Volltext

BFG 01.12.2020, RV/7104154/2020

Zurücknahme des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104154.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Cekal & Partner Steuerberatungs GmbH, Salmgasse 25 Tür 10, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom 29. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 3. Juli 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 16.6.2020 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 3. Juli 2019 wurde die Einkommensteuer der Bf. für das Jahr 2018 festgesetzt.

Dagegen wurde von der Bf. fristgerecht mit Eingabe vom 29. Juli 2019 Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.5.2020 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 16.6.2020 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit weiterer Eingabe vom 26.11.2020 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 16.6.2020 zurück.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine zurückgenommene Beschwerde (Abs. 1) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt im Fall eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit d BAO ist § 256 (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Bf. hat mit Schreiben vom vom 26.11.2020 den Vorlageantrag zurückgezogen.

Der Vorlageantrag war daher als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde gilt damit wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.5.2020 erledigt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 1. Dezember 2020