Volltext

BFG 01.12.2020, RV/5101646/2019

Zurückweisung von Beschwerden als verspätet nach Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101646.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 245 Abs. 1 BAO · § 109 BAO · § 97 Abs. 1 lit. a BAO · § 108 Abs. 2 und 3 BAO · § 167 Abs. 2 BAO · § 279 Abs. 1 BAO · § 108 Abs. 2 BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 278 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerden vom 12. September 2019 des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, 4020 Linz, Bahnhofplatz 7 vom 13. September 2019 betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 den Beschluss:

Spruch

 

I)
Die Beschwerden werden als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Verfahrensgang /festgestellter Sachverhalt

Vom Finanzamt wurden mit Datum vom 30.07.2019 Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 (Sachbescheide) sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 erlassen.

Die Bescheide wurden an den BF mit der Adresse ***Bf1-Adr*** adressiert und laut dem Vorbringen des BF am 01.08.2019 dem BF zugestellt (Übernahme der Bescheide durch eine Mitbewohnerin).

Mit Schreiben vom 12.09.2019 wurden vom BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Ablauf der Beschwerdefrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 gestellt. Mit den gleichen Schreiben vom 12.09.2019 wurden Beschwerden gegen die angeführten Bescheide eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2019 wurden die Beschwerden gemäß § 260 BAO als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 16.10.2018 - offensichtlicher Schreibfehler, richtigerweise lautet das Datum 16.10.2019 - wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Die Beschwerden wurden vom Finanzamt am 25.11.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.

Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

 

Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist setzt gemäß § 245 Abs 3 BAO insbesondere einen diesbezüglichen (innerhalb offener Beschwerdefrist gestellten) Antrag voraus. Da im Beschwerdefall eine Verlängerung der Beschwerdefrist nicht beantragt wurde, beträgt diese einen Monat.

Beginn des Fristenlaufs:

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen - wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen - vorgesehen ist, durch Zustellung.

Ende der Frist:

Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gilt § 108 Abs 2 und 3 BAO:

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 erster Satz BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden nach § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag anzusehen.

Die angefochtenen Bescheide wurden am 01.08.2019 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete somit gemäß § 108 Abs. 2 BAO am Montag, 02.09.2019.

Da die Beschwerden erst am 12.09.2019 mit Fax beim Finanzamt eingereicht wurden, sind diese - wie das Finanzamt zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung ausführt - verspätet.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gem § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde ist somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.

 

Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs 1 lit b BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

 

 

 

 

Linz, am 1. Dezember 2020