Volltext

BFG 01.12.2020, RV/7101478/2019

Abzugsverbot für Aufwendungen für den Haushalt; kein Alleinverdienerabsetzbetrag; Kosten für den Kindergarten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101478.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 106a Abs. 1 EStG 1988 · § 34 Abs. 9 EStG 1988 · § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 · § 34 Abs. 1 EStG 1988 · § 106 Abs. 1 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***6*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Mai 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 22. Mai 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer 03 ***1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe betreffend Einkommensteuer 2017 sind der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) ***Bf1*** beantragte in seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung den Alleinverdienerabsetzbetrag und erklärte, dass seine Partnerin diesen nicht in Anspruch nehme, dass er oder seine Partnerin für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe für ein Kind bezogen hätten und dass die jährlichen Einkünfte seiner Partnerin 6.000 Euro nicht überschritten hätten.
Der Bf. beantragte weiters das Pendlerpauschale/Pendlereuro in Höhe von € 720,00.
Für das haushaltszugehörige Kind***2*** , geb. xxx2014, machte der Bf. € 300,00 Kinderfreibetrag geltend.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, anerkannte den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von € 300,00.
Weiters anerkannte das Finanzamt nur den Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 400,00.

Begründend führte das Finanzamt aus:

"Die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) ist zumutbar. Aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.

Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum xxx14 kann nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da keine Kinder vorhanden sind, für die Sie oder Ihr (Ehe-)Partner mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezogen haben.

Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif daher nicht auf das im Bescheid ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von 14.634,26 € angewendet."

Laut "Familienbeihilfe-Auszug" bezog ***5*** Familienbeihilfe für ***2*** ab 7/17-3/19.

Am xxx.2018 brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 ein. Er machte den
- Alleinverdienerabsetzbetrag geltend
- den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 440,00 und als
- außergewöhnliche Belastungen Ausgaben für die Kinderbetreuung in Höhe von € 130,00.

Am 29.05.2018 entschied das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung und anerkannte nur die € 130,00 für die Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung.
Begründend führte das Finanzamt aus:

"Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezieht. Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden (Familienbeihilfenbezug nur von Juni (Juli lt. oa. Familienbeihilfe-Auszug) - Dezember 2017).

Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum

***3*** kann nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht."

Der Bf. brachte am 30.05.2018 ein Schreiben elektronisch ein, in dem er Folgendes ausführte:
"Ich zahle monatlich 130 euro für Kindergarten. Und habe auch von kika küchenmöbel gekauft um 4700 euro. Bitte alles nochmals rechnen. Danke."

Das Finanzamt ersuchte den Bf. mit Ergänzungsschreiben vom 17.10.2018 um Nachweis der Betreuungskosten mittels Bestätigung des Kindergartens und Zahlungsbelege betreffend für das ganze Jahr 2017. Hinsichtlich der Kosten für die Küchenmöbel wurde dem Bf. mittgeteilt, dass dies Kosten für die Lebensführung sind und daher gem. § 20 EStG steuerlich nicht absetzbar seien.

Das Finanzamt erließ - nachdem dem der Bf. dem ersten Ersuchen des Finanzamtes nicht nachgekommen ist - am 07.01.2019 ein weiteres Ergänzungsschreiben mit dem Ersuchen zu erläutern, warum der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2018) unrichtig sei. Weiter wurde der Bf. aufgefordert, die gesamten Belege über die Kinderbetreuungskosten für 2017 nachzureichen. Mitgeteilt wurde dem Bf., dass die Kosten für die KIKA-Küche steuerlich nicht absetzbar seien.

Das Ergänzungsersuchen mit Rsb zugestellt wurde von der Post als "retour-nicht behoben" dem Finanzamt retouniert.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsaktes wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bf. beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag in Höhe von € 330,00 und das Pendlerpauschale in Höhe von € 720,00.

Das Finanzamt anerkannte im Einkommensteuerbescheid 2017 den Kinderfreibetrag in Höhe von € 300,00 und den Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 400,00.

In der Beschwerde machte der Bf. die Kosten für den Kindergarten in Höhe von mtl. 130 euro und Aufwendungen für Küchenmöbel in Höhe von 4700 euro als Werbungskosten geltend.

Belege wurden nicht vorgelegt.

In der Beschwerdevorentscheidung anerkannte das Finanzamt € 130,00 für die Kindergartenkosten als außergewöhnliche Aufwendungen.
Die Kosten für die Küchenmöbel anerkannte das Finanzamt nicht, und führte begründend aus, da es sich um Kosten der privaten Lebensführung handle, diese gemäß § 20 EStG steuerlich nicht absetzbar seien.

An den Bf. ergingen die oa. 2 Ergänzungsersuchen, das erste blieb unbeantwortet, das zweite wurde nicht behoben.

Laut dem vom Finanzamt vorgelegten Auszug "Familienbeihilfenkonto" hat ***5*** für das Kind die Kinderbeihilfe von 7/2017 - 3/2019 bezogen.

Rechtliche Beurteilung

Aufwand für die Küche

Gemäß § 20 Abs. 1 Zif. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

Die oa. gesetzliche Regelung enthält ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die für den Haushalt des StPfl und/oder für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendet werden (unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung), wie Bekleidung, Ernährung, Wohnung.

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. in der Beschwerde ausgeführt, dass er für die KIKA-Küche mit einem Preis von 4.700,- euro bezahlt habe.

Der vorstehend gesetzlichen Bestimmung folgend konnten die Kosten für die Küche nicht als steuerlich wirksamer Aufwand anerkannt werden.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Gemäß § 33 Abs. 4 Zif 1 EStG 1988 steht der Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinverdienern zu.

Gemäß Zif. 4 sind Alleinverdienende Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6000 Euro jährlich erzielt. ….
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu.
...
Den gesetzlichen Regelungen folgend steht der Alleinverdienerabsetzbetrag dabei Personen nur dann zu, wenn die Lebensgemeinschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezieht. (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019 § 33 Tz 50f).

Im Jahr 2017 wurde die Kinderbeihilfe für das Kind ***2*** erst ab 7/2017 bezogen.

Da somit die oa. Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag und auch der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG (für ein Kind gemäß § 106 Abs. 1 EStG) nicht berücksichtigt werden.

Kindergartengeld

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 in der für das Jahr 2017 geltenden Fassung gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungenals außergewöhnliche Belastungen:
1. Die Betreuung betrifft
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 oder
....
3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer(§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
…..
Die Aufwendungen pro Kind und Jahr sind mit 2.300 € limitiert, dh auch bei Inanspruchnahme einer agB durch beide Elternteile bzw bei nicht ganzjähriger Betreuung. Abzugsfähig sind beim jeweiligen Elternteil nur jene Kosten, die von ihm tatsächlich getragen wurden bzw jene pflegebedingten Betreuungskosten, die bei einer Behinderung des Kindes ein wem immer gewährtes, noch nicht zur Gänze verrechnetes Pflegegeld etc übersteigen (LStR 884e mit Beispielen). Besteht zwischen den Elternteilen kein Einvernehmen hinsichtl der Aufteilung des Höchstbetrags, ist er nachdem Verhältnis der tatsächl Kostentragung aufzuteilen (LStR 884d, zum Nachweis der Kosten s LStR 884f).
…

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. in der Beschwerde ausgeführt, dass er 130 euro monatlich für den Kindergarten bezahlt habe.

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung Kinderbetreuungskosten in Höhe von euro 130 als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Mehrmaligen Ergänzungsersuchen des Finanzamtes, Unterlagen und Nachweise betreffend die Zahlungen des Kindergartengeldes für das ganze Jahr 2017 nachzureichen, kam der Bf. nicht nach.

Das Bundesfinanzgericht folgt daher der Beschwerdevorentscheidung.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und die zu beurteilenden Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

 

Wien, am 1. Dezember 2020