Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 20. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.4.2020 bleibt unverändert
Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit 20.4.2020 erging der Einkommensteuerbescheid 2017, in welchem das Finanzamt die Einkommensteuer in Höhe von 615,00 (Gutschrift) festgesetzt hat.
"Begründung: Wir haben die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes nicht berücksichtigt.
Der Grund: Eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes ist keine außergewöhnliche Belastung, wenn es auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Möglichkeit zur Ausbildung gibt.
Wir berücksichtigen 60 Euro als Topf-Sonderausgaben z. B. für Wohnraumschaffung und -Sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen.
Der Grund: Die Topf-Sonderausgaben können wir nur zu einem Viertel anrechnen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter bis maximal 60 Euro (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988)".
Mit 28.4.2020 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017:
"Ich möchte gegen den Punkt Nichtanerkennung der Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes Beschwerde einlegen.
Meine Tochter studiert in Wien: Rechtswissenschaftliche Fakultät der UNI Wien Schottenbastei 10 - 16, 1010 Wien. Die Anreisedauer beträgt mehr als eine Stunde, teilweise 1h 30 min. Fahrplanauskünfte übermittle ich parallel in einem Mail".
Mit 16.6.2020 erging seitens des Finanzamtes folgendes Ersuchen um Ergänzung:
"Gem. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gilt folgendes:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 BGBl. Nr. 305 zeitlich noch zumutbar sind.
Laut Verordnung ist die tägliche Hin und Rückfahrt von X nach Wien zeitlich noch zumutbar.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt.
In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung als nicht mehr zumutbar.
Sie werden daher ersucht, belegmäßig nachzuweisen dass die tägliche Hin- und Rückfahrt länger als je eine Stunde gedauert hat. Geben Sie uns bitte auch bekannt für wie viele Monate der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung beantragt wird.".
Der Bf. beantwortete das Ersuchen um Ergänzung mit 17.6.2020 wie folgt:
"Meine Tochter studiert in Wien in der Rechtswissenschaftliche Fakultät der UNI Wien Schottenbastei 10-16, 1010 Wien. Die Anreisedauer beträgt mehr als eine Stunde, teilweise 1h 30 min. Fahrplanauskünfte übermittle ich ihnen im Anhang".
Mit 31.8.2020 wurde die Beschwerde vom 28.4.2020 gegen den Bescheid vom 20.4.2020 mittels Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO seitens des Finanzamtes als unbegründet abgewiesen:
"Begründung: Der Freibetrag betreffend Berufsausbildung eines Kindes steht gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Näher geregelt wird das in einer diesbezüglichen Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes. Im § 2 Abs. 2 der zitierten Verordnung wird geregelt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Km zum Wohnort, als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten, wenn von dieser Gemeinde die tägliche Hin-und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Studienförderungsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr.50/2016 zeitlich noch zumutbar ist.
Das trifft auf den Wohnort X zum Studienort Wien zu.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer dieser Gemeinden im Einzugsbereich die Fahrzeit von und zum Studienort jeweils mehr als eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze der 2. Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Diese besagen, dass bei der Berechnung der Fahrzeit, Wartezeiten vor Beginn bzw. nach Ende der Berufsausbildung nicht einzurechnen sind. Auch Fußwege, sowie Fahrzeiten im Heimat- oder Studienort sind nicht einzurechnen. Das geht aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz in der bis Ende August 2017 gültigen Fassung hervor.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese bis Ende August 2017 geltenden Fassung des § 26 Studienförderungsgesetzes auf Grund eines sogenannten statischen Verweises für den Freibetrag betreffend auswärtiger Berufsausbildung nach wie vor anzuwenden ist.
Auf Grund Ihrer nachgereichten Fahrplanauskünfte und vom Finanzamt abgefragter Fahrplanauskünften wurde festgestellt, dass die Fahrzeit bei der Fahrt nach Wien bis zum ersten Umsteigepunkt im Stadtgebiet und bei der Fahrt nach X ab dem letzten Umsteigepunkt in Wien jeweils zwischen 30 und 42 Minuten beträgt, je nachdem ob die Fahrtroute über Liesing oder Wien Westbahnhof gewählt wird.
Der in der Beschwerde nochmals geltend gemachte Freibetrag steht daher nach der anzuwendenden Rechtslage nicht zu. Ihre Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen".
Mit 26.9.2020 langte beim Finanzamt folgendes Anbringen (Vorlageantrag) des Beschwerdeführers ein:
"Meine Tochter studiert an der Rechtsw. Fakultät der UNI Wien, Schottenbastei 10 bis 16, 1010 Wien. Wohnhaft sind wir in ***Bf1-Adr***W.
Meine Tochter hat mit Okt. 2017 das Studium begonnen und somit habe ich für die Monate Okt., Nov. und Dez. den Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung in der Höhe von Euro 150 für das Jahr 2017 beantragt, welcher abgelehnt wurde.
Für mich als Laie ist die Begründung nicht nachvollziehbar, da im Bescheid auf ein Gesetz aus 2016 Bezug genommen wird. Ich glaube, dass sich das Gesetz mit 1. Sept. 2017 geändert hat und ersuche um nochmalige Prüfung. Auch wenn die Gemeinde X in einem Radius von 80 km zum Studienort Wien liegt, kann der Freibetrag steuerlich geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fahrzeit vom Elternhaus bis zum Studienort mehr als eine Stunde beträgt. Für die Berechnung der Fahrzeit ist die 2. Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, in der geltenden Fassung vom 01.09.2017, ausschlaggebend. Nach § 2 ist die Fahrzeit von der Haltestelle aus zu berechnen, die dem Elternhaus am nächsten liegt. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Haltestation, X S-straße. Die Haltestelle, die für den Studienort Wien heranzuziehen ist, wird in Anlage 1 dieser Verordnung genannt und ist die Station Wien Hauptbahnhof. Daher muss die Fahrzeit nicht von Ortstafel zu Ortstafel berechnet, sondern von den oben genannten Stationen. Ausschlaggebend sind Zeiten zwischen 7 Uhr und 9 Uhr. Um eine 8 Uhr Vorlesung zu erreichen, ist nachweislich mehr als eine Stunde Fahrzeit nötig, wie die beiliegenden Fotos die derzeitige Situation zeigen. Leider haben wir keine Verbindungsdaten aus Okt. 2017. Ersuche um nochmalig Beurteilung welches Gesetz maßgebend ist bzw. mir der Freibetrag nicht doch zusteht".
Mit 19.11.2020 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht:
"Bezughabende Normen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 Verordnung zu § 34 Abs. 8 betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl. 1995/624) Verordnung zu §§ 26 Abs. 4 und 76 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl. 2017/103) 2. Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 (in der Fassung BGBl. II Nr. 249/2016).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) hat in der elektronisch eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung diverse Freibeträge geltend gemacht, darunter auch den streitgegenständlichen Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung für ein Kind von Oktober bis Dezember 2017.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass die Tochter des Bf. in Wien Rechtswissenschaften studiert.
Wohnort der Tochter im damaligen Kalenderjahr war X in Niederösterreich.
In der Beschwerde gegen die versagte Anerkennung im Einkommensteuerbescheid 2017 gibt der Bf. an, dass die Fahrzeit zur rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien laut Fahrplanauskunft mehr als eine Stunde, mitunter bis zu 1 Stunde 30 Minuten dauert.
In der Begründung zur abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes geregelt ist, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Km zum Wohnort, als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten (und somit kein Freibetrag für Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes zusteht), wenn von dieser Gemeinde die tägliche Hin-und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Studienförderungsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr.50/2016 zeitlich noch zumutbar ist. Das trifft auf den Wohnort X zum Studienort Wien zu. Ein Nachweis, dass dies auf Grund der Fahrpläne nicht zutrifft, ist zulässig, wobei dabei zu beachten, dass die Grundsätze der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden sind. Diese besagen, dass bei der Berechnung der Fahrzeit, Wartezeiten vor Beginn bzw. nach Ende der Berufsausbildung nicht einzurechnen sind. Auch Fußwege, sowie Fahrzeiten im Heimat- oder Studienort sind nicht einzurechnen. Das geht aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz in der bis Ende August 2017 gültigen Fassung hervor. Auf Grund der nachgereichten Fahrplanauskünfte sowie der, vom Finanzamt abgefragten, Fahrplanauskünfte wurde festgestellt, dass die Fahrzeit bei der Fahrt nach Wien bis zum ersten Umsteigepunkt im Stadtgebiet und bei der Fahrt nach X ab dem letzten Umsteigepunkt in Wien jeweils zwischen 30 und 42 Minuten beträgt, je nachdem ob die Fahrtroute über Liesing bzw. über Wien Westbahnhof gewählt wird. Der in der Beschwerde nochmals geltend gemachte Freibetrag steht daher nach der anzuwendenden Rechtslage nicht zu. Gegen die abweisende BVE hat der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht. Der Bf. vertritt die Ansicht, dass in der Anlage 1 der Verordnung zu § 26 Studienförderungsgesetz 1992 für den Studienort Wien die Ankunftszeit in Wien Hauptbahnhof maßgeblich sei. Nach Recherche des Finanzamtes ist für Wien nicht nur die Ankunftszeit am Hauptbahnhof maßgeblich, sondern auch Wien Westbahnhof. Das Finanzamt hat dazu auch eine elektronische Fahrplanauskunft eingeholt und dabei festgestellt, dass die Fahrzeit vom Wohnort in X (nach Wien Schottentor U-Bahn) bis Wien Westbahnhof unter einer Stunde beträgt.
Wählt man eine Variante über Wien Hauptbahnhof, dann beträgt die Fahrzeit bis Wien Hauptbahnhof eine Stunde; die Gesamtfahrzeit bis Schottentor, U-Bahn über Wien Hauptbahnhof fast 1 Stunde 30 Minuten, gegenüber einer Gesamtfahrzeit vom Wohnort zur Studienstätte über Wien Westbahnhof von etwas mehr als 1 Stunde (1 Stunde 3 Minuten bzw. 1 Stunde 6 Minuten). Beweismittel: vorgelegte Aktenteile.
Stellungnahme:
Vorweg ist an dieser Stelle festzuhalten, dass, auch wenn der § 26 (3) StuFöG 1992 mit 01.09.2017 (BGBl. I Nr. 54/2016) geändert worden ist, die bislang geltenden Kriterien für die Beurteilung der Wegzeiten zur Erreichung des Studienortes weiterhin anzuwenden sind, weil die VO des BMF zur Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl. Nr. 624/1995 idgF) auf das Studienförderungsgesetz idF BGBl. I Nr. 50/2016 verweist. Aus geografischer Sicht ist festzuhalten, dass die Wohnadresse des Kindes des Bf. im beschwerdegegenständlichen Jahr in der Nähe der Bahnhöfe Tullnerbach-Pressbaum bzw. Unter Tullnerbach gelegen war und dass von diesen Bahnhöfen mehrmals stündlich sowohl Regional- als auch Schnellzüge sowohl nach Wien Hütteldorf als auch nach Wien Westbahnhof verkehren. Von Wien Hütteldorf aus erreicht man das Juridikum der Universität Wien mit den U-Bahnen U4 und U2 und vom Westbahnhof aus erreicht man die Universität entweder mit der U-Bahn U3 (Herrengasse) oder mit den U-Bahnen U3 und U2. In allen Fällen ist auf die örtliche Verkehrsanbindung nicht Bedacht zu nehmen, das heißt, dass Fußwege und Fahrten innerhalb des Wohnortes und innerhalb des Studienortes NICHT in die Wegzeit einzurechnen sind. Demgemäß hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in die Wegzeiten daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen sind (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Im gegenständlichen Fall ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien vom Wohnort in X nach § 1 der 2. Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 249/2016 zeitlich zumutbar und ist ein Nachweis, dass die tägliche Fahrzeit der genannten Strecke unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (Fahrtroute über Wien Hütteldorf oder Wien Westbahnhof) unter Berücksichtigung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 (in der Fassung, die vor dem 1.9.2017 gültig war) mehr als eine Stunde beträgt, nicht erbracht worden. Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen".
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. hat in der elektronisch eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung diverse Freibeträge geltend gemacht, darunter auch den streitgegenständlichen Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung für ein Kind von Oktober bis Dezember 2017.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass die Tochter des Bf. in Wien Rechtswissenschaften studiert.
Wohnort der Tochter im damaligen Kalenderjahr war X in Niederösterreich.
In der Beschwerde gegen die versagte Anerkennung im Einkommensteuerbescheid 2017 gibt der Bf. an, dass die Fahrzeit zur rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien laut Fahrplanauskunft mehr als eine Stunde, mitunter bis zu 1 Stunde 30 Minuten dauert.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Wegstrecke BF-Adr bis Tullnerbach-Pressbaum Bahnhof wird laut Fahrplanauskunft bei der um 7 Uhr 38 Minuten beginnenden Fahrt in 16 Minuten zurückgelegt, für die Wegstrecke bis Wien Westbahnhof benötigt der Zug nach den vom Bf. übermittelten Unterlagen 33 Minuten, die Wegstrecke bis Wien Volkstheater (U3) wird von der U-Bahn in 4 Minuten zurückgelegt, (es folgt eine Gehzeit von 3 Minuten bei einer Wegstrecke von ca. 100 Metern, welche in die Berechnung der Zeit nicht einzubeziehen ist, da die Zeit des Fußweges nicht zu berücksichtigen ist), von der Station Dr. Karl Renner-Ring/Volkstheater bis zur Station Wien Schottentor werden weitere 4 Minuten benötigt. In Summe beträgt die Wegzeit auf dieser Strecke somit 57 Minuten. Die Fußwegzeit beträgt in Summe 10 Minuten, ist jedoch in die zu berücksichtigenden Wegzeiten nicht einzuberechnen.
Die Wegstrecke BF-Adr bis Tullnerbach Weidlingbachstraße wird laut Fahrplanauskunft bei der um 7 Uhr 16 Minuten beginnenden Fahrt in 8 Minuten zurückgelegt, für die Wegstrecke bis Wien Westbahnhof benötigt der Zug 8 Minuten, für die Wegstrecke bis Wien Westbahnhof benötigt der Zug nach den vom Bf. übermittelten und vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen 29 Minuten, die Wegstrecke bis Wien Volkstheater (U3) wird von der U-Bahn in 6 Minuten zurückgelegt, (es folgt eine Gehzeit von 3 Minuten bei einer Wegstrecke von ca. 100 Metern, welche in die Berechnung der Zeit nicht einzubeziehen ist, da die Zeiten des Fußweges nicht zu berücksichtigen ist), von der Station Wien Volkstheater (U2) bis zur Station Wien Schottentor werden weitere 4 Minuten benötigt. In Summe beträgt die Wegzeit auf dieser Strecke somit 47 Minuten. Die Fußwegzeit beträgt in Summe 14 Minuten, ist jedoch in die zu berücksichtigenden Wegzeiten nicht einzuberechnen.
Die bei der um 7 Uhr 16 Minuten beginnenden Fahrt, Wegstrecke BF-Adr bis Breitenfurth Franz-Lehar-Gasse benötigt der Bus 12 Minuten und für Die Fahrt bis Wien Liesing Bahnhof weitere 15 Minuten. Für die Fahrt bis Wien Hauptbahnhof benötigt der Zug 15 Minuten, von Wien Hauptbahnhof/Südtirolerplatz (U 1) bis Wien Karlsplatz benötigt die U-Bahn 3 Minuten und bis zur Station Wien Schottentor weitere 7 Minuten. In Summe beträgt die Wegzeit auf dieser Strecke somit 52 Minuten. Die Fußwegzeit beträgt in Summe 9 Minuten, ist jedoch in die zu berücksichtigenden Wegzeiten nicht einzuberechnen.
Bei den vom Bf. gewählten Routen über Wien Praterstern handelt es sich nicht um die kürzeste Wegverbindung zwischen Wohnort und Studienort.
Bei der Wegstrecke Wien Schottentor, Abfahrtszeit 14 Uhr 4 Minuten bis zum Heimatort beträgt die reine Fahrtzeit 44 Minuten bei einer nicht einzuberechnenden Fußwegzeit von 12 Minuten.
Wenn die Tochter des Bf. mit der Straßenbahn von Wien Schottentor bis zur Station Quartier Belvedere (Arsenalstraße) fährt benötigt sie dazu 16 Minuten, bis Wien Liesing Bahnhof weitere 17 Minuten und bis zur Heimatadresse weitere 31 Minuten (in Summe eine Stunde und vier Minuten). Bei dieser Wegvariante handelt es sich jedoch nicht um die direkte Verbindung zwischen Studienort und Heimatadresse da die ersten 16 Minuten praktisch in die Gegenrichtung fährt.
Aus den oben angeführten Berechnungen ergibt sich, dass bei außeracht lassen der Fußwegzeiten unter Berücksichtigung der direkten Wegstrecken die Fahrtzeit zwischen Wohnort und Studienort unter einer Stunde beträgt. Der Bf. hat bei seinen Berechnungen jeweils die Fußwegzeiten in seine Berechnung der Fahrtzeit mit einbezogen. Demgemäß hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in die Wegzeiten Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen sind (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Im gegenständlichen Fall ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien vom Wohnort in x nach § 1 der 2. Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 249/2016 zeitlich zumutbar und ist der Nachweis, dass die tägliche Fahrtzeit der genannten Strecke unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (Fahrtroute über Wien Hütteldorf oder Wien Westbahnhof) unter Berücksichtigung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 (in der Fassung, die vor dem 1.9.2017 gültig war) mehr als eine Stunde beträgt, vom Bf. nicht erbracht worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 27. November 2020