Volltext

BFG 02.12.2020, RV/6300017/2020

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis wegen Versäumung der Anmeldungsfrist gem. § 150 Abs. 4 FinStrG; Abweisung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6300017.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 150 Abs. 1 FinStrG · § 150 Abs. 4 FinStrG · § 156 Abs. 1 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, vertreten durch ***1*** 2020 gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 30. Juli 2020 betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 30. März 2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Februar 2020, StrLNr. 2018/00440-001, gemäß § 156 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) beschlossen:

Spruch

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Spruchsenates vom 19.2.2020 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) ***Bf*** wegen Abgabenhinterziehungen gem.
§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt. Auf den konkreten Inhalt dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

Dagegen erhob die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 30. März 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Zur Fristigkeit wurde ausgeführt, dass das Erkenntnis am 28.2.2020 zugestellt worden sei. Da der 28. März ein Samstag war, endete die Frist am nächsten Werktag, am Montag den 30.3.2020.

Auf das inhaltliche Vorbringen dieser Beschwerde wird verwiesen.

Diese Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 19.2.2020 wurde vom Vorsitzenden des Spruchsenates mit Bescheid vom 30. Juli 2020 zurückgewiesen.

In der Begründung wurde zunächst dargestellt, dass die Bf nach Durchführung einer mündlichen Spruchsenatsverhandlung mit dem mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 19.2.2020 verurteilt wurde.
Weder der der Amtsbeauftragte noch die Beschuldigte hätten nach der Verkündung des Erkenntnisses hiezu eine Erklärung abgegeben.
Die Beschuldigte war im gesamten Verfahren, so auch in der mündlichen Spruchsenatsverhandlung, von ihrem Steuerberater als Verteidiger vertreten.
Diesem sei auch die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses samt ausführlicher Begründung am 28.2.2020 zugestellt worden.

Hingewiesen wurde weiters darauf, dass der am 23.3.2020 durch den Verteidiger der Beschuldigten gem. § 167 FinStrG zur Anmeldung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 19.2.2020 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 30.3.2020 abgewiesen wurde. Dies Abweisung wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 24.7.2020, GZ RV/630008/2020 (richtig "6300008"), bestätigt.

Weiters wurde auf die inhaltlichen Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde vom 30. März 2020 verwiesen

Rechtlich wurde ausgeführt, dass gegen ein Erkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde an das BFG zusteht, die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat.

Auf die Ausführungen wonach die am 28.2.2020 ausgelöste ein monatige Rechtsmittelfrist am 28.3.2020 abgelaufen sei und die Beschwerde vom 30.3.2020 verspätet sei, wird verwiesen.

Darüber hinaus wäre die Bf im Hinblick auf § 150 Abs. 4 FinStrG gehalten gewesen, innerhalb einer Woche nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses vom 19.2.2020, sohin spätestens am 26.2.2020, bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, also beim Spruchsenat, die Erhebung einer Beschwerde dagegen schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, was die Bf bzw. ihr Verteidiger unbestrittenermaßen nicht getan hätten.

Auf die vollständigkeitshalber gemachten Ausführungen zu Bestimmungen der ZPO lt. OGH-Rechtsprechung wird verwiesen.

Die verspätete Beschwerde der Bf sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf durch ihren ausgewiesenen Verteidiger mit Anbringen vom 7. Oktober 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Bezüglich Rechtzeitigkeit wurde auf die Zustellung am 7.9.2020 verwiesen.

In der Begründung wurde lediglich auf die Fristenberechnung der Monatsfrist eingegangen, wonach diese Frist erst am Montag den 30.3.2020 geendet hätte.
Es werde daher beantragt die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu behandeln.
Eine weitere Begründung erfolgte nicht.

Aus dem elektronisch vorgelegten Akt werden folgende Feststellungen getroffen:

Mit dem Antrag vom 23.3.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde unter lit. B die Anmeldung einer Beschwerde gem. § 150 Abs. 4 FinStrG gegen das mündlich verkündete Erkenntnis verbunden.

Aus dem Rückschein über die Zustellung des Erkenntnisses vom 19.2.2020 an den Verteidiger ist zu ersehen, dass dieses am 2.3.2020 übernommen wurde.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Gem. Abs. 2 leg. cit. beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.

§ 150 Abs. 4 FinStrG lautet:
Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.

Gem. § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Strittig ist, ob die am 30. März 2020 erhobene Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 19.2.2020, welches am 2. März 2020 an den Verteidiger der Beschuldigten zugestellt wurde, rechtzeitig ist oder nicht.
Dabei kann es dahingestellt bleiben weshalb sowohl vom Verteidiger als auch vom Vorsitzenden des Spruchsenates von einer Zustellung des Erkenntnisses schon am 28.2.2020 ausgegangen wurde. Auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid brauchte daher nicht eingegangen werden.

Unstrittig blieb, dass die Bf und ihr Verteidiger bei der mündlichen Verhandlung am 19.2.2020 anwesend waren.

Unstrittig geblieben ist auch, dass eine Anmeldung der Beschwerde bis zum Ablauf des 26. Februar 2020 nicht erfolgte (nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisse am 19.2.2020), sondern erst in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 23. März 2020. Die ein wöchige Frist zur Anmeldung der Beschwerde im Sinne des § 150 Abs. 4 FinStrG wurde daher nicht eingehalten.
Den diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist die Bf in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Damit steht fest, dass im gegenständlichen Fall keine Anmeldung einer Beschwerde innerhalb der Frist des § 150 Abs. 4 FinStrG erfolgte.

Wie dem angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den BFG-Beschluss vom 24.7.2020, GZ RV/6300008/2020, zu entnehmen ist wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Frist zur Anmeldung der Beschwerde zu Recht als unbegründet abgewiesen. Demnach konnte eine Anmeldung der Beschwerde durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nachgeholt werden.

Wie sich aus § 150 Abs. 4 letzter Satz FinStrG ergibt, ist eine nicht angemeldete Beschwerde zurückzuweisen. Daran ändert nichts, dass diese Beschwerde innerhalb der ein monatigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

Die Beschwerde gegen das Erkenntnis wurde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Salzburg, am 2. Dezember 2020