Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rogy und Rogy Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Geusaugasse 39 Tür 8, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 27. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 28. Jänner 2020 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 zu Recht:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 17. September 2019 stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers einen als "Aufhebung gem. § 299 (1) BAO- Einkommensteuer 2016" bezeichneten Antrag. In der Begründung ersuchte diese dabei um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2016, weil ein Verlustvortrag aus dem Jahr 2012 iHv EUR -14.429.33 nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2020 wies die belangte Behörde einen Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens betreffend die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2016 ab, weil Verluste aus dem Jahr 2012 gemäß § 18 EStG 1988 nicht vortragsfähig gewesen seien.
In der dagegen am 27. Februar 2020 erhobenen Beschwerde beantragte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Berücksichtigung eines Verlustvortrages iHv EUR 15.026,10, weil der Verlustvortrag aus dem Jahr 2012 im Jahr 2015 aufgebraucht worden sei und somit aus dem Jahr 2013 ein unbeschränkt vortragsfähiger Verlust verblieben sei, der im Jahr 2016 zu berücksichtigen gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. März 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, weil im Wiederaufnahmeantrag vom 17. September 2019 die Berücksichtigung eines (nicht vortragsfähigen) Verlustes aus dem Jahr 2012 beantragt worden sei und der Antrag somit zu Recht abzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 16. April 2020, in welchem der Beschwerdeführer die korrekte Anerkennung des Verlustvortrages aus dem Jahr 2013 ersuchte, weil der Verlustvortrag aus dem Jahr 2012 bereits im Jahr 2015 aufgebraucht gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 23. April 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom selben Tag beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, weil der Antrag einen Verlust aus dem Jahr 2012 im Wege der Wiederaufnahme zu berücksichtigen rechtlich nicht möglich sei.
Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers teilte dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom 3. Dezember 2012 mit, dass kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO gestellt worden sei, sondern ein Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO. Der entsprechende Antrag wurde dem Bundesfinanzgericht übermittelt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 21. November 2017 stellte die belangte Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 mit EUR 18.961,07 fest. Es ergab sich in der Folge eine Einkommensteuergutschrift iHv EUR 2.922,00.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde, "da der Verlustvortrag aus den Jahren 2012 und 2013 bei der Veranlagung nicht in Abzug gebracht wurde".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Jänner 2019 setzte die belangte die Einkommensteuer mit EUR -3.101,00 fest. Die Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 17. September 2019 stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers mit FinanzOnline-Eingabe einen als Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 gemäß § 299 Abs BAO bezeichneten Antrag. Die darin enthaltene Begründung lautete wie folgt:
"Ich bitte um Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens des Jahres 2016, da sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2016 als nicht richtig erweist. [Der Beschwerdeführer] hat aus dem Jahr 2012 einen Verlustvortrag iHv -14.429,33 €, der bei der Einkommensermittlung nicht abgezogen wurde. Dem Finanzamt war bewusst, dass [der Beschwerdeführer] im Jahr 2012 einen Verlust erzielt hat - siehe Begründung des am 21. 11. 2017 erlassenen Einommensteuerbescheides 2016. Leider wurde für das Jahr 2012 kein Einkommensteuerbescheid erlassen, allerdings kann ein Verlustvortrag[…] auch in den Folgejahren gegenverrechnet werden, wenn es zu keiner bescheidmäßigen Feststellung des Verlustvortrags gekommen ist, aber eine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt und der Verlust entsprechend nachvollzogen werden kann. In der Beilage übermittle ich die GuV für 2012 und bitte um antragsgemäße Veranlagung des Jahres 2016."
Ein weiterer Antrag wurde Seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt.
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Jänner 2020 lautete wie folgt:
"Der Antrag von [Beschwerdeführer, Wohnort] vom 17. 09.2019, eingebracht am 17.09.2019 betreffend Wiederaufnahme 2016 wird abgewiesen."
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 12. März 2020 lautete auszugsweise wie folgt:
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend er Beschwerde vom 27.02.2019 von [Beschwerdeführer, Wohnort vertreten durch steuerliche Vertretung] gegen den Bescheid vom 28.01.2020 betreffend Abweisung des Antrages auf Wideraufnahme des Einkommensteuerbescheides 2016
[…] Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. […]".
Im Vorlagebericht vom 23. April 2020 waren folgende Bezug habenden Normen angeführt:
"18 (6) und 124bZ 314 lit a ESTG , § 303 BAO"
Die Darstellung des Sachverhaltes und der Anträge lautete auszugsweise wie folgt:
"Sachverhalt:
mit einem Antrag gem. § 303 BAO wurde die Wiederaufnahme der E 2016 beantragt mit dem Begehr , Verluste aus dem Jahre 2012 anzurechnen
Beweismittel:
WA-antrag, Begründung WA-antrag,Beilage zum WA-antrag, AW WA-antrag, Stellungnahme FB, Beschwerde, BVE, Vorlageantrag
Stellungnahme:
laut den zitierten Gesetzesstellen im ESTG können in den Veranlagungsjahren ab 2016 Verluste zeitlich unbeschränkt verwertet werden , allerdings NUR, wenn es sich um Verluste handelt, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind. Der Antrag einen Verlust aus dem Jahr 2012 im Weg der Wiederaufnahme zu berücksichtigen ist rechtlich unmöglich und die Beschwerde wäre daher abzuweisen."
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Allerdings kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl VwGH 28. Jänner 2003, 2001/14/0229; 24. September 2014, 2011/13/0082; 18. Dezember 2019, Ra 2019/15/0005, je mwN).
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl VwGH 18. Mai 2006, 2003/16/0009, mwN; vgl auch - zu § 13 AVG - VwGH 22. Mai 2014, Ro 2014/17/0024). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl VwGH 24. Juni 2009, 2007/15/0041; 28.Juni 2012, 2012/15/0071; 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0108, je mwN).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Jänner 2019 setzte die belangte die Einkommensteuer rechtskräftig mit EUR -3.101,00 fest. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers stellte am 17. September 2019 über FinanzOnline einen Antrag lautend auf "Aufhebung gem. § 299 (1) BAO - Einkommensteuer 2016". Der Antrag wurde somit innerhalb der iSd § 299 BAO geforderten Jahresfrist gestellt.
Der Antrag von 17. September 2019 enthielt keine nach § 303 Abs 2 BAO geforderte Bezeichnung von Umständen (Abs 1 leg cit), auf die sich eine Wiederaufnahme stützen würde (insbesondere das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln). Vielmehr führte die Begründung des Antrages aus, dass der belangten Behörde der bestehende Verlustvortrag "bewusst" gewesen sei. Der Antrag bezeichnete genau diesen Umstand - nämlich die fehlende Verlustberücksichtigung - als Grund für die Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides vom 30. Jänner 2019 iSd § 299 Abs 1 lit b BAO. Dass in der Folge in der Begründung des Antrages die Wortfolge "bitte um Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens des Jahres 2016, da sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2016 als nicht richtig erweist" gewählt wurde, vermag eine Umdeutung in einen gestellten Wiederaufnahmeantrag nach § 303 BAO nicht zu begründen, zumal auch der zweite Satzteil den Wortlaut des § 299 BAO wiedergibt. Dass ausschließlich Gründe für eine Antragstellung nach § 299 BAO angeführt wurden und ausschließlich eine solche intendiert war, bestätigte die steuerliche Vertretung zudem mit E-Mail vom 3. Dezember 2020. In der Gesamtschau war der am 17. September 2019 von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers gestellte Antrag als Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 anzusehen, weil sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweisen würde. Dies umso mehr als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass ein beruflicher Parteienvertreter, der einen Antrag im Namen eines Mandanten stellen möchte, dies auch klar zum Ausdruck bringt (VwGH 24. November 2016, Ra 2014/13/0003 sowie 29. Juli 2020, Ra 2020/13/0046).
Am 28. Jänner 2020 wies die belangte Behörde einen am 17. September 2019 gestellten Antrag "betreffend Wiederaufnahme 2016" ab.
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (vgl Ritz, BAO6, § 92 Tz 6, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides im Zweifel iSd angewendeten Gesetzes auszulegen (vgl Ritz, BAO6, § 92 Tz 7 und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen, sofern zwischen Spruch und Begründung keine Widersprüche bestehen (vgl VwGH 2. September 2009, 2005/15/0035; 24. Mai 2012, 2009/15/0182 und vom 31. Jänner 2019, Ra 2017/15/0010). Lässt der Spruch eines Bescheides jedoch für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (vgl VwGH 18. Juni 2001, 2001/17/0044).
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Jänner 2020 wies eindeutig seiner Formulierung nach einen Antrag auf Wiederaufnahme das Jahr 2016 betreffend ab. Weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides findet sich eine Bezugnahme auf die Verfahrensbestimmungen § 303 BAO oder § 299 BAO.
Nach herrschender Ansicht stellt die Unterlassung der Anführung von (maßgeblichen) Gesetzesstellen im Spruch keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar, sofern mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften angewendet wurden (vgl VwGH 25. März 2004, 2003/16/0101). Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Wiederaufnahme im Spruch, die nur nach § 303 BAO, nicht jedoch nach § 299 BAO in Betracht kommt, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Jänner 2020 zweifelsfrei über einen nach § 303 BAO gestellten Antrag auf Wiederaufnahme abgesprochen.
Selbiges gilt auch für die Berufungsvorentscheidung vom 12. März 2020 deren Spruch ebenfalls auf "Abweisung des Antrages auf Wideraufnahme des Einkommensteuerbescheides 2016" lautet und - weder im Spruch noch in der Begründung - die bezugnehmenden Verfahrensbestimmungen anführt. Dass Seitens der belangten Behörde auch jedenfalls eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 303 BAO intendiert war, ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen des Vorlageberichtes. Darin wird als Sachverhalt dargestellt, dass mit einem "Antrag gem. § 303 BAO […] die Wiederaufnahme der E 2016 beantragt [wurde]".
Aufgrund des Gesagten besteht daher Zweifel, dass die belangte Behörde sowohl mit dem Bescheid vom 28. Jänner 2020 als auch mit der Berufungsvorentscheidung vom 12. März 2020 über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO abgesprochen hat. Ein solcher Antrag wurde von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. September 2020 jedoch eindeutig nicht gestellt.
Damit hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid rechtswidrig über einen Antrag abgesprochen, der Seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt wurde, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu aufzuheben ist (vgl Ritz, BAO6, § 279 Tz 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil sowohl die Auslegung von Parteienerklärungen (insbesondere VwGH 24. November 2016, Ra 2014/13/0003 sowie 29. Juli 2020, Ra 2020/13/0046, mwN), als auch die Auslegung von Bescheiden (vgl Ritz, BAO6, § 92 Tz 7 und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) durch die oben näher dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. Ein Bescheid über einen nicht gestellten Antrag rechtswidrig und somit ist ersatzlos aufzuheben (vgl Ritz, BAO6, § 279 Tz 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wien, am 4. Dezember 2020