Volltext

BFG 01.12.2020, RV/7103488/2018

Zurücknahme des Vorlageantrages wegen Nichtbehebung der Mängel

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103488.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 BAO · § 256 Abs. 3 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 23. April 2018 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 21.7.2018 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO und § 278 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 17.7.2018 erledigt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Bf. erzielte im Streitjahr 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, welche gem § 109a EStG dem Finanzamt mitgeteilt wurden.

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 23. April 2018 wurde die Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 8.032,33 und die Einkommensteuer für das Jahr 2016 in Höhe von € 11.742,- festgesetzt.

Gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2016 wurde vom Bf. fristgerecht mit Eingabe Beschwerde eingebracht.

Mit abändernden Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2016 vom 17.7.2018 hat das Finanzamt der Beschwerde Folge gegeben.

Die Umsatzsteuer wurde mit € 8.032,33 und die Einkommensteuer mit € 20.410,41 festgesetzt.

Dagegen hat der Bf. am 21.7.2018 fristgerecht ein als Einspruch, Beschwerde bezeichnetes Schreiben übermittelt.

Dieses Schreiben enthält Ausführungen über Krankenhausaufenthalte des Bf. im Jahr 2018 samt bestätigende Aufenthalts- und Behandlungsschreiben, sowie Angaben darüber, dass nach Meinung des Bf. nicht aus den Steuerunterlagen ersichtlichen Positionen in den Bescheiden enthalten seien.

Der Bf. legte seinem Schreiben folgende Unterlagen in Ablichtung bei:

Brief vom 3.1.2018, Brief vom 18.1.2018, Brief vom 15.5.2018, Brief vom 19.5.2018, Brief vom 3.6.2018, Brief vom 9.2.2018, Fahrtenbuch 2016, Reisekostenabrechnungen 2016.

Ergänzend legte der Bf. die Kopie der Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung, sowie Erklärung E1a Beilage zur Einkommensteuererklärung Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2016 , sowie Mitteilung gem. § 109a EStG 2016 bei.

Außerdem erklärte der Bf., dass ihm vom Finanzamt falsche Informationen zugespielt worden seien.

Der Akt wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht samt E/A Rechnung 2016 des Bf. als physische Beilage vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht erließ am 28.10.2020 einen Mängelbehebungsbeschluss betreffend die Eingabe des Bf. vom 21.7.2018, dieser mit Rückschein zugestellte Beschluss wurde vom Bf. am 3.11.2018 übernommen.

In diesem Mängelbehebungsauftrag stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass der Vorlageantrag vom 21.7.2020 mangelhaft war.

Dem Bf. wurde mitgeteilt, dass dem Vorlageantrag vom 21.7.2018 folgende Angaben fehlen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidungen gegen die er sich richtet.

Die Erklärung, in welchen Punkten die Beschwerdevorentscheidungen angefochten werden.

Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.

Eine Begründung.

Dem Bf. wurde die Behebung der Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses aufgetragen. Dem Bf. wurde mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Vorlageantrag als zurückgenommen gelte; im Falle der rechtzeitigen und vollständigen Behebung der Mängel als ursprünglich richtig eingebracht gelte.

Am 23.11.2020 übermittelte der Bf. zwei Schreiben samt Beilagen.

Der Bf. wiederholte darin seine Ausführungen, dass seiner Meinung nach bei der Berechnung der Steuerausgaben 2016 die Angaben in seiner Einnahmen /Ausgabenliste 2016 nicht richtig berücksichtigt worden seien.

Der Bf. legte seinen beiden Schreiben folgende Ablichtungen von Unterlagen bei:

Bestätigung über Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse für die Monate Jänner bis Dezember 2013 samt Überweisungsbelegen, Kopie eines Schreibens des Bf. vom 3.7.2018 an das Finanzamt, Kopie der Umsatzsteuererklärung 2016, Kopie der Beilage zur Einkommensteuerklärung E1a 2016, sowie Einnahmen/Ausgabenrechnung 2016, Kopie der Mitteilung gem § 109a EStG 2016, Kopie freier Dienstvertrag zwischen dem Bf. und einer ArchitekturGmbH.

Ergänzend übermittelte der Bf. weitere Schreiben, in welchen er gegen die Diskriminierung seiner Person protestiert. Diesen Schreiben waren Ablichtungen sämtlicher bereits im Verfahren übermittelter Unterlagen (Steuererklärungen 2016, E/A Übersicht 2016 etc.) beigefügt.

Es wird festgestellt, dass der Bf. die Behebung der ihm im Mängelbehebungsbeschluss vom 28.10.2020 aufgetragenen Mängel nicht durchgeführt hat.

Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes vom 28.10.2020 wurde durch die vom Bf. übermittelten Schreiben und deren Beilagen nicht erfüllt.

Rechtliche Grundlagen:

§ 85 Abs. 2 BAO lautet: Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 256 Abs. 3 BAO lautet: Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Nach § 264 Abs. 3 3. Satz BAO gilt bei Zurücknahme des Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 Abs. 3 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Rechtliche Würdigung:

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Erklärung der Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Wird einem verwaltungsgerichtlichen Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen, gilt das Anbringen kraft Gesetzes als zurückgenommen. (Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 85 Anm. 9).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bf. vom Bundesfinanzgericht mit Mängelbehebungsbeschluss vom 28.10.2020 aufgetragen die aufgezählten Mängel des Vorlageantrages vom 21.7.2018 zu beheben.

Der Bf. ist diesem Auftrag nicht nachgekommen, da mit den von ihm übermittelten Schreiben samt Beilagen keine Behebung der Mängel vorgenommen wurde. Diese Schreiben enthalten allgemeine Angaben, sowie als Beilagen bereits im Verfahren übermittelte Unterlagen.

Da der Bf. dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist, gilt der Vorlageantrag vom 21.7.2018 als zurückgenommen und war spruchgemäß gegenstandslos zu erklären.

Die gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 23.4.2018 erhobene Beschwerde gilt daher wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 17.7.2018 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2016 als erledigt.

Das Verfahren ist damit beendet und war einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 1. Dezember 2020