Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi über die am 04.11.2020 per Telefax eingebrachte Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 29.10.2020, Zahl: MA67/Zahl/2020, in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 31.08.2020, GZ. MA67/Zahl/2020, zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 06.03.2020 um 17:14 Uhr in 1170 Wien, Comeniusgasse 2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Straferkenntnis vom 31.08.2020, GZ. MA67/Zahl/2020 wurde daher gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher € 70,00.
Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte mittels Rückschein RSb nachweislich am 02.09.2020.
Die Übernahmebestätigung RSb enthielt folgenden Wortlaut: "zugestellt; Übernahmeverhältnis: Mitbewohner; Persönlich bekannt; Unterschrift: Unterschrieben."
Gegen das Straferkenntnis wurde gemäß Aktenlage keine Beschwerde erhoben.
Am 29.10.2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, GZ. MA67/Zahl/2020, da die mit obigem Straferkenntnis verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 75,00 (inkl. € 5,00 Mahngebühren) gemäß den §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
Mit Eingabe vom 04.11.2020 erhob die Bf. gegen diese Vollstreckungsverfügung Beschwerde und brachte dabei Folgendes vor: "Frau ***Bf1*** hat den PKW nicht gelenkt. Sie hat die Strafverfügung nicht erhalten. Sie beantragt die Zurückversetzung in den vorigen Stand. Sie hat dieses Jahr, bzw. durch schwere Angstzustände schon vorher, kein Fahrzeug lenken können. Wegen Covid war sie 4 Monate in der Wohnung. Ich konnte das Schriftstück nicht aushändigen da es verloren gegangen ist."
Die Beschwerde wurde unterschrieben von Herr und ***Bf1*** (= Bf.).
Die MA 6 legte die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 12. November 2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Vollstreckung der Geldstrafe in Höhe von € 60,00 sowie der Kosten in Höhe von € 10,00 und der Mahngebühren in Höhe von € 5,00, somit des zu zahlenden Gesamtbetrages in Höhe von € 75,00, zu Recht verfügt wurde. Dies insbesondere deshalb, da gegen das Straferkenntnis vom 31.08.2020, GZ. MA67/Zahl/2020, keine Beschwerde aktenkundig und dieses Straferkenntnis vom 31.08.2020 somit in Rechtskraft erwachsen ist.
Gegenstand des nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens ist nicht die Frage, ob die Strafe in Höhe von € 60,00 sowie Kosten in Höhe von € 10,00 und Mahngebühren in Höhe von € 5,00, somit der zu zahlende Gesamtbetrag von € 75,00, zu Recht verhängt wurde, sondern die Vollstreckungsverfügung, mit der die mit oben genanntem Straferkenntnis rechtskräftig verhängte Strafe vollstreckt wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) 1991 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1991 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 54b Abs.1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 6.6.1989, Zl. 84/05/0035). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 25.2.1963, Zlen. 1485, 1486/62; 28.4.1992, Zl. 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).
Diese Voraussetzungen treffen auf den Beschwerdefall zu.
Der Titelbescheid, das Straferkenntnis vom 31.08.2020, GZ. MA67/Zahl/2020, wurde der Bf. nachweislich durch die Übernahme von einem Mitbewohner zugestellt. Der Übernahmebestätigung RSb sind folgende Notizen zu entnehmen: "zugestellt; Übernahmeverhältnis: Mitbewohner; Persönlich bekannt; Unterschrift: Unterschrieben."
Mangels Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis als Titelbescheid ist dieses in Rechtskraft erwachsen.
Die Bf. ist nach der Aktenlage ihrer Zahlungsverpflichtung auf Grund des Titelbescheides bislang nicht nachgekommen.
Da somit das Straferkenntnis vom 31.08.2020 zweifelsfrei in Rechtskraft erwachsen ist und aus dem Akt weiters hervorgeht, dass die in dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 60,00, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung (29.10.2020) noch nicht getilgt waren und das Straferkenntnis mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung übereinstimmt, erweist sich diese als rechtmäßig.
§ 3 VVG lautet:
(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
Mit dem Vorbringen der Bf., sie habe den PKW nicht gelenkt, sie habe die Strafverfügung nicht erhalten und sie habe im Beanstandungsjahr (und durch schwere Angstzustände schon vorher) kein Fahrzeug lenken können, ist folglich für die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung nichts gewonnen, da dieser das rechtskräftig gewordene Straferkenntnis vom 31.08.2020 zu Grunde liegt und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann.
Da die vorliegende Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Wien, am 27. November 2020