetzte und noch nicht beglichene, strittige Haftungschuld beträgt 7.732,40 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung).

KESt-Haftung 2014:

Mit Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid 2014 vom 21.12.2017 wurde die Bf einer Kapitalertragsteuerhaftung in Höhe von 7.492,56 € unterworfen.

Dagegen wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Die ausgesetzte und noch nicht beglichene, strittige Haftungschuld beträgt 7.792,56 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung).

KESt-Haftung 2015:

Mit Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid 2015 vom 21.12.2017 wurde die Bf einer Kapitalertragsteuerhaftung in Höhe von 7.292,64 € unterworfen.

Dagegen wurde am Montag, 16.4.2018 nach einer Verlängerung der Beschwerdefrist bis Sonntag, 15.4.2018, Beschwerde erhoben. Die ausgesetzte und noch nicht beglichene, strittige Haftungschuld beträgt 7.292,64 € (AIS-Daten vom 27.11.2020 betreffend Aussetzung der Einhebung).

 

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2019, zugestellt am 25.3.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 25.4.2019 wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 31.1.2020 wurde der Konkurs gegen die Bf eröffnet. Im Konkurs kam hervor, dass die Masseforderungen nur teilweise, die Insolvenzforderungen überhaupt nicht beglichen werden konnten. Der Konkurs wurde nach Schlussverteilung an die Massegläubiger mit Beschluss des Gerichtes vom 24.8.2020 aufgehoben. Seit damals ist die Bf vermögenslos. Sie verfügt auch über keinerlei Mietrechte (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 24.1.2020; Berichte des Insolvenzverwalters vom 11.2.2020, 20.5.2020, 20.7.2020, 4.8.2020; Beschlüsse des Gerichtes vom 6.8. und 28.8.2020; Stellungnahme des Finanzamtes vom 17. 11.2020).

Die Bf ist bereits seit Ende 2018 nicht mehr geschäftlich tätig . Im Zuge einer Zwangsräumung wurde das Geschäftslokal am 6.12.2018 an den Liegenschaftseigentümer zurückgestellt (Berichte des Insolvenzverwalters vom 11.2.2020; 20.5.2020, 20.7.2020, 4.8.2020; Stellungnahme des Finanzamtes vom 17.11.2020).

Die letzte Zahlung der Bf an das Finanzamt (abgesehen von der Begleichung von Masseforderungen im Insolvenzverfahren am 26.8.2020) erfolgte am 6.12.2018 (Abgabenkonto betreffend die Bf). Der letzte fertiggestellte Jahresabschluss betrifft das Jahr 2017 (Berichte des Insolvenzverwalters vom 11.2.2020; 20.5.2020, 20.7.2020, 4.8.2020).

 

Mit Beschluss des Gerichtes vom 11.11.2020 wurde die Firma der Bf gem. § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

 

Auf dem Abgabenkonto der Bf besteht ein Rückstand zu Lasten der Bf von 23.628,18 €, der nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren steht (Rückstandsaufgliederung vom 27.11.2020 betreffend das Abgabenkonto der Bf).

Die strittigen, unbeglichenen Abgabenansprüche betreffend Umsatz- und Kapitalertragsteuer betragen insgesamt 46.173,09 € und unterliegen der Aussetzung der Einhebung (AIS-Ausdruck vom 27.11.2020 betreffend die Aussetzung der Einhebung).

 

Die Bf ist somit vermögenslos und ihre Firma ist mittlerweile im Firmenbuch gelöscht worden. Die noch nicht beglichenen, strittigen Abgabenansprüche des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer und die noch nicht beglichenen , strittigen Kapitalertragsteuerhaftungsbeträge sind somit mit Sicherheit in voller Höhe bei der Bf uneinbringlich. Strittige Abgabenansprüche aus Körperschaftsteuer gibt es nicht; bei der Beschwerde betreffend die Körperschaftsteuer ist nur die Höhe der Bemessungsgrundlagen strittig. Eine Stattgabe der Beschwerde kann zu keinem Abgabenguthaben der Bf führen, da die strittigen Abgaben noch unbeglichen sind. Aus der Entscheidung des BFG kann sich daher kein zu Gunsten des Fiskus verwertbares oder der Bf auszahlbares Vermögen ergeben. Ein Abwicklungsbedarf ist daher nicht feststellbar, die Bf hat ihre Rechtspersönlichkeit verloren (VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).

Mit der Löschung im Firmenbuch hat die Bf ihre organschaftliche Vertretung verloren (OGH 20.5.1999, 6Ob330/98t) . Zur Bestellung eines Kurators gem. § 82 BAO besteht kein Anlass, da die Bf ihre Rechtsfähigkeit verloren hat (VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Der gegenständliche Beschluss kann der Bf daher nicht zugestellt werden.

Aus den oben erwähnten Gründen ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss an die Amtspartei einzustellen (VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).

 

Unzulässigkeit der Revision:

Die Firma der Bf ist im Firmenbuch gelöscht, die Bf ist nach Aufhebung des Konkurses nach Verteilung des Massevermögens vermögenslos, durch das gegenständliche Verfahren kann sich kein der Abwicklung unterliegendes Vermögen der Bf ergeben, da die strittigen Abgabenbeträge nicht entrichtet worden sind. Dass in diesem Fall das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, entspricht der Rechtsansicht des VwGH (VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG ist nicht erkennbar.

 

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 30. November 2020